Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 28 W (pat) 378/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 378/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 04 886.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge
Hobby Line
als Kennzeichnung für die Waren
„Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker
und Künstler, auch für Hobbyzwecke; Gold-, Silber- und Aluminiumfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, auch
für Hobbyzwecke; Verdünnungsmittel für Farben und Lacke; Färbemittel, insbesondere für Stoffe; Fixiermittel für Farben; Papier,
Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien), soweit in
Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoff für Papier- und Schreibwaren
oder
für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Drucklettern; Druckstöcke; Malleinen, Malerpaletten, Malerrollen, Malerschablonen, Malstaffeleien, Modelliermassen, Papiermesser, Siegellack, Stempel und Stempelfarbe; Modellierton; Modellierwachs,
soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenbretter, Malerbürsten; Aufkleber und Sticker (Papeteriewaren); Bilder, Papier- und Kunststoffvorlagen für Dekozwecke; Papier- und Kunststoffvorlagen
zum Aufbügeln auf Textilien; Spielkarten.“
Die Markenstelle für Klasse 02 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet und zurückgewiesen, denn die beanspruchte Wortfolge
weise für den Verkehr ohne weiteres erkennbar lediglich auf die Verwendungs-
und Einsatzmöglichkeiten der so gekennzeichneten Waren für den Hobby- und
Freizeitbedarf hin. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit, es sei sprachüblich wie andere mit „Line“ zusammengesetzten Worte gebildet und letztlich nur
eine Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Sachangaben ohne jede
ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, womit auch die
Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht verliere. Als Marke sei das
Wort deshalb ungeeignet, wie auch die Vielzahl von gerichtlichen Zurückweisungsentscheidungen zu Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „line“ zeige.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, dass das Wort „Hobby“
keine unmittelbare Warenangabe darstelle, sondern allenfalls personenbezogen
verwendet und im Sinne „Hobbylinie“, d.h. Hobbybereich einer Person und nicht
etwa Produktlinie verstanden werde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist
ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt und umfangreich belegt hat, ist die gewünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware beschreiben. Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat der Begriff „Hobby“ sehr wohl einen unmittelbar beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da hiermit deutlich und unmissverständlich deren Einsatz- und Verwendungsbereich bezeichnet wird. Die Markenstelle hat
hierzu umfangreiches Material ermittelt und aufgezeigt, dass zB in Produktkatalogen häufig vom „Hobby-Sortiment“ oder der „Hobbyreihe“ die Rede ist, um bestimmte Produktreihen zu bezeichnen, wie das generell bei der Verwendung des
Wortes „line“ der Fall. Des weiteren hat die Markenstelle in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur Beurteilung dieses des Wortes „line“ in Verbindung mit weiteren beschreibenden Bestandteilen hingewiesen, deren Grundsätze ohne weiteres und
vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Selbst als
Wortkombination ist die Anmeldung nichts anderes als die Summierung von zwei
unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Zudem gibt es – wie von der Markenstelle richtig angeführt – eine Vielzahl von Worten, die mit „line“ zusammengesetzt
sind. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung
dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem
Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die
mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit
hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es
müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch
eingegangen ist und dort eine eigene – die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl
EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor,
BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).
Bei der beanspruchten Wortkombination ist derartiges nicht erkennbar und die
Anmelderin hat auch nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Beurteilung
rechtfertigen könnte, zumal sie es noch nicht einmal für notwendig gehalten hat,
sich mit den von der Markenstelle ins Verfahren eingeführten konkreten Verwendungsbeispielen und der zitierten Rechtsprechung auseinander zu setzen, sondern ihre Beschwerde auf allgemeine Rechtsausführungen gestützt hat.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb