Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 30 W (pat) 126/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 16 907
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren wird auf
10.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2
BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet
sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der
Eintragung der angegriffenen Marke.
Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10 000 € angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnittsfall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am
Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71
Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Bewertung im
Verletzungsprozeß vor den Zivilgerichten erfolgt nach anderen Gesichtspunkten,
insbesondere weil es dort auch auf den Wert der Widerspruchsmarke ankommt.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu