Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 01.03.2005 – 3 Ni 23/03 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am 1. März 2005 …
3 Ni 23/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 685 527
(DE 694 01 919)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas, Dipl.-Chem. Dr. Jordan, der
Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 685 527 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Juni 1994 angemeldeten und
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europäischen Patents 0 685 527 (Streitpatent), das
vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 694 01 919 geführt
wird. Das Streitpatent betrifft eine "thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibilisiertem Polyphenylenether-Polyamidharz und elektrisch leitenden Ruß" und
umfasst 20 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung der
erteilten Fassung lautet:
"Eine thermoplastische Zusammensetzung, umfassend
(a) ein verträglich gemachtes Polyphenylenäther-Polyamid-
Basis-Harz und
(b) 1 - 7 Gewichtsteile pro 100 Gewichtsteile von (a) eines
elektrisch leitenden Rußes,
wobei die Zusammensetzung eine Izod-Kerbschlagfestigkeit von mehr als 15 kJ/m2 (gemessen in Übereinstimmung mit
ISO 180/1A) und einen spezifischen Volumenwiderstand von weniger als 106 Ohm. cm besitzt (gemessen auf dem engen Parallelteil des Mehrzweck-Probestückes Typ A gemäß ISO 3167
mit einer Länge von etwa 70 mm, erhalten durch Abbrechen
beider Enden des Probestückes, ausgeformt wie in ISO 294 für
Hantelstäbe beschrieben, und die
Bruchoberfläche von beiden Enden mit einer Silberfarbe beschichtet wird und
der spezifische Widerstand zwischen den mit Silberfarbe angestrichenen Oberflächen mit einem elektrischen Mehrfachmessgerät gemessen wird)."
Das Streitpatent betrifft des weiteren gemäß Patentanspruch 14 aus der Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 ausgeformte Gegenstände sowie gemäß Patentanspruch 15 bzw. 19 ein Verfahren für die Herstellung einer thermoplastischen
Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 bzw. zur elektrostatischen Beschichtung eines Gegenstandes, wie in Patentanspruch 14 definiert. Daran schließen
sich die jeweils auf unterschiedliche Weise rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 13, 16 bis 18 sowie 20 an. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 20
wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, dem Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 14 fehle
die Neuheit, und die Verfahren der Patentansprüche 15 bis 20 beruhten nicht auf
erfinderischer Tätigkeit, wobei dem Verfahren nach Patentanspruch 19 ebenfalls
die Neuheit fehle. Darüber hinaus sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung stützt
sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:
D1
JP-Kokai 2-201811 A
D1a
Englische Übersetzung von D1
D2
D3
D4
D5
D6
EP 506 386 A2
US 4 655 964
US 5 143 650
EP 562 178 A1
Versuchsbericht Nr. 1 von Herrn Takaaki Miyoshi vom 5. Juni 2003 mit ergänzter Version D 6’ vom 21. Februar 2005 und deutscher Übersetzung
D7
Versuchsbericht Nr. 2 von Herrn Takaaki Miyoshi vom 5. Juni 2003 mit ergänzter Version D 7’ vom 21. Februar 2005, korrigierter Seite 3 und deutscher Übersetzung
D8
Versuchsbericht Nr. 3 von Herrn Kazuya Noda vom 5. Juni 2003 mit ergänzter Version D 8’ vom 21. Februar 2005 und deutscher Übersetzung
D9
Versuchsbericht von Prof. Dr. Shigeo Maruno vom 2. Juli 2003 mit ergänzter, undatierter Version D 9’ und deutscher Übersetzung
D10 WO 85/05372 A1
D11 WO 86/02086 A1
D12 US 4 873 286
D13
D14
J. Phys. D.: Appl. Phys. 6 (1973) 2098-2110 Soc. Plast. Eng. 39th Annual Tech. Conf. 1981, S 941-945
D14a vergrößerte Tabelle III von S 943 der D14
D15
J.Appl.Polymer Science 30 (1985) 2743-2751
D16
Stellungnahme von General Electric vom 14. August 1995 und vom
29. Februar 1996 auf die Prüfungsbescheide des EPA vom 18. April 1995
und vom 14. September 1995
D16a Prüfungsbescheid des EPA vom 18. April 1995, überreicht am
1. März 2005 in der mündlichen Verhandlung
D17
Elektrische Kenndaten - GW 6 (TU Ilmenau - Institut für Werkstofftechnik)
D18 Grafik "Volume Resistivity, Ω · cm"
D19
JP 03-103467 A
D19a Übersetzung von D19 ins Deutsche
D20 US 5 395 890
D21
Versuchsbericht von Herrn Kazuya Noda vom 31. Januar 2005
D22 weiterer Versuchsbericht von Prof. Maruno vom 10. August 2004 in deutscher Übersetzung
D23 US 6 221 283 B1
D24
EP 1 345 240 A1
D25 WO 03/040224 A1
D26
Vergleich "Volume Resistivity Measurement" in Patentanmeldungen
von GE
D27 Gutachten von Prof. Dr. Claus D. Eisenbach vom 18. Februar 2005
D28
Experimenteller Testbericht A von Herrn Mutsumi Maeda vom 21. Februar 2005 in deutscher Übersetzung
D29
Experimenteller Testbericht B von Herrn Mutsumi Maeda vom 21. Februar 2005 in deutscher Übersetzung
D30
Vergleich Streitpatent - D1 vom 1. März 2005, überreicht in der mündlichen Verhandlung
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 685 527 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent unter Hinweis auf folgende Unterlagen für patentfähig:
B -D1b
deutsche Übersetzung von D1
B -D22
Kopie aus "PlasticNews" vom 2. Juni 2003,
B -D23
JP 2001-302905 A
B -D23a englische Übersetzung von B-D23
B -D23b deutsche Übersetzung der Absätze 0002, 0003 und 0004 von B-D23
B -D23c deutsche Übersetzung von Absatz 0065 von B-D23
B -D24 DE 101 96 110 T1
B -D25
Testbericht General Electric Plastics vom 28. Oktober 2002
B -D26 Untersuchungsbericht von Prof. Dr. Dietrich Braun vom 9. Dezember 2004
B -D27 Datenblatt "Digital Multimeters", R6441 Series
B -D28
Testbericht General Electric Plastics vom 8. Februar 2005
B -D29 Umrechnungstabelle ASTM D 256 / ISO 180/1A
B –D30 US 2004/0082729 A1, überreicht am 1. März 2005 in der mündlichen
Verhandlung.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Fassung des Patentanspruchs 1. Danach
ist nach dem Absatz (a) und vor dem Absatz (b) des Patentanspruchs 1 folgender
Wortlaut angefügt:
"... (a)... und gegebenenfalls bis zu 30 Gewichtsteile eines
Schlagfestigkeitsmodifizierungsmittels pro 100 Teile von Polyphenylenether- und Polyamidkomponenten, sowie ...."
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, Art 54,
Art 56 EPÜ.
I
1. Das Streitpatent betrifft eine thermoplastische Zusammensetzung, die aus einem Polyphenylenether-Polyamid-Basis-Harz und einem elektrisch leitenden Ruß
in einem bestimmten Mengenverhältnis besteht.
Solche elektrisch leitenden Ruße sind nach den Angaben in der Streitpatentschrift
allgemein bekannt und werden thermoplastischen Zusammensetzungen hinzugefügt, um sie antistatisch oder elektrisch leitend zu machen. Gewöhnlich werden
solche elektrisch leitenden Ruße zugefügt, um nur den Oberflächenwiderstand der
daraus hergestellten Gegenstände zu ändern (StrPS S 2 Z 17 bis19).
So beschreibt die japanische Offenlegungsschrift JP-A-92-165 939 Mischungen
von 100 Teilen eines thermoplastischen Harzes, zB eines Polyphenylens, zu denen 0,01 - 5 Teile eines Polyamids und 0,1 - 30 Teile eines elektrisch leitenden
Rußes hinzugefügt werden. Die Mischungen verfügen über eine Izod-Kerbschlagfestigkeit von 4,0 kg / cm2 und erzeugen wenig Schwefeldioxid (StrPS S 2 Z 20
bis 22).
Die Beimengung von elektrisch leitendem Ruß in thermoplastischen Zusammensetzungen führt jedoch zu einer Verringerung der Festigkeit, insbesondere der
Schlagfestigkeit. Je mehr von diesem Ruß hinzugefügt wird, um den gewünschten
Oberflächenwiderstand zu erzielen, umso mehr verschlechtern sich allerdings die
mechanischen Eigenschaften (vgl StrPS S 2 Z 23 bis 26).
2. Aufgabe der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung ist es daher
(StrPS S 2 Z 51 bis 53), kompatibilisierte Polyphenylenether-Polyamid-Basisharz-
Zusammensetzungen bereitzustellen, die elektrisch leitenden Ruß enthalten und
zur konventionellen Formung von durch elektrostatische Verfahren leicht beschichtbaren Gegenständen geeignet sind, wobei die üblicherweise mit solchen
elektrisch leitenden Basisharzzusammensetzungen verbundenen mechanischen
Nachteile, insbesondere geringere Schlagfestigkeit, vermieden werden sollen (vgl
StrPS S 2 Z 23 bis 26).
3. Zur Lösung der Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten und nach
dem Hauptantrag verteidigten Fassung vor
eine thermoplastische Zusammensetzung, umfassend
1. Polyphenylenether-Polyamid Basisharz,
1.1 das verträglich gemacht wurde,
2. elektrisch leitenden Ruß
2.1. in der Menge von 1 bis 7 Gew.-teilen pro 100 Gew.-teile Basisharz
3. mit folgenden Eigenschaften:
3.1. die Izod-Kerbschlagfestigkeit ist größer als 15 kJ/m2 (ISO 180/1A); 3.2. der spezifischer Volumenwiderstand ist geringer als 106 Ω x cm
(Mehrzweck-Probestück Typ A gemäß ISO 3167 und ausgeformt
wie in ISO 294 für Hantelstäbe beschrieben).
II
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 20 in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag erweist sich als nicht patentfähig, da er gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D19 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Die Klägerin macht mangelnde Ausführbarkeit im beanspruchten Umfang geltend. Insbesondere offenbare das Streitpatent zum einen nicht die Messbedingungen, unter denen die Eigenschaften der beanspruchten thermoplastischen Zusammensetzungen mit und gemäß o.g. den Merkmalen 3.1 und insbesondere 3.2 zu
ermitteln seien, und zum anderen fehle die Offenbarung sowohl der besonderen
stofflichen Bereiche der für die thermoplastische Zusammensetzung erforderlichen
Komponenten, und zwar nicht nur was die Merkmale 1 bis 2.1, sondern auch was
das im Hinblick auf die Eigenschaft gemäß Merkmal 3.1 notwendige Schlagfestigkeitsmittel anbelangt, als auch der besonderen Bedingungen und Arbeitsweisen,
unter denen die Aufgabe gelöst werden könne (vgl Schrifts v 16. Juni 2003 S 25
bis 29 Punkt VII., Schrifts v 30. März 2004 S 13 bis 14 Punkt 3., Schrifts v 9. Februar 2005 S 5 bis S 10 Punkt 1, Schrifts v 21. Februar 2005 S 5 bis 37 Punkt 2,
Schrifts v 24. Februar 2005 S 12 bis 14 Punkt VI).
Dass die Kerbschlagfestigkeit und der spezifische Volumenwiderstand von beanspruchten thermoplastischen Zusammensetzungen und damit die Merkmale 3.1
und 3.2 an einem betreffend ausgeformten Gegenstand nicht ermittelt werden
könnten, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr ist ohne weiteres feststellbar,
ob eine thermoplastische Zusammensetzung die Maßgaben der Merkmale 3.1 und
3.2 erfüllt, und zwar für den Fall dem Fachmann geläufiger sonstiger Messbedingungen auch dann, wenn explizite Angaben zu diesen sonstigen Messbedingungen, wie beispielsweise die seitens der Klägerin angegriffene anzulegende Spannung (vgl Schrifts v 21. Februar 2005 S 26 Punkt 2.2), fehlen.
Der Senat teilt allerdings die mit Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung "Acrylfasern" (GRUR 1985, 31) vertretene Ansicht der Klägerin insofern, als aus den Patentansprüchen des Streitpatents nicht hervorgeht, welche genauen stofflichen
Merkmale für die Bestandteile einer thermoplastischen Zusammensetzung im beanspruchten Umfang notwendig sind, damit die Merkmale 3.1 und 3.2 erfüllt werden können, so dass darin letztlich nur die auf bestimmte Werte bereichsmäßig
eingegrenzte Aufgabe umschrieben wird, nicht aber sämtliche stofflichen Merkmale beschrieben sind, unter denen die Aufgabe im beanspruchten Umfang tatsächlich gelöst werden kann.
Ob - wie von der Beklagten verneint - die in einem Beschwerdeverfahren zur
Frage der Klarheit bzw. Identifizierbarkeit und der Aufgabenhaftigkeit ergangene
BGH-Entscheidung "Acrylfasern" im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren mit einer
zu dieser Entscheidung durchaus vergleichbaren Anspruchsformulierung auch auf
den Klagegrund mangelnder Ausführbarkeit anwendbar ist, oder ob vorliegend in
Anwendung der "Taxol"-Entscheidung des BGH (GRUR 2001, 813) für die Ausführbarkeit bereits ein offenbarter Weg ausreicht, der - wie streitpatentgemäß mit
den Verfahrensmaßnahmen der Ansprüche 17 und 18 und dem Ausführungsbeispiel "Fourth Experiment" zweifelsohne gegeben - zuverlässig zu thermoplastischen Zusammensetzungen mit den Maßgaben der Merkmale 3.1 und 3.2 führt,
wobei eine unangemessene Breite der Patentansprüche allein jedenfalls kein
Nichtigkeitsgrund ist (vgl BGH "Taxol" GRUR 2001, 813), kann jedenfalls hier wegen des Entscheidungsgrundes mangelnder erfinderischer Tätigkeit unentschieden bleiben.
2. Zur von der Klägerin gegenüber den Druckschriften D1, D2 oder D19 angegriffenen Neuheit ist festzustellen, dass sowohl aus D1 als auch aus D2 thermoplastische Zusammensetzungen bekannt sind, welche die stofflichen Merkmale 1, 1.1,
2, 2.1 erfüllen. In D1 sind allerdings weder Bereichsangaben für die Kerbschlagfestigkeit und den spezifischen Volumenwiderstand noch Methoden zur Bestimmung dieser Parameter und damit auch nicht die Merkmale 3.1 und 3.2 beschrieben. Die thermoplastischen Zusammensetzungen der Druckschrift D2 weisen in
einigen Ausführungsbeispielen zwar einen spezifischen Volumenwiderstand auf, der geringer ist als 106 Ohm . cm und damit zumindest in zahlenmäßiger Hinsicht
dem Merkmal 3.2 genügt, ohne jedoch die Maßgaben zur Kerbschlagfestigkeit des
Merkmals 3.1 zu erfüllen. In D19 wird dagegen kein Ruß als Füllstoff zugesetzt, so
dass aus dieser Druckschrift nicht einmal sämtliche stofflichen Merkmale 2 und 2.1
zu entnehmen sind.
Die expressis verbis nicht beschriebenen Merkmale 3.1 und 3.2 sind nach Ansicht
der Klägerin jedoch deshalb nicht zur Abgrenzung und damit zur Herstellung der
Neuheit des beanspruchten Gegenstandes geeignet, weil, wie die Nacharbeitung
der Lehre von D1 oder D2 unter bestimmten, ausgewählten Bedingungen gezeigt
habe (vgl hierzu die verschiedenen Versuchsberichte D6 bis D9 der Kl), thermoplastische Zusammensetzungen zu erhalten seien, die den Maßgaben der Merkmale 3.1 und 3.2 genügten.
Nach Ansicht des Senats erübrigt sich in vorliegendem Fall eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Übrigen jeweils einseitig offenen Bereiche der Merkmale 3.1 und 3.2, wie die Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung zur Neuheit
von Bereichsangaben und zur Abgrenzbarkeit geltend gemacht hat (vgl Schrifts v
9. Februar 2005 S 10 ff., insbes die Bezugnahme auf die Entscheidungen
"Fluoran" (BGH GRUR 1988, 447), "Chrom-Nickel-Legierung" (BGH GRUR 1992,
842), "Hitzehärtbare Organopolysiloxanmasse" (BPatG GRUR 1991, 819), die
Neuheit gegenüber D1 oder D2 nicht begründen können, oder ob entsprechend
dem Vortrag der Beklagten auf vorliegenden Fall die betreffende Rechtsprechung
nicht anwendbar ist und damit die Neuheit einer thermoplastischen Zusammensetzung gemäß Streitpatent nicht durch Abgrenzung in ihren stofflichen Bestandteilen, sondern aufgrund ausgewählter Eigenschaftsangaben und Bemessungsregeln anzuerkennen ist.
Denn um zu einer thermoplastischen Zusammensetzung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag zu gelangen,
bedurfte es unter Berücksichtigung der Aufgabe und in Kenntnis der Lehre der
Druckschriften D1, D2 und D19 jedenfalls keines erfinderischen Zutuns.
3. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe des Streitpatents auszugehen, die darin besteht, kompatibilisierte Polyphenylenether-Polyamid-Basisharz-Zusammensetzungen bereitzustellen, die aufgrund des Zusatzes
von Rußteilchen elektrisch leitfähig sind, wobei der üblicherweise mit solchen
elektrisch leitenden Basisharzzusammensetzungen verbundene Nachteil einer geringen Schlagfestigkeit vermieden werden soll (vgl StrPS S 2 Z 23 bis 26).
a) Die Lösung dieser Aufgabe mit einer thermoplastischen Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 1 bis 3.2 gemäß vorstehender Merkmalsanalyse war indessen für den Fachmann - hier einem Diplomchemiker der
Fachrichtung Polymerchemie, der mit der Herstellung und Anwendung von elektrisch leitfähigen thermoplastischen Zusammensetzungen befasst und vertraut ist –
ausgehend von der Druckschrift D1 naheliegend.
Unter dem Gesichtspunkt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe wird
ein Fachmann die Druckschrift D1 schon deshalb als nächstkommenden Stand
der Technik und damit als Ausgangspunkt wählen, weil D1 nicht nur auf eine hohe
Leitfähigkeit bzw. einen geringen Oberflächenwiderstand (vgl die engl Übers D1a
von D1 S 2 Abs 3, S 3 Abs 2 bis S 4 Z 1), sondern auch auf eine verbesserte
Schlagfestigkeit (vgl D1a S 10 Abs 1) und damit auf die gleichen Ziele wie das
Streitpatent ausgerichtet ist.
Zum Erreichen dieser Ziele bzw. zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe schlägt D1 eine Harzzusammensetzung vor, die einen Polyphenylenether, ein Polyamid, ein Kompatibilisierungsmittel sowie einen elektrisch leitfähigen Ruß in vorzugsweise 2 bis 10 Gew.-teilen pro 100 Gew.-teile Polyphenylenether-Polyamid-Basisharz umfasst und damit sämtliche stofflichen Merkmale
gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents erfüllt (vgl D1a S 2 Anspr 1 iVm S 9
Abs 2 bis S 10 Z 1).
Zwar sind aus D1 weder Bereichsangaben für die Kerbschlagfestigkeit und für den
spezifischen Volumenwiderstand noch Methoden zu der Bestimmung dieser Parameter und damit auch nicht die Merkmale 3.1 und 3.2 zu entnehmen. Der Fachmann wird jedoch wegen der aus D1 bekannten, mit dem Streitpatent übereinstimmenden Aufgabe bzw. Zielsetzung nicht umhin können, die dort genannten thermoplastischen Zusammensetzungen im Rahmen der Gesamtoffenbarung von D1
hinsichtlich eines möglichst geringen spezifischen Volumenwiderstands und
gleichzeitig hoher Schlagfestigkeit zu optimieren. Hierzu bedarf es allerdings keines erfinderischen Zutuns, sondern lediglich routinemäßigen Vorgehens im Rahmen üblicher Arbeitsweisen.
Dem Fachmann ist dabei geläufig, dass er von elektrisch leitfähig ausgestalteten
Polyphenylenether-Polyamid-Basisharzen anstelle des Oberflächenwiderstandes
auch den spezifischen Volumenwiderstand bestimmen kann (vgl zB D2 insbes S 6
Z 57 bis S 7 Z 2). Er gelangt im Zuge routinemäßigen Optimierens unter Einhaltung der Lehre der D1, die sämtliche stofflichen Merkmale des Patentanspruchs 1
des Streitpatents erfüllt, ohne weiteres auch zu thermoplastischen Zusammensetzungen mit einer Kerbschlagfestigkeit und mit einem spezifischen Volumenwiderstand entsprechend der Bereichsangaben und Bemessungsregeln der Merkmale 3.1 und 3.2, und zwar zwangsläufig schon deshalb, weil gleiche Arbeitsweisen
regelmäßig zu gleichen Ergebnissen führen müssen. Daran, dass ihn die Lehre
der D1 zu thermoplastischen Zusammensetzungen mit den Merkmalen 3.1 und
3.2 des Streitpatents gelangen lässt, besteht für den Senat schon deshalb kein
Zweifel, weil ein gemäß Streitpatent unter anderem beanspruchtes Herstellungsverfahren (vgl StreitPS Anspr 15 und 17) mit der Arbeitsweise der D1 übereinstimmt (vgl D1a Anspr 1 und 2 iVm S 4 Abs 2 sowie S 12 Abs 3).
Selbst wenn man - entgegen dem Vortrag der Klägerin, die Lehre der D1 führe zu
streitpatentgemäßen Produkten - den Versuchen der Beklagten zB mit Kraton wie
in B-D25 (28. Februar 2002) folgen wollte und feststellte, dass bei Einhaltung der
mit Patentanspruch 1 des Streitpatents übereinstimmenden stofflichen Vorgaben
der Lehre der D1 zwar die Leitfähigkeit entsprechend dem Ausführungsbeispiel
der D1 sehr hoch, die Schlagzähigkeit (IZOD) jedoch unbefriedigend sein sollte,
wird der Fachmann die Druckschrift D19 mit der Lehre betreffend die Relevanz der
Mischungsreihenfolge für die Schlagzähigkeit zu Rate ziehen, auch wenn elektrisch leitfähiger Russ als Zusatzstoff in D19 nicht erwähnt ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Mischungsabfolge für die Eigenschaften von thermoplastischen Zusammensetzungen umfassend Polyphenylenether-Polyamid-Basisharze von Bedeutung sein kann, ergeben sich für den Fachmann im Übrigen
bereits aus D1 (vgl D1a Anspr 1 und 2 iVm S 4 Abs 2 sowie S 12 Abs 3).
Auch die Art der Testverfahren und die Bemessungsregeln gemäß der Merkmale 3.1 und 3.2 können die Patentfähigkeit nicht begründen, weil zum einen die Produkte des Standes der Technik in ihren stofflichen Merkmalen mit den Produkten
gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents völlig übereinstimmen und zum anderen die Testverfahren und Bemessungsregeln lediglich solche Parameter betreffen, die im Blickfeld des Fachmanns liegen (vgl D1) und unter dem Gesichtspunkt
der Aufgabe bereits durch routinemäßiges Optimieren und damit auf naheliegende
Weise zu ermitteln sind.
Der Senat kann nicht feststellen, dass der Fachmann, wie von der Beklagten vorgetragen, wegen des gemäß Merkmal 3.2 sehr geringen spezifischen Volumenwiderstandes erst neue Messverfahren mit den Hanteln gemäß Iso-Norm 294 hätte
schaffen müssen, so dass er vor dem Anmeldetag des Streitpatents gar nicht in
der Lage gewesen sei und daher auch nicht in Erwägung gezogen hätte, Widerstände in einem Bereich kleiner als 1 . 106 Ω . cm zu messen. Denn wie die vorveröffentlichte Druckschrift D2 zeigt, sind bereits thermoplastische Zusammensetzungen aus Polyphenylenether-Polyamid-Basisharz unter anderem auch mit elektrisch leitfähigem Ruß als Zusatz bekannt, für die bereits spezifische Volumenwiderstandswerte von 1 . 104 Ω . cm und weniger gemessen worden sind (vgl D2 Tabellen 1 bis 9 iVm S 6 Z 57 bis S 7 Z 2).
Entsprechendes gilt für den Bereich der Kerbschlagzähigkeit gemäß Merkmal 3.1
unter Berücksichtigung der vorveröffentlichten Druckschrift D19 (vgl D19a S 17
Tabelle 1 iVm S 15 Z 5 bis 8).
Auch der Einwand der Beklagten, dass nicht allein die Komponenten die Eigenschaften und damit die Merkmale 3.1 und 3.2 bestimmten und es vielmehr auf die
Arbeitsweisen zur Herstellung der thermoplastischen Zusammensetzungen ankomme, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Arbeitsweisen des Patentanspruchs 15 in Verbindung mit den Patentansprüchen 16 und/oder 18 des Streitpatents ergeben sich für den Fachmann ausgerichtet auf das Ziel einer Verbesserung der Schlagzähigkeit thermoplastischer Zusammensetzungen von Polyphenylenether-Polyamid-Basisharzen
in naheliegender Weise aus der Druckschrift D19. Gemäß D19 wird zunächst eine Zwischenkomposition aus dem Polyphenylenetherharz, dem Polyamidharz, einem Schlagzähigkeitsverbesserungsmittel sowie einem Verträglichkeitsmittel hergestellt und in Folge zuerst restliches
Polyamidharz und danach der geschmolzenen Masse im Temperaturbereich von 200 bis 350 oC noch anorganischer Füllstoff zugegeben (vgl D19 S 3 Anspr 2 und
3 iVm S 5 Z 2 bis 11 sowie S 12 Z 12 bis 17 und Z 29 bis 30).
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig.
Entsprechendes gilt für Gegenstände gemäß Patentanspruch 14, die aus einer
thermoplastischen Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 ausgeformt sind,
so dass auch Patentanspruch 14 nicht rechtsbeständig ist.
Die bezüglich der Merkmale 1, 2 und 3.2 eingeschränkten Patentansprüche 2
bis 4 und 6 bis 11 sowie die durch Aufnahme weiterer Merkmale gekennzeichneten Patentansprüche 5, 12 und 13 sind ebenfalls nicht patentfähig.
Thermoplastische Zusammensetzungen mit einem spezifischen Volumenwiderstand gemäß den Patentansprüchen 2 und 3 sind aus den für Patentanspruch 1
dargelegten Gründen für den Fachmann ausgehend von den mit den stofflichen
Merkmalen des Streitpatents übereinstimmenden Produkten der Druckschrift D1
bzw. D1a in naheliegender Weise erhältlich.
Die stofflichen Maßgaben der Patentansprüche 4 sowie 6 bis 11 kennzeichnen
ausnahmslos solche thermoplastischen Zusammensetzungen von Polyphenylenether-Polyamid-Basisharzen, die dem Fachmann bereits aus dem Stand der Technik geläufig und daher nicht erfinderisch sind (vgl D1a S 8 Z 7 bis S 9 Z 14 sowie
S 5 Z 11 bis 21 und S 6 le Satz; D19a S 5 Z 12 bis S 9 Z 11, insbes S 6 Z 14 bis
17, 28 bis 30, S 7 Z 3 bis 4; D2 S 6 Z 5 bis 9 sowie 19 bis 25).
Erfinderisches Zutun ist auch nicht zu erkennen in einer Eingrenzung solcher thermoplastischen Zusammensetzungen durch einen einseitig offenen Zahlenbereich
für die Schmelzviskosität gemäß Patentanspruch 5 sowie in der Ausgestaltung
durch Zusatzstoffe gemäß den Patentansprüchen 12 und 13. Denn thermoplastische Zusammensetzungen mit Schmelzviskositäten im Bereich des Patentanspruchs 5 sind, wie von der Beklagten vorgelegte Experimente zeigen (vgl B-D25
S 6 vorle Zeile), ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 erhältlich, während
Schlagfestigkeitsverbesserer sowie weitere übliche Additive gemäß Patentansprüchen 12 und 13 bereits direkt aus der Druckschrift D1 zu entnehmen sind (vgl D1a
S 10 Z 2 bis 11 sowie S 12 Z 5 bis 11).
b) Nicht patentfähig sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 15 und 19,
die auf Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 bzw. auf Verfahren zur elektrostatischen Beschichtung von
Gegenständen gemäß Patentanspruch 14 gerichtet sind, sowie die darauf jeweils
rückbezogenen Unteransprüche 16 bis 18 sowie 20.
Die Zugabe von elektrisch leitendem Ruß zum verträglich gemachten Polyphenylenether-Polyamid-Basisharz
in der Abfolge der Schritte gemäß Patentanspruch 15 ergibt sich bereits ebenso aus der Druckschrift D2 wie die Ausführungsform gemäß geltendem Patentanspruch 18 (vgl D2 S 5 Z 44 bis 49 iVm S 8
Beisp 11-13 und S 7 Z 19 bis 20), so dass ein Fachmann ausgehend von D1 unter
Anwendung dieser aus D2 bekannten Arbeitsweisen ohne weiteres zu thermoplastischen Zusammensetzungen mit den stofflichen Merkmalen 1 bis 2.1 und den Eigenschaften der Merkmale 3.1 und 3.2 gelangen konnte.
Entsprechendes gilt auch für das Merkmal einer Verarbeitungstemperatur in der
Schmelze von wenigstens 300 Grad Celsius gemäß geltendem Anspruch 16 sowie für das Einbringen des Rußes in Form einer Polyamid-Ruß-Grundmischung
mit mehr als 10 Gewichts-% Ruß. Denn bereits bei der Herstellung des verträglich
gemachten Polyphenylenether-Polyamid-Basisharzes gemäß D2 wird die Harzmischung zunächst bei 300 Grad Celsius in der Schmelze extrudiert, bevor der Ruß
durch Schmelzkneten einverleibt wird (vgl D2 S 7 Z 19 bis 20 iVm S 8 Beisp 1
bis 13), so dass es für den Fachmann mangels anderweitiger Angaben naheliegend war, auch das Einmischen des Rußes bei dieser Temperatur vorzunehmen.
Dass dem Fachmann eine Schmelzetemperatur von etwa 300 Grad Celsius im Zuge der Herstellung solcher thermoplastischer Zusammensetzungen geläufig ist,
zeigt schon die Druckschrift D1, wonach sämtliche Komponenten vor dem Extrudieren gemischt und bei einer Zylindertemperatur von 300 Grad Celsius extrudiert
werden (vgl D1a S 13 le Abs bis S 14 Z 1).
Die Möglichkeit des Einbringen des Rußes in Form einer Vormischung mit Polyamid und mehr als 10 Gewichts-% Ruß ergibt sich nicht nur aus D1 (vgl D1a
Anspr 1 und 2 iVm S 4 Abs 2 sowie S 12 Abs 3) sondern vor allem auch aus D19
(vgl D19a Anspr 1 und 2 iVm S 5 Z 2 bis 11). Gemäß D19 bewirkt die Vorabmischung der anorganischen Füllstoffe mit dem Polyamid und das Einbringen dieser
Vorabmischung
in die Zwischenkomposition bestehend aus Polyphenylenetherharz, Polyamidharz, Schlagzähigkeitsverbesserungsmittel und einem Verträglichkeitsmittel eine hohe Dimensionsstabilität sowie eine ausgeglichene Steifigkeit und Schlagzähigkeit (vgl D19a S 5 Z 2 bis 11). Obwohl in D19 Ruß nicht als
Beispiel für einen Füllstoff genannt ist, wird der Fachmann die Lehre der Druckschrift D19 gerade dann bezüglich der Mischungsabfolge auch für thermoplastische Zusammensetzungen von Polyphenylenether-Polyamid-Basisharzen mit
elektrisch leitfähigem Ruß als Zusatzkomponente in Betracht ziehen, wenn er ausgehend von D1 die elektrische Leitfähigkeit bzw. den spezifischen Volumenwiderstand sowie die Kerbschlagzähigkeit optimieren möchte.
Was die Anwendung elektrostatischer Beschichtungsverfahren auf Gegenstände
anbelangt, die aus thermoplastischen Zusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 ausgeformt sind, so bedarf es hierzu keines erfinderischen Zutuns. Entsprechendes gilt für thermoplastische Zusammensetzungen mit einem spezifischen Volumenwiderstand gemäß Patentanspruch 3.
4. Die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Patentansprüche erweist sich ebenfalls als nicht bestandsfähig.
Die hilfsweise verteidigte Fassung unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag allein durch das in Patentanspruch 1 aufgenommene fakultative
Merkmal "gegebenenfalls bis zu 30 Gewichtsteile eines Schlagfestigkeitsmodifizierungsmittels pro 100 Teile von Polyphenylenether- und Polyamid-Komponenten,
sowie", das sich unmittelbar aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt (vgl
EP 0 685 527 B1 S 6 Z 10 bis 13).
Auch wenn das Schlagfestigkeitsmodifizierungsmittel lediglich fakultativ aufgenommen ist und deshalb gegenüber dem im Hinblick auf das Wort "umfassend" für
weitere Komponenten offen formulierten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ohnehin keine Einschränkung zu bewirken vermag, bestehen in formaler Hinsicht
keine Bedenken zum Hilfsantrag.
Für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelten wegen der lediglich fakultativen Änderung die gleichen Gründe wie für den Hauptantrag, auf die vollumfänglich Bezug
genommen wird, so dass auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sowie die sich
daran anschließenden, gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Patentansprüche 2 bis 20 nicht gewährbar sind.
5. Bei dieser Sachlage brauchte auf die weiteren von der Klägerin eingeführten
Druckschriften ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die seitens der Beklagten vorgebrachten Unterlagen B-D1b bis B-D29, aus denen sich keine Anhaltspunkte ergeben, die den Senat zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen
könnten.
Unberücksichtigt bleiben können auch die von der Klägerin vorgelegten Versuchsberichte, und es erübrigt sich auch, die Ergebnisse weiterer Versuche bzw. Vergleichsversuche abzuwarten, weil es darauf - bei gegebener Sach- und Rechtslage - nicht ankommt.
Ausschlaggebend ist nach Ansicht des Senats vielmehr, dass ein Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 mit Blick auf die Aufgabenstellung die Lehre der
Druckschrift D19 dann berücksichtigen wird, wenn er unter den Vorgaben der
Druckschrift D1 thermoplastische Zusammensetzungen mit unbefriedigender
Kerbschlagzähigkeit erhält.
Damit erübrigt sich der von der Beklagten auch diesbezüglich erbetene Beweisbeschluss.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 2 ZPO.
Brandt
Dr. Niklas
Dr. Jordan
Sredl
Dr. Egerer
Be