Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.02.2005 – 10 ZA (pat) 2/05

10. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Im Verfahren

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 05 601.5

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch 10.99

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Geschmacksmuster des Antragstellers ist unter Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8 Abs 1 GeschmMG eingetragen worden. Für das Eintragungsverfahren ist dem Antragsteller auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt

worden. Später ist er darauf hingewiesen worden, dass die Schutzdauer enden

würde, falls nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist ein Betrag von 145,00 €

(Erstreckungsgebühr und Bekanntmachungskosten) bezahlt werde. Daraufhin hat

der Antragsteller beantragt, diesen Betrag zu erlassen, hilfsweise zu stunden,

weiter hilfsweise, ihm für das Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Diese Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) –

Musterregister – zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat dieser Beschwerde inhaltlich teilweise stattgegeben, dem Antragsteller jedoch aus Rechtsgründen keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt (Beschluss vom 13. Mai 2004).

Die Kostenbeamtin des Gerichts hat mit Rechnung vom 24. August 2004 dem Antragsteller gegenüber 16,80 € Auslagen gem. PatKostG § 1 Abs 1 S 2 iVm GKG

§ 11 Abs 1 Anl 1 Nr 9002a, § 49 für Postzustellungsurkunden im Beschwerdeverfahren à 5,60 € in Ansatz gebracht.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers.

II

Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Erinnerung ist gem § 11 Abs 1 Patentkostengesetzt (PatKostG) fristlos zulässig. Die Erinnerung steht gem § 11 PatKostG dem Kostenschuldner, hier dem Antragsteller, zu. Kostenschuldner ist gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist der Antragsteller, der das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht mit seinem Antrag in Gang gesetzt hat.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.

Dem Antragsteller sind keine Gerichtsgebühren, sondern lediglich Auslagen in

Rechnung gestellt worden, die für Zustellungen angefallen sind. Der Antragsteller

haftet für die notwendigen Auslagen, weil ihm kein Verfahrenskostenhilfe bewilligt

worden ist. Das ergibt sich aus § 4 Abs 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118; OLG Bamberg, JurBüro, 1988, S 71, 72).

Für die notwendigen Auslagen verweist das PatKostG in § 1 Abs 1 S 2 auf die Art

und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG. Nach § 11 Abs 1 GKG

iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002a sind diese dem Antragsteller zu Recht Rechnung gestellt worden.

Ob die Auslagen gegen den Antragsteller tatsächlich beigetrieben oder auf Grund

seiner finanziellen – er bezieht Sozialhilfe – niedergeschlagen werden, hat der

Senat im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr