Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.02.2005 – 25 W (pat) 260/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
BESCHLUSS§
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 82 108.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 6.70
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06. August 2003 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
„Werbung; Verpflegung, Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung“
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Dermadirekt
Die Bezeichnung
ist am 08. November 2000 für die Dienstleistungen
„Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Telekommunikation; Verpflegung, Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernissen nach
§ 8 II Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 06. August 2003 die angemeldete Bezeichnung für die Dienstleistungen
„Werbung
Telekommunikation;
Verpflegung, Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
zurückgewiesen.
Die angemeldete Wortmarke setze sich lediglich aus einer Kombination schutzunfähiger Bestandteile mit dem Sinngehalt „Haut direkt“ zusammen und weise
auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Wortneubildung
handele, keine Unterscheidungskraft auf, da der Durchschnittsverbraucher den
Markenbestandteil „Derma“ als gebräuchliche Abkürzung von „Haut“ verstehe. Die
beigefügte Internetrecherche belege, dass „Derma“ in Zusammenhang mit Produkten zur Haut- und Körperpflege häufig verwendet werde. Auch der Bestandteil
„-direkt“ können als werbeübliche Eigenschaftsangabe keine Schutzfähigkeit begründen. Die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen könnten inhaltlich
und gegenständlich in einem Zusammenhang mit Fragen der Haut stehen, wie zB
Schönheits- oder Wellnessfarmen im Bereich „Verpflegung, Beherberbung von
Gästen“ oder Hotlines im Bereich der Telekommunikation.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke „Dermadirekt“ für die Dienstleistungen „Werbung; Telekommunikation;
Verpflegung, Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zuzulassen.
Sie macht geltend, dass in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung“ und „Telekommunikation“ ein beschreibender Anklang der Bedeutung „Dermadirekt“ nicht
erkennbar sei. Dies gelte auch für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung“. Es gebe keine Programme, welche für die Haut wirkten. Im übrigen handele es sich bei der Bezeichnung „Dermadirekt“ um eine Wortneubildung, bei der unter Beachtung der in der "Baby-dry"-Entscheidung bestätigten Grundsätze eine im Vordergrund stehende eindeutige beschreibende Aussage jedenfalls nicht ohne eine analysierende Betrachtungsweise festgestellt werden könne. Vielmehr stelle die Bezeichnung zu den hier maßgeblichen Dienstleistungen nur einen entfernten, andeutenden Zusammenhang her. Der Verkehr
sehe daher die Bezeichnung nicht als beschreibend an, da diese mehrdeutig bzw
interpretationsbedürftig sei und von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der
betroffenen Verbraucherkreise abweiche. Die in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen (TELEDIREKT usw) könnten nicht herangezogen werden,
weil die Bezeichnung „direkt“ nicht auf einen unmittelbaren Kontakt des Unternehmens zu den Anwendern hinweise, wie dies in den genannten Entscheidungen
der Fall gewesen sei, sondern sich auf den Begriff „Derma“ bzw. „Haut“ beziehe.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 hat der Senat eine Recherche zu den Begriffen „Derma“ und zu dessen Verwendung im Geschäftsverkehr übersandt. In ihrer
am 07. Mai 2004 beim Bundespatentgericht eingegangenen Stellungnahme macht
die Anmelderin dazu geltend, dass allein die häufige Verwendung des Begriffs
„Derma“ nicht zu einem beschreibenden Charakter der Bezeichnung „Dermadirekt“ führen könne, zumal es sich weder um eine sprachübliche Begriffsbildung
handele noch diese Bezeichnung tatsächlich verwendet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.
A. Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, ärztliche
Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft sowie Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung“ das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR
2004, 39 – Cityservice; MarkenR 2004,138, 139 – Westie-Kopf). Ob ein Zeichen
Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen
Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu beurteilen, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl
zur st. Rspr. BGH MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf).
Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung aber dann, wenn es sich
um eine übliche Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, oder aber, wenn es
sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder ein geläufiges
Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, MarkenR 2002. 338 –
Bar jeder Vernunft; MarkenR 2004, 39, 40 – Cityservice).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Wortzusammenstellung "Dermadirekt" in bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft“ sowie „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ um ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG handelt.
a) „Derma“ ist das in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene altgriechische
Fremdwort für „Haut“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbruch, 4. Aufl.,
S. 368). In seiner Bedeutung ist es inländischen Verkehrskreisen weitgehend bekannt und findet sich auch in einer Vielzahl zusammengesetzter Fachwörter der
Medizin wie zB Dermatologie und Dermatika wieder. In Verbindung mit den
Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege und
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft“ stellt
„derma“ daher eine für den Verkehr sofort und ohne analysierende Schritte erkennbare Beschaffenheitsangabe dar, dass es sich um die Haut betreffende human- oder veterinärmedizinische Dienstleistungen bzw. Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege handelt.
b) Der Begriff „direkt“ bezeichnet etwas, das unmittelbar, ohne Vermittler geschieht. In Kombination mit einem Substantiv dient der Begriff als werbeübliches
Eigenschaftsversprechen in praktisch allen Bereichen des Geschäftslebens als
Hinweis auf den unmittelbaren Kontakt eines Unternehmens zu den Abnehmern.
In Nachstellung mit einem Substantiv dient „direkt“ ferner der schlagwortartigen
Beschreibung eines unmittelbaren, raschen und effektiven Informationsflusses
über das Internet oder per Telefon (z.B. durch sog. Hotlines). Dementsprechend
sind eine Vielzahl mittels Internet oder telefonisch zu erbringende Dienstleistungen
mit einem den Dienstleistungsbereich beschreibenden Begriff und dem Zusatz „direkt“ bzw. „direct“ gekennzeichnet.
c) Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung in
Bezug auf die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft“ keinen Herkunftshinweis, sondern einen Sachhinweis auf unmittelbar und
damit „direkt“ die Haut betreffende Dienstleistungen aus dem Bereich der Gesundheits – und /oder Schönheitspflege bzw. der Human- oder Veterinärmedizin
oder auf mittels Internet oder telefonisch abrufbare Beratungen zu Fragen der
Haut sehen. Dem Einwand der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, es sei
gerade nicht deutlich, worauf sich der Zusatz „direkt“ beziehe, vermag der Senat
nicht zu folgen. Vielmehr wird mit diesem Zusatz lediglich eine grundsätzlich allen
Dienstleistungen immanente Eigenschaft, nämlich ihre unmittelbare und damit „direkte“ Erbringung gegenüber dem Dienstleistungsnehmer, in beschreibender
Weise zum Ausdruck gebracht. Die Bezeichnung „Dermadirekt“ beschreibt daher
in nicht unüblicher schlagwortartiger Begriffsbildung konkrete Merkmale der in
Frage stehenden Dienstleistungen, was ihr aber jegliche Unterscheidungskraft
nimmt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT).
aa) Soweit der Verkehr in der Wortkombination „Dermadirekt“ nicht nur einen Hinweis auf Dienstleistungen in Form von Behandlungen, sondern auch auf mittels
Internet oder telefonisch abrufbare Beratungen zu Fragen der Haut erkennen
könnte, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung „Dermadirekt“. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis der durch den
Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis
als bloße Sachangabe nicht entgegenstehen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330, 332 –
Bücher für eine bessere Welt). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder
dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Gerade wenn aber wie im vorliegenden Fall unterschiedliche die Haut betreffende Dienstleistungen angeboten werden, ist die Wortkombination „Dermadirekt“ eine treffende Sammelbezeichnung,
die alle Leistungsinhalte umfassen kann. In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu
beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist,
wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR
2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina
Melkunie).
bb) Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung lässt sich auch nicht
daraus herleiten, dass es sich um eine neue, lexikalisch nicht nachweisbare Begriffsbildung handelt. Der Verkehr ist daran gewöhnt, insbesondere in der Werbung
ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene
Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, so dass
auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdnr. 88). Zutreffend weist die Anmelderin in diesem Zusammenhang zwar darauf
hin, dass nach der von ihr ausdrücklich benannten Entscheidung „Baby-dry“ des
EuGH (MarkenR, 2001, 400) ein der Unterscheidungskraft entgegenwirkender etwaiger beschreibender Charakter der Wortkombination nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festzustellen ist.
Im Anschluss an diese Entscheidung hat der EuGH aber betont, dass die bloße
Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt; entscheidend sei vielmehr,
ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl.
EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina-Melkunie). Das ist aber bei
der sprachüblichen Kombination des in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen glatt beschreibenden Bestandteils „derma“ mit einem gängigen Begriff
der Geschäfts- und Werbesprache wie „direkt“ nicht der Fall. Vielmehr ist der beschreibende Aussagegehalt der Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft“ so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist und
die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich eine werbeschlagwortartige
Anpreisung der Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
d) Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Wortkombination auch für die beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation“ und „Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung“ die Unterscheidungskraft.
aa) Angesichts des bereits erwähnten Umstands, dass eine Vielzahl mittels Internet oder telefonisch abrufbare Dienstleistungen mit einem den Dienstleistungsbereich beschreibenden Begriff und dem Zusatz „direkt“ bzw. „direct“ gekennzeichnet
werden, wird der Verkehr in einer mit „Dermadirekt“ gekennzeichneten Dienstleistung der „Telekommunikation“ eine sachbezogene Aussage auf mittels Internet
oder telefonisch abrufbare Auskünfte und Beratung zu Fragen der Haut und keinen Herkunftshinweis sehen.
bb) Da Voraussetzung für per Internet zu erbringende Beratungsdienstleistungen
die Einrichtung einer entsprechenden Internetseite und der Aufbau einer Datenbank mit einer speziell für diesen Zweck entwickelten Software ist, wird der Verkehr in einer mit der Bezeichnung „Dermadirekt“ gekennzeichneten Dienstleistung
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eine inhaltsbezogenene
Sachangabe sehen, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass es um die Erstellung von Programmen geht, die Informationen und Auskünfte zu Fragen der Haut
umfassen.
cc) Aus den zu A. 2. c. bb) und cc) genannten Gründen steht der Feststellung einer fehlenden Unterscheidungskraft auch hier nicht entgegen, dass sich die im
Einzelfall tatsächlich repräsentierten Inhalte nicht aus der Bezeichnung selbst erschliessen bzw. es sich um eine neue, lexikalisch nicht nachweisbare Begriffsbildung handelt.
B. Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der angemeldeten Bezeichnung hingegen für die Dienstleistungen „Werbung; Verpflegung, Beherbergung
von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung“ kein Eintragungshindernis entgegen.
1. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt es insoweit nicht an der erforderlichen
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) In Bezug auf diese Dienstleistungen kann ihr kein im Vordergrund stehender
beschreibender Sinngehalt entnommen werden.
aa) So enthält der Bestandteil „Derma“ in Bezug auf „Verpflegung, Beherbergung
von Gästen“ schon keine sinnvolle und nachvollziehbare Aussage über Eigenschaften und Merkmale dieser Dienstleistungen, so dass auch die Wortkombination „Dermadirekt“ nicht als Sachangabe für diese Dienstleistungen verstanden
wird.
bb) Hinsichtlich der weiteren Dienstleistung „Werbung“ wird der Verkehr die Wortkombination „Dermadirekt“ möglicherweise aufgrund der weitgehend bekannten
Bedeutung von „Derma“ und der umfangreichen Verwendung von „direkt“ zur
Kennzeichnung mittels Internet zu erbringender Dienstleistungen als Hinweis auf
eine Fragen der Haut betreffende Werbung im Internet verstehen. Dieser Sachzusammenhang erschließt sich für den Verkehr aber nicht ohne weiteres aus der
angemeldeten Bezeichnung als solcher. Um in dem Begriff „Derma“ einen Hinweis
auf den Gegenstand der nicht nur auf Fragen der Haut beschränkten Dienstleistung „Werbung“ und in dem weiteren Bestandteil „direkt“ einen Hinweis auf die
Werbeform (Internet) zu erkennen, bedarf es insbesondere analysierender gedanklicher Zwischenschritte. Auch wenn demnach „Dermadirekt“ in Bezug auf die
Dienstleistung „Werbung“ einen beschreibenden Anklang enthält, ist dieser nicht
so ausgeprägt, dass es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehlt.
cc) Dies gilt auch in Bezug auf die weitere Dienstleistung „wissenschaftliche und
industrielle Forschung“. Zwar könnte der Verkehr hier noch in dem Bestandteil
„Derma“ einen Hinweis auf den Gegenstand der Forschung sehen. Es bestehen
aber schon erhebliche Zweifel, ob die Wortkombination „Dermadirekt“ in Bezug auf
diese Dienstleistung insoweit überhaupt eine sinnvollen Aussagekern enthält, weil
es sich bei der Forschung in aller Regel nicht um eine Dienstleistung handelt, welche vergleichbar anderen gewerblichen Dienstleistungen unmittelbar und „direkt“
gegenüber einem Dienstleistungsnehmer erbracht wird. Auf jeden Fall erschließt
sich dem Verkehr aber ein beschreibender Anklang angesichts des weiten und
nicht nur auf medizinische Fragen beschränkten Begriffs der Forschung nicht sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte wie dies z.B. bei den Dienstleistungen
„ärztliche Versorgung“ oder „Gesundheits- und Schönheitspflege“ der Fall ist, so
dass die angemeldete Bezeichnung keinen solch engen beschreibenden Zusammenhang zu der Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Forschung“
aufweist, der ihr die Unterscheidungskraft nehmen würde.
b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen um
ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht
als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird. Zwar kann
dies nicht schon deshalb verneint werden, weil die angemeldete Bezeichnung in
Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. So hat auch der EuGH
wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Marke die Unterscheidungskraft in
Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen
beschreibenden Charakter fehlen kann (st. Rspr.; zuletzt EuGH, MarkenR 2004,
111, 113 – BIOMILD/Campina Melkunie; EuGH, MarkenR 2004, 99, 107 –
KPN/Postkantoor). Vielmehr sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des
Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesses der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens feststellen lässt, das
einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht (vgl. BPatG, GRUR
2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; dazu auch Ströbele, GRUR 2005, 93, 96). Nach diesen Grundsätzen ist eine Zurückweisung der
angemeldeten Marke für die vorgenannte Dienstleistungen nicht gerechtfertigt.
Denn es lässt sich weder eine Verwendung der Bezeichnung „Dermadirekt“ für die
hier maßgeblichen Dienstleistungen feststellen noch liegt dies nahe, da sich diese
Bezeichnung für die hier maßgeblichen Dienstleistungen als schlagwortartige Anpreisung oder Werbeaussage nicht anbietet, selbst wenn diese sich in irgendeiner
Weise mit dem Thema „Haut“ befassen. Der Senat sieht daher auch keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die angemeldete Bezeichnung im Allgemeininteresse von der Eintragung auszuschließen.
2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einem ausreichend konkreten
Sachbezug, kann in der angemeldeten Bezeichnung für diese Dienstleistungen
auch keine freihaltungsbedürftige, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG gesehen werden, so dass auch insoweit kein Eintragungshindernis
besteht.
C. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Kliems
Bayer
Merzbach
Na