Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 32 W (pat) 293/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 293/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 11 427.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und
Kruppa am 2. März 2005 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 41 – vom
24. Juli 2001 und vom 19. August 2003 aufgehoben, soweit der
angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
I.
Die am 15. Februar 2000 angemeldete Marke
Millennium Mozart Players
ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
9: Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und
Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden
Trägern;
41: Erziehung und Unterricht; Aus- und Fortbildung; Fernkurse;
Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen,
Kongressen, Ausstellungen, Musikdarbietungen sowie sonstigen
unterhaltenden und kulturellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder
Produktion von Film-, Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen;
Betrieb von Tonstudios; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften,
Texten, Noten;
42: Forschungen und Beratungen im musikalischen Bereich; Erstellung und Design von Computer-Software.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit einem ersten Beschluss
vom 24. Juli 2001 teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und
Dienstleistungen:
Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern; Musikdarbietungen sowie sonstigen unterhaltenden und kulturellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder Produktion von Film-,
Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen; Betrieb von Tonstudios;
Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Texten, Noten; Forschung
und Beratung im musikalischen Bereich; Erstellung und Design
von Computer-Software.
Den Verbrauchern werde ein Sachhinweis auf die besten Mozartspieler dieses
Jahrtausends gegeben, dem die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) fehle.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle – besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes – durch Beschluss vom 19. August 2003 den Erstbeschluss insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen (im Beschluss offensichtlich irrtümlich als Waren bezeichnet)
Betrieb eines Tonstudios; Erstellung und Design von Computer-
Software
zurückgewiesen worden war. Im übrigen blieb die Erinnerung ohne Erfolg.
Der Markenbestandteil "Mozart Players" werde im Sinne von Mozart-Spielern bzw.
Mozart-Interpreten verstanden. "Millennium" (= Jahrtausend) weise werbeüblich
auf eine herausragende, selten vorkommende Qualität hin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 24. Juli 2001
und vom 19. August 2003 im Umfang der Versagung aufzuheben
und die angemeldete Marke für sämtliche beanspruchten Waren
und Dienstleistungen einzutragen.
Die Bezeichnung sei zur Individualisierung einer Musikgruppe/eines Orchesters
geeignet. In Deutschland sei eine Verwendung des Begriffs "Millennium Players"
nicht üblich. Um zu der von der Markenstelle unterstellten beschreibenden Bedeutung zu gelangen, bedürfe es gleich mehrerer Gedankenschritte bzw. Schlüsse,
die bei den mit der Marke angesprochenen deutschen Verkehrskreisen aber nicht
zu erwarten seien.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Eine Eintragung der als Marke angemeldeten Wortfolge stehen auch für die jetzt noch streitbefangenen Waren und
Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegen.
1. Die angemeldete Marke entbehrt nicht des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen andere Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muß – seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und
umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004,
674 – KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches
Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
ihr jeglicher Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE; 2004, 30 – Cityservice).
Abzustellen ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit, nicht auf die einzelnen Begriffe und deren Bedeutung. Es mag zwar sein, dass Millennium Mozart Players im
anglo-amerikanischen Sprachbereich die von der Markenstelle ermittelte Bedeutung (Spieler bzw. Interpreten der Werke Mozarts, wie sie in einem Jahrtausend
nur einmal vorkommen) hat. Aber selbst dort dürfte das erforderliche Mindestmaß
an Unterscheidungskraft (d.h. Hinweiskraft auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem – einzigen – Unternehmen) nicht fehlen, wenn die Bezeichnung nicht etwa von einem (überschwänglichen) Musikkritiker zur Charakterisierung der betreffenden Musiker gebraucht wird, sondern von diesen selbst zur Bezeichnung ihrer Formation; der Hauch von Größenwahn (oder Selbstironie) der
hier im Englischen unverkennbar mitschwingt, könnte bereits ausreichen, um der
Bezeichnung ein gewisses Maß an Besonderheit zu vermitteln, das für die Eignung, als Betriebskennzeichen aufgefasst zu werden, ausreicht.
Erst recht entbehrt die angemeldete Wortfolge für deutsche Verbraucher- und Abnehmerkreise nicht jeglicher Unterscheidungskraft, weil sich für diese der Sinngehalt der Gesamtbezeichnung vielfach nicht ohne weiteres erschließt und kein die
Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibendes Verständnis im Vordergrund steht. Zwar wird der deutsche Verkehr zur Übersetzung des letzten Wortes "Players" (= Spieler) weitgehend in der Lage sein und bei musikbezogenen
Waren und Dienstleistungen, auch wegen des voranstehenden Namens des allgemein bekannten Komponisten Mozart, auf Musikanten schließen. Gleichwohl kann
bereits fraglich sein, ob "Mozart Players" nur als beschreibende Angabe für Interpreten verstanden wird, die – ausschließlich oder vorwiegend – Werke Mozarts
darbieten. Denn dass sich auf dem Gebiet der klassischen Musik Gruppen aller
Art nach bekannten (verstorbenen) Komponisten nennen, ist keine Besonderheit.
Wenn dem Verkehr, d.h. dem musikinteressierten Publikum, etwa Bezeichnungen
wie Bach-Consortium, Beethoven-Trio, Mendelssohn-Quartett oder Schönberg-
Chor begegnen, so sieht er hierin keine beschreibende Angabe, sondern den Namen des betreffenden Ensembles. Er vermutet, dass auf diese Weise der betreffende Komponist geehrt werden oder ein Abglanz von dessen Ruhm auf die betreffende Musikgruppe fallen soll, nicht aber, dass durch diese Bezeichnung der
beschreibende Hinweis gegeben wird, die jeweilige Gruppe widme sich (ausschließlich) dem Werk dieses einen Komponisten; denn das wäre nämlich überaus
ungewöhnlich.
Wenn somit bereits "Mozart Players" (jedenfalls im deutschen Sprachbereich) als
Ensemble-Bezeichnung geeignet ist, gilt dies erst recht bei Voranstellung des
Wortes "Millennium". Hierbei handelt es sich um kein allgemein geläufiges Wort
der deutschen Sprache, sondern um einen eher gewählten Ausdruck für "Jahrtausend". Im Zusammenhang mit der zweiten Jahrtausendwende vor einigen Jahren
ist dieser Begriff in den Medien zwar öfter in Erscheinung getreten, meist aber in
Berichten aus dem englischen Sprachraum (etwa über den "Millennium-Dome" in
London). Dass es sich – in Alleinstellung – um einen Fachbegriff auf den Gebiet
der Musik handelt, kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden.
"Millennium Player" findet sich allerdings auf englischsprachigen Internet-Seiten
für einen herausragenden Musikinterpreten, es fehlt aber an Belegen dafür, dass
dieser Ausdruck bereits in den allgemeinen inländischen Sprachgebrauch eingegangen wäre.
Ein ausreichend großer Teil des mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch soweit diese sich auf Musik beziehen, angesprochenen Verkehrs wird
daher "Millennium Mozart Players" als Bezeichnung einer bestimmten musikalischen Formation (z.B. eines kleinen Orchesters) verstehen, ihr mithin den Herkunftshinweis auf einen einzelnen Betrieb entnehmen. Die Vorstellung, mehrere
Gruppen könnten sich unabhängig voneinander einer im Inland derart ungewöhnlichen Bezeichnung bedienen, liegt nicht wirklich nahe.
2. Aus den vorgenannten Gründen stellt die angemeldete Wortfolge auch für die
von der Markenstelle weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen mit einem
(möglichen) Bezug zur Musik keine unmittelbar beschreibende Angabe nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Ein Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten
unbehinderten Verwendung in der Gesamtheit der Einzelwörter in der konkreten
Reihenfolge läßt sich weder aktuell noch für die nahe Zukunft feststellen. Bei einer
Schutzgewährung ergeben sich keine Verbietungsrechte gegen die Einzelbegriffe
oder die beschreibende Verwendung des im Englischen üblichen Ausdrucks "Millennium Player".
3. Der Markenstelle bleibt es unbenommen, vor einer endgültigen Registrierung
auf eine Klarstellung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses hinzuwirken. Insbesondere erscheint nicht ausreichend geklärt, was mit den seitens der Anmelderin den Waren in Klasse 9 zugeordneten "Aufzeichnungen, Übertragungen und
Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern" gemeint ist. Bei der Wahl einer anderen Formulierung ist darauf zu achten, dass keine Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses zulässig ist.
Viereck
Müllner
Kruppa
Pü