Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 28 W (pat) 378/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 378/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 04 886.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge

Hobby Line

als Kennzeichnung für die Waren

„Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker

und Künstler, auch für Hobbyzwecke; Gold-, Silber- und Aluminiumfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, auch

für Hobbyzwecke; Verdünnungsmittel für Farben und Lacke; Färbemittel, insbesondere für Stoffe; Fixiermittel für Farben; Papier,

Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien), soweit in

Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoff für Papier- und Schreibwaren

oder

für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-

und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Drucklettern; Druckstöcke; Malleinen, Malerpaletten, Malerrollen, Malerschablonen, Malstaffeleien, Modelliermassen, Papiermesser, Siegellack, Stempel und Stempelfarbe; Modellierton; Modellierwachs,

soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenbretter, Malerbürsten; Aufkleber und Sticker (Papeteriewaren); Bilder, Papier- und Kunststoffvorlagen für Dekozwecke; Papier- und Kunststoffvorlagen

zum Aufbügeln auf Textilien; Spielkarten.“

Die Markenstelle für Klasse 02 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet und zurückgewiesen, denn die beanspruchte Wortfolge

weise für den Verkehr ohne weiteres erkennbar lediglich auf die Verwendungs-

und Einsatzmöglichkeiten der so gekennzeichneten Waren für den Hobby- und

Freizeitbedarf hin. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit, es sei sprachüblich wie andere mit „Line“ zusammengesetzten Worte gebildet und letztlich nur

eine Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Sachangaben ohne jede

ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, womit auch die

Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht verliere. Als Marke sei das

Wort deshalb ungeeignet, wie auch die Vielzahl von gerichtlichen Zurückweisungsentscheidungen zu Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „line“ zeige.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, dass das Wort „Hobby“

keine unmittelbare Warenangabe darstelle, sondern allenfalls personenbezogen

verwendet und im Sinne „Hobbylinie“, d.h. Hobbybereich einer Person und nicht

etwa Produktlinie verstanden werde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist

ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend ausführt und umfangreich belegt hat, ist die gewünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware beschreiben. Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat der Begriff „Hobby“ sehr wohl einen unmittelbar beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da hiermit deutlich und unmissverständlich deren Einsatz- und Verwendungsbereich bezeichnet wird. Die Markenstelle hat

hierzu umfangreiches Material ermittelt und aufgezeigt, dass zB in Produktkatalogen häufig vom „Hobby-Sortiment“ oder der „Hobbyreihe“ die Rede ist, um bestimmte Produktreihen zu bezeichnen, wie das generell bei der Verwendung des

Wortes „line“ der Fall. Des weiteren hat die Markenstelle in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur Beurteilung dieses des Wortes „line“ in Verbindung mit weiteren beschreibenden Bestandteilen hingewiesen, deren Grundsätze ohne weiteres und

vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Selbst als

Wortkombination ist die Anmeldung nichts anderes als die Summierung von zwei

unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Zudem gibt es – wie von der Markenstelle richtig angeführt – eine Vielzahl von Worten, die mit „line“ zusammengesetzt

sind. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung

dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem

Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die

mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit

hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es

müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch

eingegangen ist und dort eine eigene – die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl

EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor,

BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).

Bei der beanspruchten Wortkombination ist derartiges nicht erkennbar und die

Anmelderin hat auch nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Beurteilung

rechtfertigen könnte, zumal sie es noch nicht einmal für notwendig gehalten hat,

sich mit den von der Markenstelle ins Verfahren eingeführten konkreten Verwendungsbeispielen und der zitierten Rechtsprechung auseinander zu setzen, sondern ihre Beschwerde auf allgemeine Rechtsausführungen gestützt hat.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb