Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 30 W (pat) 216/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 216/04 (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke W 4 34 75/9 Wz 2 061 471

wird festgestellt, dass die Beschwerdegebühr des Anmelders gegen den Beschluss der

Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2004 als nicht

eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 mitgeteilt wurde, ist die

tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht

erhoben gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt,

beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 1. März 2005

gez.

Unterschrift

Hu