Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.02.2005 – 28 W (pat) 301/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 301/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 33 854.3/2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

OFFICE TRENDS

für die Waren der Klassen 2, 16 und 21

"Farben; Stifte, Bleistifte, Farbkästen, Farbnäpfe, Papier, Stempelkissen, Briefumschläge, Locher, Hefter, Büroklammern, Aktenordner, Registereinlagen, Trennblätter, Aktendeckel, Mappen,

Schnellhefter, Notizzettel, Einwickelpapier; Papierkörbe, Mülleimer".

Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die aus

einfachen englischen Wörtern sprachüblich gebildete Marke werde von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt „Bürotrends“ ohne weiteres verstanden, zumal auch der erste Bestandteil bereits in den deutschen Sprachschatz

übergegangen sei und die beanspruchte Wortfolge auf deutschsprachigen Internetseiten auch im einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet werde.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, ohne

diese näher zu begründen. Den ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie nach deren Anberaumung wieder zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

Die nach § 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht

begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon der

Erstprüfer der Markenstelle ausführlich und gestützt auf zahlreiche Fundstellen im

Internet überzeugend dargelegt hat, letztlich um eine bloße Warenangabe, die für

die beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft entbehrt. Zudem muss sie

zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden, was die Erstprüferin noch hat dahingestellt sein lassen.

Auf die bereits von der Markenstelle übermittelten Fundstellen hat der Senat noch

einmal ausdrücklich in einem Zusatz zur Terminsladung hingewiesen, ohne dass

die Anmelderin sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert hat.

Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenstelle

bestehen, konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb