Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.02.2005 – 28 W (pat) 301/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 301/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 33 854.3/2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
OFFICE TRENDS
für die Waren der Klassen 2, 16 und 21
"Farben; Stifte, Bleistifte, Farbkästen, Farbnäpfe, Papier, Stempelkissen, Briefumschläge, Locher, Hefter, Büroklammern, Aktenordner, Registereinlagen, Trennblätter, Aktendeckel, Mappen,
Schnellhefter, Notizzettel, Einwickelpapier; Papierkörbe, Mülleimer".
Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die aus
einfachen englischen Wörtern sprachüblich gebildete Marke werde von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt „Bürotrends“ ohne weiteres verstanden, zumal auch der erste Bestandteil bereits in den deutschen Sprachschatz
übergegangen sei und die beanspruchte Wortfolge auf deutschsprachigen Internetseiten auch im einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, ohne
diese näher zu begründen. Den ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie nach deren Anberaumung wieder zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
II.
Die nach § 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht
begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon der
Erstprüfer der Markenstelle ausführlich und gestützt auf zahlreiche Fundstellen im
Internet überzeugend dargelegt hat, letztlich um eine bloße Warenangabe, die für
die beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft entbehrt. Zudem muss sie
zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden, was die Erstprüferin noch hat dahingestellt sein lassen.
Auf die bereits von der Markenstelle übermittelten Fundstellen hat der Senat noch
einmal ausdrücklich in einem Zusatz zur Terminsladung hingewiesen, ohne dass
die Anmelderin sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert hat.
Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenstelle
bestehen, konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb