Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.03.2005 – 33 W (pat) 123/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 123/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 61 282.6
hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 19 vom 25. Mai 1998 und vom
4. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgend abgebildete Wortverbindung
multi-control
ist ursprünglich für die Ware
„Kontroll-, Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“
beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Markenregister als
Wort-Bildmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung nach Beanstandung durch
Formalbeschluss
vom
25. Mai 1998
und Erinnerungsbeschluss
vom
4. Dezember 2001 zurückgewiesen, weil der Eintragung das Hindernis der
mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen
stehe. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung werde vom inländischen
Publikum ohne Weiteres in ihrer Bedeutung von „Mehrfach-Kontrolle, mehrfacher
Kontrolle“ als glatt beschreibender Hinweis auf die Funktion der beanspruchten
Schächte verstanden. An dem beschreibenden Charakter der Marke ändere sich
auch nichts bei der von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachten
Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „Spül- und Sammelschacht aus
Kunststoff als Baumaterial“.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren
ist das Warenverzeichnis durch Streichung des Wortes „Kontroll-“ eingeschränkt
worden. Die Anmelderin begehrt die Eintragung der angemeldeten Marke nur
mehr für die Ware
„Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der angemeldeten Marke fehle im
Hinblick auf die Beschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Für den Verkehr sei die
Kombination aus zwei Wörtern verschiedener Sprachen ungewöhnlich, selbst
wenn das Wort „multi“ im deutschen Sprachraum gebräuchlich sei. Zumindest
liege kein eindeutiger Hinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Ware
vor, da Spül- und Sammelschächte nicht vorrangig zur Kontrolle von Rohrsystemen errichtet werden. Diese Schächte dienten vor allem dazu, horizontale Entwässerungs- bzw. Drainageleitungen zusammen zu fassen oder Schmutzansammlungen bzw. Verschlammungen abzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Beschränkung des
Warenverzeichnisses stehen der Anmeldung die Eintragungshindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht (mehr) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizuhalten.
1.
Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen inne wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede
stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. zuletzt
BGH GRUR 2005, 417 MarkenR 2005, 145 – BerlinCard m.w.N.).
Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.
z.B. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK).
Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine (geringe) Unterscheidungskraft nur
verneint werden, wenn durch die Angabe ein eng beschreibender Bezug zu den
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR
1998, 465, 468 – BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass
der Verkehr ohne Weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.
Für die ursprünglich beanspruchte Ware „Kontrollschacht ...“ hat die Markenstelle
der angemeldeten Marke wegen ihres ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalts von „Multi-Kontrolle, Mehrfach-Kontrolle, Kontrolle in mehrfacher Hinsicht“ zu Recht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Es ist in
dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss auch mit zutreffender Begründung
dargelegt worden, dass sich die Unterscheidungskraft entgegen der Auffassung
der Anmelderin hier nicht aus der Annahme einer für den Verkehr ungewöhnlichen
Kombination von zwei Wörtern verschiedener Sprachen ergibt. Die Art der Wortbildung des Gesamtbegriffs entspricht den englischen wie den deutschen Sprachregeln. „Multi“ bzw. „multi“ ist ein Wort der englischen wie der deutschen Sprache,
das in beiden Sprachen gleichermaßen gebräuchlich zur Bildung von Kombinationsbegriffen verwendet wird (z.B. multi-purpose, multi-storey, multi-access, multivolume bzw. Multimillionär, multinational, Multifunktionsdisplay etc.). Unabhängig
davon, ob der angesprochene Verkehr, zu dem hier in erster Linie Fachleute des
Kanalbaus und interessierte Bauherren gehören, die Markenwörter „multi-control“
als neue rein englische Bezeichnung oder als deutsch-englische Wortneubildung
ansehen, werden sie den Begriffsinhalt von „Multi-Kontrolle“ ohne Weiteres und
ohne Unklarheiten als solchen erfassen bzw. dem deutschen Synonym gleichsetzen und für einen Kontrollschacht lediglich als Hinweis auf dessen Kontrollfunktion
in mehrfacher Hinsicht verstehen.
Dagegen stellt der Begriffsinhalt „Multi-Kontrolle“ im Hinblick auf einen „Spül- und
Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“ nicht den erforderlichen engen
beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Ware her. Soweit die Markenstelle
davon ausgegangen ist, dass ein Schacht als solcher den Zugang zur – auch
mehrfachen – Kontrolle, Regelung und/oder Revision ermöglicht, reicht diese Annahme nicht aus. Zum Einen steht bei Spül- und Sammelschächten die jeweilige
Spül- oder Sammelfunktion für die Entwässerung, die Führung der Drainageleitungen oder der Schmutzwasserableitung im Vordergrund, während die Kontrollfunktion in der Regel speziellen Revisions- oder Kontrollschächten vorbehalten ist.
Zum Anderen haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass auf dem Gebiet
des Baus von Grundleitungen und Anschlusskanälen für Schmutz- und Regenwasser von den Anbietern ein Kontrollzweck oder die Kontrollmöglichkeit nur in
Bezug auf Revisionsöffnungen bei Fallleitungen oder bei Revisionsschächten hervorgehoben oder beschrieben wird. Die angemeldete Bezeichnung „multi-control“
stellt sich somit als eine Angabe dar, die sich nicht auf den eigentlichen Zweck,
sondern allenfalls auf einen Nebenzweck und damit auf Umstände bezieht, die die
nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses verbliebene Ware der Anmeldung selbst nicht unmittelbar betrifft. Für den angesprochenen Verkehr bedürfte es
zusätzlicher Erläuterungen oder Überlegungen, um einen engen beschreibenden
Bezug zu der angemeldeten Ware herzustellen, wofür keine Veranlassung besteht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der angesprochene Verkehr eine angemeldete Bezeichnung so aufnimmt, wie sie ihm entgegen
tritt, ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn 72 m.w.N.). Die angemeldete
Marke besitzt eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft für die verbliebene Ware.
2.
Aus den unter 1 angegebenen Feststellungen ergibt sich, dass die
angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist. Sie beschreibt mit der Angabe einer „Multi-Kontrolle“ Umstände, die nicht hinreichend eng mit einem „Spül- und Sammelschacht“ der angemeldeten Art selbst in Bezug stehen (vgl. BGH a.a.O. – BerlinCard m.w.N.). Ein
Bedürfnis der Allgemeinheit, die nicht unmittelbar beschreibende Angabe für Mitbewerber zur Beschreibung von Wareneigenschaften freizuhalten, konnte weder
gegenwärtig festgestellt werden noch sind hinreichende Anhaltspunkte für ein
künftiges Freihaltebedürfnis ersichtlich. Danach sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Winkler
Kätker
Pagenberg
WA