Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 211/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 06 763
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2001
und vom 4. März 2003 aufgehoben, soweit wegen der
Widersprüche aus den Marken 1 076 167 und
398 14 707 die Löschung der Marke 399 06 763 für die
Waren
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Eier; Reis, Tapioka,
Sago; frisches Obst und Gemüse; Futtermittel“
angeordnet worden ist.
Insoweit werden die Widersprüche aus den Marken
1 076 167 und 398 14 707 ebenfalls zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Ihlas
Die Marke
ist unter der Nummer 399 06 763 ua für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Webstoff
und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier,
Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Kaffee, Tee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; frisches Obst und Gemüse; Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
in das Register eingetragen worden.
Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin
1. der Marke 398 14 707
ILLA
deren Warenverzeichnis lautet:
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dermatologisch-kosmetische Produkte; Seifen;
Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost;
diätetische Lebensmittel,
insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend
aus Vitaminen, Spurenelementen, Mineralien; zahnmedizinische Produkte; Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz, Nichtarzneimittel nach dem Medizinproduktegesetz;
wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Verwendung in Arztpraxis, Krankenhaus und/oder Labor, insbesondere Elektroden, Sensoren, technisch-medizinische Einmalprodukte,
technische Diagnosegeräte, medizintechnische
Apparate, Instrumente und Geräte; (alle Waren soweit in
Klasse 9 enthalten); chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; medizintechnische Produkte und/oder Apparate und Instrumente für Arztpraxis,
Krankenhaus und/oder Labor,
insbesondere Elektroden,
Sensoren, diagnostische Apparate, Instrumente und Geräte,
medizintechnische
Einmalprodukte, medizintechnische
Geräte, insbesondere Inhalationsgeräte; (alle Waren soweit
in Klasse 10 enthalten); Bettzeug und Bettwäsche, insbesondere Steppdecken, Federbetten, Kopfkissen, Bettbezüge,
Kopfkissenbezüge, Leintücher, Bettücher, gesteppte Textilien aus Baumwolle; Handtücher; Bett- und Tischdecken;
Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Webstoffe und
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Bettbezüge;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;
2. der Marke 1 076 167
die für
Illa
„Verbandmaterial, nämlich Schutzüberzüge für Gliedmaßen“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der oben genannten Waren
angeordnet, und zwar
- wegen beider Widersprüche im Hinblick auf die Waren
„ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“;
- wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 14 707 darüber hinaus im Hinblick auf die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, Haarwässer;
Zahnputzmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, Babykost; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für
zahnärztliche Zwecke; Webstoff und Textilwaren, soweit in
Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fleisch, Fisch,
Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees);
Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate;
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig,
Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen
(Würzmittel); Gewürze; frisches Obst und Gemüse; Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.
Im übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß sich die Vergleichsmarken
in dem genannten Umfang auf identischen bzw ohne weiteres ähnlichen Waren
begegnen könnten. Darüber hinaus sei von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarken auszugehen. Danach seien an den Markenabstand
strenge Anforderungen zu stellen, die von der jüngeren Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten würden. Die Vergleichsmarken wiesen jeweils dieselbe Silbenzahl, die gleiche Betonung und die gleiche Vokalfolge auf und stimmten auch in dem Lautbestand „ila-“ überein. Demgegenüber werde der Anfangsvokal „i“ zwar unterschiedlich lang gesprochen. Außerdem weise die angegriffene
Marke den zusätzlichen Schlußkonsonanten „-s“ auf, der bei den Widerspruchsmarken fehle. Diese im Verhältnis zu den Übereinstimmungen eher geringfügigen
Abweichungen seien aber nicht geeignet, den klanglichen Gesamteindruck der
Marken so stark zu beeinflussen, daß Verwechslungen ausgeschlossen werden
könnten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
weist darauf hin, daß das Markenwort „Ihlas“ der türkischen Sprache entnommen
sei. Es bedeute soviel wie „Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit, Redlichkeit“ und werde völlig
anders ausgesprochen als die beiden Widerspruchsmarken. Darüber hinaus
komme den Widerspruchsmarken nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zu.
Die Marken seien im Verkehr nicht bekannt und enthielten auch keinen Hinweis,
um welche Produkte es sich dabei handle. Schließlich wiesen auch die von den
Vergleichsmarken jeweils erfaßten Waren deutliche Unterschiede auf. So würden
etwa die diätetischen Lebensmittel der Widerspruchsmarken auf anderen Wegen
vertrieben wie die von der Teillöschung betroffenen Lebensmittel, die zum allgemeinen Verkehr bestimmt seien.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle im Umfang
der angeordneten Teillöschung aufzuheben und die Widersprüche aus den Marken 398 14 707 und 1 076 167 insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
1.
die Beschwerde zurückzuweisen,
2.
der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie verteidigt die Beschlüsse der Markenstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, hat in der Sache aber nur zum
Teil Erfolg. Die Markenstelle ist überwiegend zutreffend davon ausgegangen, daß
die angegriffene Marke 399 06 763 „Ihlas“ den Widerspruchsmarken 398 14 707
„ILLA“ und 1 076 167 „Illa“ in dem Umfang, der Gegenstand der Beschwerde ist,
verwechselbar nahekommt (§§ 42 Abs 2 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der
von diesen erfaßten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 „Lloyd“; GRUR
1998, 387, 389 „Sabèl/Puma“; BGH GRUR 2005, 326 „il Padrone/Il Portone“;
GRUR 2004, 235, 237 „Davidoff II“, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen
kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Webstoff
und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren,
Fruchtmuse; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz;
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Malz; Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
angeordnet wurde.
1. Die Widerspruchsmarken weisen, wie auch die Markeninhaberin einräumt, keinen für die betreffenden Waren beschreibenden Sinngehalt auf. Auch andere
Umstände, welche die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als
geschwächt erscheinen lassen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich wie
Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Kennzeichnungskraft sprechen könnten,
zB eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit. Bei dieser Sachlage ist mit der Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen.
2. Die von der Teillöschung betroffenen Waren
„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
Babykost; Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
sind mit den entsprechenden Waren der Widerspruchsmarke 398 14 707 identisch. Warenidentität besteht darüber hinaus zwischen dem „Verbandmaterial“
der angegriffenen Marke und der Ware „Verbandmaterial, nämlich Schutzüberzüge für Gliedmaßen“, für welche die Widerspruchsmarke 1 076 167 eingetragen ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der angegriffenen Marke und die „zahnmedizinischen Produkte“ der Widerspruchsmarke 398 14 707.
Die von der jüngeren Marke des weiteren erfaßten „Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ liegen im engeren Ähnlichkeitsbereich der „Seifen“ der Widerspruchsmarke 398 14 707. Dasselbe gilt im
Verhältnis von „Haarwässern“ und „Zahnputzmitteln“ zu den „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“. Die Waren „Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“ liegen im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich der „pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege“, für welche die Widerspruchsmarke 398 14 707 eingetragen ist.
Hinsichtlich der von der Teillöschung des weiteren betroffenen Waren der
Klassen 29, 30, 31 und 32 kommt eine Ähnlichkeit insbesondere zu den diätetischen Lebensmitteln für medizinische bzw nichtmedizinische Zwecke in
Betracht. Jedoch ist insoweit zu differenzieren.
Die jüngere Spruchpraxis geht im Grundsatz davon aus, daß zwischen diätetischen Lebensmitteln und Lebensmitteln zum allgemeinen Verzehr eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht (vgl BPatG GRUR 2000, 432, 433 „Netto 62“;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 105). Die durchschnittlichen
Verbraucherkreise, auf die bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr und damit auch bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit
im allgemeinen abzustellen ist, legen in den letzten Jahren zunehmend Wert
auf eine gesundheitsbewußte Ernährung. Die Anbieter von Lebensmitteln
haben hierauf reagiert und bieten in vielen Fällen neben der „normalen Version“ eines Lebensmittels auch eine „Diätversion“ an. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Verbrauchergewohnheiten werden diese diätetischen
Lebensmittel in erheblichem Umfang außer über Apotheken, Drogerien und
Reformhäuser auch über die regulären Vertriebswege, also über Supermärkte
und dergleichen abgesetzt. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer
zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit. Eine andere Betrachtungsweise ist
dagegen bei Lebensmitteln angezeigt, die im wesentlichen im Rohzustand an
den Endverbraucher abgegeben werden. Zu diesen Produkten gibt es im allgemeinen keine „Diätversion“, so daß der Abstand solcher Waren zu diätetischen Lebensmitteln entsprechend größer einzustufen ist.
Demzufolge liegen die von der Teillöschung betroffenen Waren
„Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes
Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz;
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Malz; Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
zumindest im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich der diätetischen Lebensmittel für medizinische bzw nichtmedizinische Zwecke, für welche die Widerspruchsmarke 398 14 707 eingetragen ist.
Dagegen kann im Hinblick auf die Waren
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Eier; Reis, Tapioka, Sago;
frisches Obst und Gemüse“
allenfalls von einer entfernten Ähnlichkeit ausgegangen werden.
Noch größer ist der Abstand, den die „Futtermittel“ der jüngeren Marke zu den
Waren der Widerspruchsmarke 398 14 707 aufweisen (vgl Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 147, li.Sp.).
3. Bei dieser Sachlage hat die angegriffene Marke, soweit es sich um die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Webstoff
und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren,
Fruchtmuse; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz;
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Malz; Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
handelt, einen zumindest deutlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken
einzuhalten. Diesen Anforderungen wird sie jedenfalls in klanglicher Hinsicht
nicht gerecht.
Die Markenstelle ist bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks
zutreffend von einer deutschen Aussprache des Markenwortes „Ihlas“ ausgegangen. Die Waren der angegriffenen Marke richten sich ihrer Art nach an alle
inländischen Verbraucher, also nicht nur an türkische Verkehrskreise. Hinsichtlich der deutschen Verbraucherkreise ist davon auszugehen, daß ihnen
das Wort „Ihlas“ nicht als türkisches Wort bekannt ist. Sie werden es daher wie
ein Phantasiewort buchstabengetreu aussprechen.
Wie die Markenstelle des weiteren zutreffend dargelegt hat, stimmen die Vergleichsmarken in der Anzahl der Silben, in der Vokalfolge, in der Betonung
und in dem Lautbestand „ila-“, also in den für den klanglichen Gesamteindruck
wesentlichen Merkmalen überein. Die Abweichungen beschränken sich auf
eine geringfügig unterschiedliche Artikulation des Vokals „i“ am Wortanfang
und auf den zusätzlichen Konsonanten „s“ am –-im allgemeinen weniger
beachteten – Schluß des Wortes „Ihlas“. Diese Unterschiede fallen im klanglichen Gesamteindruck nicht besonders auf. Sie sind daher nicht geeignet, den
erforderlichen deutlichen Abstand zwischen den Vergleichsmarken herzustellen. Die Teillöschung ist daher insoweit zu Recht angeordnet worden.
Im Hinblick auf die Waren
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Eier; Reis, Tapioka, Sago;
frisches Obst und Gemüse; Futtermittel“
genügen dagegen wegen des insoweit deutlichen Warenabstands schon verhältnismäßig geringfügige Abweichungen, um einer Verwechslungsgefahr im
markenrechtlichen Sinne vorzubeugen. Insoweit sind die aufgezeigten Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken als ausreichend zu erachten. In dem
genannten Umfang waren die angefochtenen Beschlüsse daher aufzuheben
und die Widersprüche zurückzuweisen.
Es bestand kein Anlaß, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren trägt grundsätzlich
jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Billigkeit
dies gebietet (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Insoweit ist weder von der Widersprechenden etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Beschwerde teilweise erfolgreich war.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Fa