Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 122/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 122/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 38 489

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 38 489 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 20. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 38 489 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet. Hiergegen hat der

Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl