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BPatG Beschluss vom 03.03.2005 – 33 W (pat) 123/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 123/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 61 282.6

hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Pagenberg und den Richter Kätker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 19 vom 25. Mai 1998 und vom

4. Dezember 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die nachfolgend abgebildete Wortverbindung

multi-control

ist ursprünglich für die Ware

„Kontroll-, Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“

beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Markenregister als

Wort-Bildmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung nach Beanstandung durch

Formalbeschluss

vom

25. Mai 1998

und Erinnerungsbeschluss

vom

4. Dezember 2001 zurückgewiesen, weil der Eintragung das Hindernis der

mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen

stehe. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung werde vom inländischen

Publikum ohne Weiteres in ihrer Bedeutung von „Mehrfach-Kontrolle, mehrfacher

Kontrolle“ als glatt beschreibender Hinweis auf die Funktion der beanspruchten

Schächte verstanden. An dem beschreibenden Charakter der Marke ändere sich

auch nichts bei der von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachten

Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „Spül- und Sammelschacht aus

Kunststoff als Baumaterial“.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren

ist das Warenverzeichnis durch Streichung des Wortes „Kontroll-“ eingeschränkt

worden. Die Anmelderin begehrt die Eintragung der angemeldeten Marke nur

mehr für die Ware

„Spül- und Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“

Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der angemeldeten Marke fehle im

Hinblick auf die Beschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Für den Verkehr sei die

Kombination aus zwei Wörtern verschiedener Sprachen ungewöhnlich, selbst

wenn das Wort „multi“ im deutschen Sprachraum gebräuchlich sei. Zumindest

liege kein eindeutiger Hinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Ware

vor, da Spül- und Sammelschächte nicht vorrangig zur Kontrolle von Rohrsystemen errichtet werden. Diese Schächte dienten vor allem dazu, horizontale Entwässerungs- bzw. Drainageleitungen zusammen zu fassen oder Schmutzansammlungen bzw. Verschlammungen abzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Beschränkung des

Warenverzeichnisses stehen der Anmeldung die Eintragungshindernisse des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht (mehr) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizuhalten.

1.

Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen inne wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede

stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. zuletzt

BGH GRUR 2005, 417 MarkenR 2005, 145 – BerlinCard m.w.N.).

Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne

Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.

z.B. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK).

Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine (geringe) Unterscheidungskraft nur

verneint werden, wenn durch die Angabe ein eng beschreibender Bezug zu den

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR

1998, 465, 468 – BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass

der Verkehr ohne Weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.

Für die ursprünglich beanspruchte Ware „Kontrollschacht ...“ hat die Markenstelle

der angemeldeten Marke wegen ihres ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalts von „Multi-Kontrolle, Mehrfach-Kontrolle, Kontrolle in mehrfacher Hinsicht“ zu Recht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Es ist in

dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss auch mit zutreffender Begründung

dargelegt worden, dass sich die Unterscheidungskraft entgegen der Auffassung

der Anmelderin hier nicht aus der Annahme einer für den Verkehr ungewöhnlichen

Kombination von zwei Wörtern verschiedener Sprachen ergibt. Die Art der Wortbildung des Gesamtbegriffs entspricht den englischen wie den deutschen Sprachregeln. „Multi“ bzw. „multi“ ist ein Wort der englischen wie der deutschen Sprache,

das in beiden Sprachen gleichermaßen gebräuchlich zur Bildung von Kombinationsbegriffen verwendet wird (z.B. multi-purpose, multi-storey, multi-access, multivolume bzw. Multimillionär, multinational, Multifunktionsdisplay etc.). Unabhängig

davon, ob der angesprochene Verkehr, zu dem hier in erster Linie Fachleute des

Kanalbaus und interessierte Bauherren gehören, die Markenwörter „multi-control“

als neue rein englische Bezeichnung oder als deutsch-englische Wortneubildung

ansehen, werden sie den Begriffsinhalt von „Multi-Kontrolle“ ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten als solchen erfassen bzw. dem deutschen Synonym gleichsetzen und für einen Kontrollschacht lediglich als Hinweis auf dessen Kontrollfunktion

in mehrfacher Hinsicht verstehen.

Dagegen stellt der Begriffsinhalt „Multi-Kontrolle“ im Hinblick auf einen „Spül- und

Sammelschacht aus Kunststoff als Baumaterial“ nicht den erforderlichen engen

beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Ware her. Soweit die Markenstelle

davon ausgegangen ist, dass ein Schacht als solcher den Zugang zur – auch

mehrfachen – Kontrolle, Regelung und/oder Revision ermöglicht, reicht diese Annahme nicht aus. Zum Einen steht bei Spül- und Sammelschächten die jeweilige

Spül- oder Sammelfunktion für die Entwässerung, die Führung der Drainageleitungen oder der Schmutzwasserableitung im Vordergrund, während die Kontrollfunktion in der Regel speziellen Revisions- oder Kontrollschächten vorbehalten ist.

Zum Anderen haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass auf dem Gebiet

des Baus von Grundleitungen und Anschlusskanälen für Schmutz- und Regenwasser von den Anbietern ein Kontrollzweck oder die Kontrollmöglichkeit nur in

Bezug auf Revisionsöffnungen bei Fallleitungen oder bei Revisionsschächten hervorgehoben oder beschrieben wird. Die angemeldete Bezeichnung „multi-control“

stellt sich somit als eine Angabe dar, die sich nicht auf den eigentlichen Zweck,

sondern allenfalls auf einen Nebenzweck und damit auf Umstände bezieht, die die

nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses verbliebene Ware der Anmeldung selbst nicht unmittelbar betrifft. Für den angesprochenen Verkehr bedürfte es

zusätzlicher Erläuterungen oder Überlegungen, um einen engen beschreibenden

Bezug zu der angemeldeten Ware herzustellen, wofür keine Veranlassung besteht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der angesprochene Verkehr eine angemeldete Bezeichnung so aufnimmt, wie sie ihm entgegen

tritt, ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn 72 m.w.N.). Die angemeldete

Marke besitzt eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft für die verbliebene Ware.

2.

Aus den unter 1 angegebenen Feststellungen ergibt sich, dass die

angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist. Sie beschreibt mit der Angabe einer „Multi-Kontrolle“ Umstände, die nicht hinreichend eng mit einem „Spül- und Sammelschacht“ der angemeldeten Art selbst in Bezug stehen (vgl. BGH a.a.O. – BerlinCard m.w.N.). Ein

Bedürfnis der Allgemeinheit, die nicht unmittelbar beschreibende Angabe für Mitbewerber zur Beschreibung von Wareneigenschaften freizuhalten, konnte weder

gegenwärtig festgestellt werden noch sind hinreichende Anhaltspunkte für ein

künftiges Freihaltebedürfnis ersichtlich. Danach sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Winkler

Kätker

Pagenberg

WA