Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 29 W (pat) 29/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 29/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 44 126

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

1. Die Beschwerde der aus der Marke 397 38 335 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 11. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke Nr.

397 44 126 wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr. 396 07 816 angeordnet

und den Widerspruch aus der Marke Nr. 397 38 335 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde der aus der Marke

Nr. 397 38 335 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandslos (stRspr seit

BPatGE 1, 217, 218 f.). Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wieder aufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird

über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein (vgl.

BPatGE aaO, S 220).

II.

Die Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr

wird gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung

(vgl. Fezer, MarkenR, 3. Aufl, § 71 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 71

Rn. 22; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, §71 Rn. 63 mwN) ist die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde

eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, dass der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs

aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst

gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der

Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es

der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl