Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 176/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 176/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 13 429 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 300 13 429 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 977 530 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 19. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 13 429 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 977 530 angeordnet. Dagegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb