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BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 33 W (pat) 172/02

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 172/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 22 120.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. April 2002 insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung für die Dienstleistungen "Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung; Übersetzungen; Dolmetschen; Bau- und

Konstruktionsplanung und -beratung" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. April 1999 die Wort-Bildmarke

für die Dienstleistungen

"Klasse 35:

Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Marktforschung und Marktanalyse, Marketingberatung, Werbeberatung, Aufstellung von Statistiken; kollektive Beratung von Unternehmen in volkswirtschaftlicher

und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Gutachten;

Klasse 41:

Unterricht, Weiterbildung, Persönlichkeitsbildung, Fernkurse, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Symposien, Schulungskursen und Studienreisen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und gedrucktem Unterrichtsmaterial;

Klasse 42:

Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung;

technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Meinungsforschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Übersetzungen; Dolmetschen; Bau- und Konstruktionsplanung und

-beratung"

zur farbigen Eintragung in den Farben schwarz, rot, grau angemeldet und durch

Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. April 2002 zurückgewiesen worden.

Die angemeldete Marke stelle eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG dar, die lediglich besage,

dass die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen einer Akademie für oder

durch deutsche Unternehmer erbracht werden könnten. Einen darüber hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle die angemeldete

Marke auch nicht durch ihre druckgraphische Gestaltung. Vielmehr handele es

sich bei der Großschreibung des Wortes "Deutsche" sowie der vertikalen Anordnung der einzelnen Wortbestandteile um eine werbeübliche Darstellung, die sich

im Rahmen gewöhnlicher Formensprache halte. Der Begriff "Deutsche Unternehmer Akademie" sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar

beschreibend und in der angemeldeten Form auch geeignet, als beschreibende

Angabe verwendet zu werden. Für Anbieter von (Fort-)Bildungsveranstaltungen

für Unternehmer liege es überaus nahe, für diese Veranstaltungen die Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie insbesondere

die Äußerung der Markenstelle rügt, dass es sich bei dem Bildbestandteil um eine

werbeübliche Darstellung handele. Diese sei durch nichts belegt und berücksichtige nicht den Vortrag der Anmelderin, dass das rote Dreieck mit Schattenriß die

Modernisierung eines früheren Markenelements, nämlich einer Figur mit Dreieckshut, sei.

Die Anmelderin hat das Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren durch

Verzicht auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 sowie auf die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Meinungsforschung" beschränkt, so

dass die Eintragung nur noch für die Dienstleistungen

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Übersetzungen; Dolmetschen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung"

begehrt wird.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Beschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe von der Eintragung

ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Einer angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung unter

anderem auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die betreffenden Waren oder

Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten vom Verkehr als solcher

erfasst wird und er die Marke insgesamt lediglich als Beschreibung von Eigenschaften oder sonstigen bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153

- antiKALK; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard; EuGH

MarkenR 2004, 111 (Rdn. 19) - BIOMILD). Bei Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann

eine (geringe) Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe

ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (BGH aaO - BerlinCard).

Dass die Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" für Dienstleistungen

wie "Unternehmensberatung; Schulungskurse, Fortbildungsveranstaltungen, betriebswirtschaftliche Beratung, gutachterliche Tätigkeit und Markt- und Meinungsforschung" sowie für damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, ursprünglich beanspruchte Dienstleistungen einen der Unterscheidungskraft von Haus aus

entgegenstehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, hat die Markenstelle

mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des

BPatG, 33. Senat vom 19. März 1999 - 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie" und 33 W (pat) 263/97 - "Deutsche Junioren-Akademie" für entsprechende Waren/Dienstleistungen). Dagegen handelt es sich hinsichtlich der

verbliebenen Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Übersetzungen; Dolmetschen; Bau- und Konstruktionsplanung und

-beratung" bei der Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" nicht um derart beschreibende Angaben. Sie gehören nämlich nicht zu den Dienstleistungen,

die typischerweise von Akademien für Dritte erbracht werden und nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis deshalb durch die Wortbestandteile auch nicht in

einen engen, insbesondere inhaltlich beschreibenden Bezug zu diesen gebracht

werden. Den Wortelementen der angemeldeten Wort-/Bildmarke kann insoweit

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke als

Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, weil die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der

Verkehr einen Herkunftshinweis sieht oder ob es sich dabei um einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds bzw. dessen Anordnung

handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung

gewöhnt hat und die die Wortelemente lediglich unterstreichen (vgl. BGH GRUR

1991, 136, 137 - NEWMAN und GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Ebenso wenig

kommt es auf den Vortrag an, dass das rote Dreieck mit Schattenwurf die Modernisierung eines früheren Markenelements, nämlich einer Figur mit Dreieckshut,

darstellt. Zum einen betrifft die Frage der Zeichenmodernisierung in erster Line die

Beurteilung einer rechtserhaltenden Benutzung bei Abweichung von der eingetragenen Form einer Marke. Zum anderen ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit

einer Markenanmeldung maßgeblich, wie sie von dem angesprochenen Verkehr

verstanden wird und nicht, welche Vorstellungen die Anmelderin bei der Gestaltung der Marke geleitet haben. Außerdem ist weder vorgetragen noch ersichtlich,

dass der Verkehr das rote Dreieck mit grauen Schattenriß als reduziertes Bildelement einer älteren Marke erkennt, zumal weder der jeweilige Markentext noch die

angegebenen Inhaber der Marken Veranlassung geben, die Zeichen miteinander

in Verbindung zu bringen.

2. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der

angemeldeten Marke nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses

ebenfalls nicht entgegen.

Beschreibt eine Angabe nämlich Umstände, die nicht hinreichend eng mit der

Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen, so darf deren Anmeldung als

Marke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden (BGH aaO - BerlinCard m.w.N.). Aus der unter 1.) genannten Gründen stellt die Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" in Verbindung mit den Dienstleistungen, für die die Eintragung nur noch begehrt wird, keinen hinreichend engen beschreibenden Bezug her, der sie geeignet erscheinen

ließe, im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften oder Merkmalen der

betreffenden Dienstleistungen zu dienen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung

über die Frage, ob ein Allgemeininteresse besteht, die Marke in der konkret an

gemeldeten Form für Dritte, insbesondere für Mitbewerber, zum Zweck ungehinderter beschreibender Verwendung für die verbliebenen Dienstleistungen freizuhalten.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl