Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.02.2005 – 29 W (pat) 294/02
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 10 649
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am
Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
DirectCom
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Apparate und Instrumente für die Nachrichtentechnik, elektronische
Rechen-Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Kleinrechner und
Computer, Kontrollapparate und –instrumente, Schnittstellen-Schaltungsanordnungen zwischen Datenverarbeitungsgeräten, Computern
und/ oder Telekommunikationsanlagen, Computer-programme auf
Datenträgern;
Klasse 37: Wartung und Reparatur der in Klasse 9 aufgelisteten Waren;
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen von Kommunikationsdiensten, wie z. B. Telefon, Post, E-Mail, Internet, Fax;
Klasse 41: Ausbildung und Schulung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik und Datenverarbeitung;
Klasse 42: Vertrieb von den in Klasse 9 aufgelisteten Waren gegen Entgelt für
Dritte, Erstellen von Computerprogrammen; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere bei der Analyse und dem
Aufbau von Call-Center-relevanten Kommunikationsstrukturen, bei
der Einführung neuer Software- und Hardwarelösungen; Projektplanung, -durchführung und –überwachung; Erstellung von Kommunikationskonzepten, Hardware- und Softwarekonzepten, Projekt- und
Testplänen, Pflichtenheften, Systemanalysen auf dem Gebiet der
Telekommunikation und Datenverarbeitung, Standortanalysen, Konzepten der Datenbereitstellung, Kommunikations- und Datenflussplänen; Projektmanagement
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Schreiben vom 19.07.2000 beanstandet und mit Beschluss vom
17.10.2002 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle
vertritt die Auffassung, dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es in seiner Gesamtheit einen Sinngehalt von „direkte Kommunikation“ aufweise. Das Zeichen bestehe aus dem allgemein verständlichen englischen Wort „direct“ und dem weiteren Bestandteil „Com“, der in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur im Sinne von „communication“, also
Kommunikation, verstanden werden könne. Damit stelle das Gesamtzeichen lediglich eine beschreibende Sachaussage dar. Die mangelnde lexikalische Nachweisbarkeit einer Wortneubildung führe nicht zwangsläufig zur Bejahung der Unterscheidungskraft.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 15. November 2002 (Bl. 5 ff. d.
A.) trägt die Anmelderin vor, dass die angemeldete Wortkombination unterscheidungskräftig sei. Die Markenstelle habe eine analysierende Betrachtungsweise
zugrundegelegt. Der Gesamtbezeichnung „DirectCom“ komme kein beschreibender Begriffsgehalt zu, weil es sich um eine phantasievolle Wortschöpfung handle,
die nicht auf den Sinngehalt „direkte Kommunikation“ reduziert werden könne. Der
Wortbestandteil „Com“ könne die Abkürzung für „Computer“, „Commerce“ oder
„Communication“ sein, und werde darüber hinaus weltweit als Top-Level-Domain
verwendet, was eine Mehrdeutigkeit begründe. Selbst wenn man den Begriff „direkte Kommunikation“ zugrunde lege, sei dessen Bedeutung nicht klar. Soweit es
eine Verwendung von „DirectCom“ in der wissenschaftlichen Fachsprache gebe,
sei diese nicht bedeutsam, da eine Verwendung im allgemein-geschäftlichen Verkehr nachgewiesen werden müsse.
Außerdem seien vergleichbare Marken wie „ProCom“, „Techweb“, „COMDIRECT“
und „openCom“ durchaus eingetragen worden. Dies begründe – zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung – bei einem ablehnenden Beschluss die Zulassung der
Rechtsbeschwerde.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher (Bl. 5 d. A.),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17.10.2002 aufzuheben und die Marke wie angemeldet einzutragen.
An der auf ihren Antrag hin anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht teilgenommen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG zulässig, aber nicht
begründet. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich
auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,
1153/1154 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082/1083 - marktfrisch; BGH GRUR
2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 – REICH
UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK, BGH WRP 2002, 1073-
/1074,1075 – BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187/190 Rn. 41 - Linde ua; EuGH MarkenR
2004, 116/120 Rn. 50 – Waschmittelflasche).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
1. 1. Das Zeichen „DirectCom“ ist – insbesondere auch wegen der Binnengroßschreibung – erkennbar aus zwei Begriffen zusammengesetzt, und zwar aus „Di
rect“ und „Com“. Bereits aufgrund der Schreibweise von „Direct“ mit „c“ kann davon ausgegangen werden, dass es sich um zwei englischsprachige Begriffe handelt. „Direct“ gehört zum englischen Grundwortschatz und heißt „direkt, unmittelbar“ (Collins, Globalwörterbuch Englisch, 2001, Band 1, S. 326). „Com“ ist ein
Akronym und kann – grundsätzlich – mehrfache Bedeutung haben. Das deutsche
Abkürzungsverzeichnis
(www.internet-abkuerzungen.de/COM.html) hat dabei
sechs verschiedene Möglichkeiten ergeben, wohingegen die Suche in einem englischsprachigen Verzeichnis (www.acronymfinder.com) 61 Einträge erbracht hat.
Betrachtet man allerdings das Verzeichnis der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, schränkt dies die Wahrscheinlichkeit der gefundenen Eintragungen
erheblich ein, so dass man alternativ nur von „Computer“, aber noch wahrscheinlicher von „Commerce“ und „Communication“ ausgehen muß. Alle Dienstleistungen
haben etwas mit Telekommunikation, entsprechenden Hilfsdienstleistungen, die
Geräte in Klasse 9 beziehen sich ebenfalls auf dafür erforderliche Hardware, oder
Handel und Vertrieb zu tun.
Im Bereich der Telekommunikation ist die englische Sprache allgemein üblich und
verständlich, weshalb der Verkehr „DirectCom“ lediglich als „Direct Communication“ verstehen und als Hinweis auf die technischen Möglichkeiten einer „unmittelbaren, direkten Telekommunikation“ auffassen wird. Nach dem Verständnis des
Publikums wird der Austausch von Nachrichten mithilfe der Informationsübertragung durch Nachrichtentechnik mittels der „direkten Telekommunikation“ also
noch schneller, noch unkomplizierter funktionieren als bisher schon gewohnt.
1. 2. Einer aus englischen Begriffen gebildeten Kombinationsmarke kann dabei,
und zwar auch in Deutschland, die Unterscheidungskraft fehlen (EuGH, GRUR
2003, 58, 60 Rn. 23, 40 - Companyline), denn im Telekommunikationsbereich ist
Englisch die vorherrschende Sprache. Die Summe der Wortbestandteile ist dabei
als Gesamtzeichen nicht so verschieden von der Bedeutung der einzelnen Wortbestandteile, dass man dem Zeichen insgesamt eine neue, nicht beschreibende
Bedeutung entnehmen könnte. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Veränderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Natur, führt daher nur zu einem Gesamtzeichen,
das seinerseits ausschließlich aus einer unmittelbar verständlichen, im Vordergrund stehenden Sachaussage besteht oder beschreibend ist (EuGH GRUR Int.
2004, 410 – BIOMILD). Es spielt dabei im übrigen auch keine Rolle, dass eine
konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, da
das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem
Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410 – BIOMILD; BGH
WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Maßgeblich ist allein, ob sie das
Publikum als sachbeschreibenden Hinweis versteht.
1. 3. Die durch den Senat vorgenommene Recherche hat dazu ergeben, dass
dem Verkehr Wortzusammensetzungen jeweils mit „Direct“ und der Abkürzung
„Com“ im Sinn von „Communication“ insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation geläufig sind. So gibt es den Begriff „Direct Mailing“ (Form der Direktwerbung, bei der Werbematerial – Briefumschlag und Prospekt mit Rückantwortkarte – an eine bestimmte Zielgruppe geschickt wird; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM), „DirectPrint” (Verfahren, bei dem durch
digitalen und direkten Druck auf bestimmte Materialien Zeit- und Kostenaufwand
für Siebdruck gespart werden; Süddeutsche Zeitung Nr. 177, 02.08.2002, S. 40);
„DirectLine“ (Gebührentarif für günstige Telefongespräche; Süddeutsche Zeitung
Nr. 36, 13.02.1998, S. 32), „Direct-Broker“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 269,
22.11.2001, S. 30) und „Direct-Banking“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 126,
03.06.1995, S. 24). Es existieren aber auch Begriffe wie „Com-Ideologen“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 27, 02.02.2001, S. 18) und die „dot. com-Gesellschaft“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 200, 30.08.2000, S. 23) oder „Dot. com-Branche“ (Süddeutsche Zeitung Nr. 188, 16.08.2000, S. 21).
Aufgrund einer Gewöhnung des Verkehrs an diese Zusammensetzungen als
sprachüblich ist daher die angemeldete Marke wegen ihres sofort erfassbaren, im
Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als individualisierender Hinweis auf
einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen.
Für die Dienstleistung „Vertrieb von den in Klasse 9 aufgelisteten Waren gegen
Entgelt für Dritte“ als grundsätzlich markenfähige Einzelhandelsdienstleistung (vgl.
auch die Stellungnahme des Generalanwalts vom 13.01.2005 in der Rs. C-418/02
im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Bundespatentgerichts an den
Europäischen Gerichtshof zur Frage, ob der Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung im Sinn von Art. 2 RL 89/104/EWG ist) gelten dieselben Erwägungen im
Hinblick auf die konkrete Unterscheidungskraft (BPatG GRUR 2003, 157 f. –
Smartweb; 29 W (pat) 65/02 - good vibrations) wie auch für andere Marken. Auch
wenn man die Bezeichnung „DirectCom“ für Einzelhandelsdienstleistungen nicht
als eine im Vordergrund stehende Sachangabe ansieht und die Bezeichnung
diese Art von Dienstleistungen auch nicht unmittelbar beschreibt, besteht gleichwohl ein schützenswertes Interesse an ihrer freien Verfügbarkeit im Wettbewerb.
Aufgrund der Tatsache, dass das Warenverzeichnis für die Dienstleistung „Einzelhandel“ auf die Waren der Klasse 9 eingegrenzt ist, wird der Verkehr wegen des
engen Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Waren und deren Vertrieb
„DirectCom“ nur als beschreibend für die Waren begreifen und nicht als Hinweis
auf den Einzelhändler. Insofern besteht ein erhebliches Interesse der konkurrierenden Einzelhändler daran, das Publikum auf sprach- und werbeübliche Weise
auf die Eigenschaften der angebotenen Waren hinzuweisen. Die Rechtslage ist
hier vergleichbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung
eines Zeichenwortes als nicht schutzfähig, wenn es vom Verkehr nur als ein Wort
als solches in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 352, 354 – FOR YOU; MarkenR 1999, 1167, 1168
– YES; GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; BPatG 24 W (pat) 32/02 – ZEIG
DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Nach der aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotenen Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse (EuGH GRUR
2003, 604, 607 Rn. 52 f. – Libertel; GRUR 2003, 514, 518 Rn. 71 – Linde, Winward u. Rado), kann nur monopolisiert werden, was nicht benötigt wird. Läßt sich
jedoch feststellen, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zum
Schutz der Konkurrenten zur freien Verwendung im Vertrieb der mit dem Zeichen
beschriebenen Waren benötigt wird, ist die Zurückweisung der Anmeldung gerechtfertigt.
2. Des weiteren unterliegt das angemeldete Zeichen dem Eintragungshindernis
gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 –
BIOMILD). Im vorliegenden Fall eignet sich der Gesamtbegriff „Direkte Kommunikation“ für alle angemeldeten Waren/ Dienstleistungen als Bestimmungsangabe
und wird darüber hinaus bereits verwendet für das unmittelbare Inverbindungtreten von mehreren Personen, und zwar insbesondere über alle Medien der modernen Kommunikationstechnik, aber auch von „Mensch zu Mensch“ („Das Direct
Communication Center in Emden ist, ...“ www.ostfrieslandsuche.de/finde4asp?-
page=5&suche=Norden;
„Direkte
Kommunikation/Direct Communication“ www.atari-portal.net/modules.php?name=DocTree&dtIsBlk=y&dtId=2; Referat zum Thema „Groupware
und CSCW“: „direct communication“ zwischen zwei Teilnehmern, www.collide.-
info/Lehre/DidaktikSeminar/cscw1.pdf; Styrian Airways Fluglinien: „...This is not
least thanks to our philosophy: open doors, direct communication, efficient...“
www.reise.idealo.de/airlines/19102004/details/ etc.). Für Einzelhandelsdienstleistungen wird der Begriff im Sinn von “direkter Vertrieb” verwendet.
Selbst wenn die Abkürzung „DirectCom“ daher noch nicht benutzt wird, „kann“ sie
der Beschreibung „dienen“. Aufgrund der Neigung des Verkehrs zur Vereinfachung liegt nämlich nahe, dass diese sprachliche Verkürzung ebenfalls verwendet
werden wird und daher freigehalten werden muß.
3. Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist
erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428,
432 Rn. 65 – Waschmittelflasche). Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke
ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Das ergibt sich daraus, dass eingetragene Marken nachträglich wieder gelöscht werden können (Ingerl/ Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 29; BPatG GRUR 1998, 1021/ 1023 - MONA
LISA). Es gibt im übrigen eine Reihe von ähnlichen Zeichen, die ebenfalls nicht
eingetragen wurden: „DirectSolution“ (29 W (pat) 56/02), „ART + COM“ (29 W
(pat) 122/99; „COM“ ebenfalls im Sinn von Kommunikation in Klasse 42);
„ComPoint“ (29 W (pat) 354/99; „Com“ für Kommunikation in Klasse 38);
„ComStation“ (29 W (pat) 353/99; „Com“ für Kommunikation in Klasse 38);
„ComBridge“ (27 W (pat) 40/03; „Com“ als „übliche Abkürzung“ für „Computer“ und
„communication“ in Klasse 9); „ComTransactions“ (30 W (pat) 3/98; „Com“ nicht
für Computer, sondern für „communication“ in Klasse 9).
Die bloße Tatsache, dass es andere Zeichen („ComLink“ 25 W (pat) 116/01;
Klasse 42) gibt, die dennoch eingetragen wurden, kann auf anderen Umständen
im Einzelfall beruhen und führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl