Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.03.2005 – 2 Ni 29/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 29/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das deutsche Patent 43 08 955
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
der Richter Gutermuth, Müller und Dipl.-Ing. Harrer am 3. März 2005
beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e :
I
In seiner Klage vom 9. Mai 2003 hat der Kläger beantragt, das Streitpatent wegen
fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte
hat der Klage widersprochen und ihre Abweisung beantragt. Er hat einerseits
gestützt auf eine behauptete Strohmanneigenschaft des Klägers die
Unzulässigkeit der Klage gerügt, andererseits die vom Kläger vorgetragenen
Vorbenutzungshandlungen bestritten. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2005 mitgeteilt, dass er gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit sofortiger Wirkung auf das
Streitpatent verzichtet habe. Der Termin vom 27. Januar 2005 solle aufgehoben
werden.
Der Kläger hat daraufhin seine Nichtigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser habe sich durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben, es erschiene unbillig, dem Kläger auch nur einen Teil der Kosten aufzuerlegen, wenn
der Beklagte schon vor einer streitigen Verhandlung auf das Streitpatent verzichte.
Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt und Antrag auf Aufhebung der Kosten gestellt. Eine nähere
Begründung des Kostenantrages erfolgte nicht.
II
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hatte das Gericht über die Kosten
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden (§§ 99 PatG, 91a Abs 1 ZPO).
Im vorliegenden Fall spricht der Verzicht des Beklagten auf das Patent dafür, dass
die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen
sind (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, Rdnr 178 zu § 81 PatG). Hiervon könnte nur abgewichen werden, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Streitpatent
sich voraussichtlich als patentfähig erwiesen hätte (vgl Schulte aaO, BGH
GRUR 2004, 623 - Stretchfolienumhüllung). Hiervon kann vorliegend aber nicht
die Rede sein. Die Klageseite hat eine Vielzahl von Zeugen genannt, bei denen
die dem Streitpatent entsprechenden Fliegengitter bereits vor Patentanmeldung
eingebaut worden sein sollen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in allen diesen
Fällen erwiesen hätte, dass, wie vom Beklagten behauptet, die Fliegengitter durch
seinen Sohn nachträglich manipuliert worden seien, schätzt der Senat als niedrig
ein. Entsprechend hoch erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger sowohl
ein eigenes
Interesse an der Nichtigkeitsklage als auch die behauptete
offenkundige Vorbenutzung hätte nachweisen können. Daher war wie erfolgt zu
entscheiden.
Gutermuth
Püschel
Harrer
Pr