Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 122/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 122/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 38 489
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 38 489 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 20. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 38 489 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet. Hiergegen hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl