Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 211/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 211/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 42 815.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Juli 2003 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 001 043 892 wird die
Löschung der Marke 301 42 815 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die nichtfarbige Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 42 815
für
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungs-, Finanz-,
Immobilienwesen, Geldgeschäfte"
ist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke EU 001 043 892
für
"Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und
-organisation; Marketing und Verkaufsförderung; Unternehmensberatung
in Bezug auf Franchising; Unterstützung bei der
Geschäftsführung in Bezug auf Immobilienvermittlung; Vermittlung
von Versicherungen und Finanzorganisationen; Durchführung von
Versteigerungen und Auktionen; Beratungsdienstleistungen
in
Bezug auf alles vorstehend Genannte;
Immobilienvermittlung;
Versicherungsmaklergeschäfte; Bewertung und Verwaltung von
Immobilien; Versicherungsdienstleistungen; Beratung in Verbindung
mit allen vorstehend genannten Leistungen".
Mit Beschluss vom 4. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch eine
Beamtin des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach
Auffassung der Markenstelle sind die entscheidungserheblichen beiderseitigen
Dienstleistungen teilweise identisch oder liegen im hochgradigen Ähnlichkeitsbereich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als normal
einzustufen. Die Gesamtmarken seien aber deutlich verschieden. Zwar stünden
sich in beiden Fällen Wort-/Bildmarken als Ballons gegenüber, die sich jedoch in
der grafischen und der mit Text versehenen Ausgestaltung erheblich
unterschieden. Dem Bildelement "Ballon" könne keine prägende Eigenschaft
zuerkannt werden, da es in der modernen Werbung üblich geworden sei, "Ballons"
als Werbeträger zu verwenden. Die Wortangaben träten daher nicht so sehr in den
Hintergrund, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen nicht in Erinnerung
bleiben würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass wegen des auffälligen Ballons als Bildbestandteil dieser um ein
Vielfaches kennzeichnungskräftiger sei als der Wortbestandteil. Größe, Form und
Farbgebung seien die Stilmittel, die bei der angegriffenen Marke die bildliche
Darstellung derart hervortreten ließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise
den Wortbestandteil kaum mehr beachten und sich nur an der Bildwirkung
orientieren würden. Aufgrund der nahezu identischen Formgebung der Ballons sei
eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dieses Ergebnis werde dadurch bekräftigt,
dass der Wortbestandteil "Makler 3000" rein beschreibender Natur sei, so dass
ihm keine Kennzeichnungskraft zukommen könne. Im Hinblick darauf dass der
Widerspruchsmarke
identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen
zugrundelägen, müssten die Vergleichsmarken einen ausreichend großen
Abstand zueinander einhalten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 301 42 815 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU
001 043 892 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht zur Sache nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er
vorgetragen, dass es zahlreiche Immobilienvermittler gebe, die Ballons als
Werbeträger nutzten. Er hat zum Beweis dieser Behauptung ein entsprechendes
Foto beigelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken
erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Fall eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers
auszugehen ist (BGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506
- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu
berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können,
insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd;
BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995 - HONKA). Dabei stehen
die verschiedenen
für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an
Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw
durch einen höheren Grad der Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden
kann (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen
ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Nachdem Benutzungsfragen hier nicht einschlägig sind, ist für die Frage der
Ähnlichkeit der Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen im engen Ähnlichkeitsbereich bis hin
zur Identität.
So ist die Dienstleistung "Werbung" eng verwandt mit "Marketing und Verkaufsförderung", "Geschäftsführung" ist nahezu identisch mit "Beratung und Unterstützung
in Bezug auf Geschäftsführung und -organisation", "Unternehmensverwaltung"
weist enge Berührungspunkte zu "Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising" auf. Auch "Büroarbeiten" stehen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit "Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsorganisation", "Versicherungs-, Finanz-, Immobilienwesen und Geldgeschäfte" sind in beiden Dienstleistungsverzeichnissen nahezu identisch enthalten.
Die Widersprechende hat im Verfahren vor der Markenstelle behauptet, dass der
Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Dies hat der
Markeninhaber mit Schriftsatz vom 4. Mai 2002 bestritten. Letztlich kann die Frage
der erhöhten Kennzeichnungskraft im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt
bleiben, weil auch bei Unterstellung einer normalen Kennzeichnungskraft der
zwischen den beiden Marken erforderliche Abstand nicht eingehalten wird.
Der Senat geht nämlich davon aus, dass der Gesamteindruck der angegriffenen
Marke allein von ihrem Bildbestandteil geprägt wird. Zwar ist von der registrierten
Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der
angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen und es in Übereinstimmung mit
der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indes nicht dazu, die Marken
stets mit allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein
Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben,
wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, in dem er eine
eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (vgl Ströbele/Klaka, Markengesetz, 7. Auflage, Rz 367 ff mwN).
Die beiden sich gegenüberstehenden Marken enthalten jeweils Ballone, auf denen
sich Schriftzeichen befinden, bei der angegriffenen Marke der Schriftzug "Makler
3000", bei der Widerspruchsmarke der Schriftzug "RE/MAX". Der Bildbestandteil
"Ballon" tritt dabei hinsichtlich Größe, Form und Farbgebung derart hervor, dass
die jeweiligen Schriftzüge zurücktreten. Die beiden Ballons sind hinsichtlich ihrer
tropfenartigen Außenform, hinsichtlich ihrer Größe und der ähnlichen Darstellung
des Ballonkorbs so einander angenähert, dass eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen ist.
Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil, wie der Markeninhaber
zutreffend vorgetragen hat, es üblich ist, Ballone als Werbeträger für verschiedene
Produkte und Dienstleistungen zu verwenden. Im vorliegenden Fall sind nämlich
nicht die
in den Marken enthaltenen Ballone Werbeträger
für bestimmte
Werbebotschaften, sondern die Ballone selbst sind die dominierenden
Bestandteile der jeweiligen Marken.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
ist Richterin Pagenberg durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Cl