Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 33 W (pat) 42/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 42/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 22 370.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die
Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Konto 1
am 7. Mai 2002 für die Dienstleistungen
"Geldgeschäfte sowie Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesen"
zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
9. Dezember 2003 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die
angemeldete Marke "Konto 1" beschreibe das in der Finanz- und Versicherungsbranche übliche Angebot für Privat- und Geschäftskunden, mehrere Konten zu
führen, um verschiedene Dienstleistungen nebeneinander in geordneter Form in
Anspruch nehmen zu können, die z.B. in numerischer Reihenfolge mit Konto 1,
Konto 2, Konto 3, Konto 4 usw. bezeichnet werden und verschiedenen Zwecken
dienten (Zahlungen, Sparen, Vorsorgen, Geschäftskonto etc.). Dem angefochtenen Beschluss sind Auszüge von Verwendungsbeispielen beigefügt worden. Eine
Kontenbezeichnung mit Nummerierung werde außerdem zur Veranschaulichung
von Einnahmen- und Ausgaben-Verwaltung benötigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass
die angemeldete Marke keine numerische Kontobezeichnung sei, sondern in fantasievoller Weise das Zahlungsverkehrskonto eines jungen Menschen bezeichne,
der zum ersten mal die Möglichkeit eines Girovertrages nutze. Die Zahl "1" signalisiere der angesprochenen Zielgruppe in mehreren Gedankenschritten die
Möglichkeit des Ersteinstiegs in den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ein Beschreibungsinhalt sei damit nicht verknüpft. Es werde kein Sach- oder Bestimmungszweck des Zahlungsverkehrs mit der Zahl "1" angegeben. Vielmehr sei
diese personenbezogen, indem sie in diffuser Weise einen möglichen Personenkreis vom Baby bis zum Volljährigen bezeichne, ein wie auch immer geartetes
Konto zu eröffnen. Die entgegengehaltenen Internetauszüge stünden daher nicht
entgegen, weil sie diverse Sparkonti beim Mobilbanking beträfen. Die Anmelderin
benutze demgegenüber das "Konto 1" als klassisches Jugend- und Girokonto und
sie verfüge über keine Konten 2, 3, oder 4. Auch werde die Marke nicht als Angebotsvariante einer Bank, Versicherung oder eines Immobiliendienstleisters verstanden, der eine besondere Angebotsstruktur im Gegensatz zu anderen Konten
für ein- und denselben Kunden biete. Ein Geschäftskontoinhaber könne kein "Konto 1" eröffnen, da er bereits über eines verfüge und Kontonummern zudem nur
7- bis 9-stellig seien. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Die angemeldete Marke
sei auch unterscheidungskräftig. Jedenfalls sei der Anmelderin keine Bank bekannt, die den Markenbegriff "Konto 1" in der dargelegten individualisierenden
Weise nutze. Außerdem rügt sie unter Hinweis auf die Eintragung der Marken
399 51 263
"JUNGES KONTO 24", 395 19 801
"DEPOT KONTO 24" und
395 19 795 "KONTO 24" eine Ungleichbehandlung der vorliegenden Markenanmeldung.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis einer weiteren Internetrecherche
übersandt und dargelegt, welche Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Marke auf Grund absoluter Schutzhindernisse bestehen.
Die Anmelderin verfolgt ihr Eintragungsbegehren für die Markenanmeldung
"Konto 1" weiter und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Eintragung der Bezeichnung "KONTO 1" als Wortmarke stehen die absoluten
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke u.a. jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, der den Verkehr dazu
veranlasst, sie nicht als Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Sachaussage
zu verstehen, mit der Merkmale der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen beschrieben werden (st.Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR
2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR
Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel, GRUR 2004, 680 (Rdn 18 f.) - BIOMILD). Diese
Voraussetzung ist hier gegeben.
Die angemeldete Bezeichnung ist in sprachgerechter Weise aus dem für Geldgeschäfte und die übrigen Dienstleistungen des Finanz-, Versicherungs- und
Immobilienwesens grundlegenden Begriff "Konto" und der Grund- bzw. Ordnungszahl "1" zusammengesetzt. Die Gesamtaussage "Konto 1" legt dem angesprochenen Verkehr, zu dem bei den breit gefassten beanspruchten Dienstleistungen das allgemeine Publikum zählt, ohne weitere Überlegungen nahe, dass
es sich um die Bezeichnung, sei es für ein erstes Konto eines Kontoinhabers oder
für das erste von mehreren Konten handelt, die unterschiedlichen Zwecken dienen
können, wie z.B. Hauptkonto, Giro-Privatkonto, Giro-Geschäftskonto, Festgeld-,
Spar-, Darlehens-, Hypotheken- oder Vermietungskonto. Die angemeldete Marke
gibt dem Verkehr einen Hinweis nur auf die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung,
in der die fraglichen Dienstleistungen erbracht bzw. angeboten werden, und keine
Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung als Unterscheidungsmittel gegenüber anderen kontoführenden Unternehmen der Finanz-, Versicherungs- oder
Immobilienbranche zu verstehen. Denn die bereits in ihrer sprachlichen Form als
Sachangabe gebildete Gesamtbezeichnung "Konto 1" lässt für den angesprochenen Verkehr lediglich Überlegungen aufkommen, die die Dienstleistungen ihrer Art
ihrem und Inhalt nach beschreiben. Sie sind somit dienstleistungsbezogen. Dass
sich die beanspruchten Dienstleistungen an Personen bzw. potentielle Kontoinhaber richten, macht die angemeldete Bezeichnung "Konto 1" nicht zu einer
schutzfähigen personenbezogenen Angabe, da der Verkehr ihr gleichwohl einen
die Geldgeschäfte und sonstigen Dienstleistungen beschreibenden Aussagegehalt
zuordnet.
2. Die angemeldete Marke ist auch als freihaltebedürftige Angabe nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich
aus Angaben besteht, die im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der beanspruchten Dienstleistungen bei der Abwicklung oder Verwaltung von
Geldgeschäften und im Bereich von Dienstleistungen des Finanzwesens, Versicherungs- und Immobilienwesens dienen bzw. dienen können. Die ermittelten
Rechercheauszüge zeigen, dass es sich bei "Konto 1" um eine daten- und
buchungstechnische Grundbezeichnung zur Schulung und Darstellung exemplarischer Abläufe bei Einzahlungs- und Umbuchungsvorgängen sowie um eine
naheliegende Einteilungsangabe handelt, die insbesondere bei der Einrichtung
und Führung von Konten für das Telefon- und Online-Banking zur leichteren
Handhabung (Konto 1, Konto 2 etc.) von verschiedenen Mitbewerbern beschreibend verwendet wird.
3. Die Rüge der Ungleichbehandlung vermag die absoluten Eintragungshindernisse nicht zu überwinden. Denn Voreintragungen begründen einen Anspruch auf
Eintragung nach ständiger Rechtsprechung weder für sich noch in Verbindung mit
dem Gleichheitsgrundsatz, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt. Die Frage der
Schutzfähigkeit ist deshalb nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen.
Ebenso wenig gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht (vgl
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 262 mwN; BGH BlfPMZ 1998,
248 - Today, EuG GRUR Int 2002, 858 = MarkenR 2002, 260, 266 – SAT 2).
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung "Waschmittelflasche" (EuGH GRUR 2004, 116) vom 12. Februar 2004 klargestellt, dass
die Eintragung identischer Marken für identische Waren und/oder Dienstleistungen
zwar mitberücksichtigt werden kann, für die Entscheidung über die Zulassung oder
Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung als Marke aber nicht maßgeblich
ist und ähnlich gebildete Marken für ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf die
Beurteilung der Unterscheidungskraft keinen Einfluss haben.
Lediglich als obiter dictum und somit nicht entscheidungserheblich wird darauf
hingewiesen, dass die Zahl 24 in den angegebenen Marken nicht mit der Zahl 1
gleichgesetzt werden kann, da es sich um eine relativ hohe Zahl für eine Einteilung handelt, die als Ordnungseinheit für Konten weder naheliegend noch geeignet erscheint. Zu bedenken wäre ferner, dass die genannten Marken mit der
Zahl 24 zu einem Zeitpunkt angemeldet und eingetragen worden sind, zu dem der
Verkehr die Zahl 24 unter Umständen noch nicht als beschreibenden Hinweis im
Sinne von "rund um die Uhr" aufgefasst oder aber bereits einer bestimmten Bank
zugeordnet. Auch mag die Verbindung des Adjektivs "Junges" mit Konto im Sinne
von "Konto für Jugendliche" als unüblich angesehen worden sein und zur Unterscheidungskraft beigetragen haben.
Winkler
Richter Kätker ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Pagenberg
Winkler
Hu