Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 30 W (pat) 149/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 149/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 13 759

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Hartlieb und Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. August 2000 und vom

17. Februar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 396 52 307 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 13 759

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 52 307 angeordnet. Die Erinnerung

der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und firstgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 17. Februar 2003 im Umfang der teilweisen Löschung

wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu