Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 29 W (pat) 295/02

29. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 295/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung 395 39 103.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 09. März 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir

Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der

Klassen 02, 04, 05, 12, 16, 17, 18, 19, 22, 28, 29, 30, 32, 35, 39, 41, 42 :

Farben, Firnisse, Lacke; Brennstoffe, Kerzen, Dochte; Präparate für die Gesundheitspflege; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16

enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren/Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial (soweit

in

Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme; Baumaterialien (nicht aus Metall); Dämmstoffe; Putz-/Stuckersatz mit

Hanfanteil; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen; Segel, Säcke (soweit in Klasse

22 enthalten); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); Spiele,

Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Speiseöle und

-fette; Mehle, Brot,

feine Backwaren, Konditorwaren, Müsliriegel; Biere,

alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung, Verlagstätigkeit; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung; Waren aus Kunststoffen (soweit in Klasse

17 enthalten); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus

Metall); Bremsbeläge, Karosserien;

unter der Nummer 395 39 103 im Markenregister am 29.02.1996 veröffentlichten

Wortmarke

Cannapeace

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Canna

eingetragen am 19.06.1995 für die Waren

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Klasse 5:

Pharmazeutische

Erzeugnisse;

Pflaster,

Verbandmaterial;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Herbizide;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen

enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees);

Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Salatsaucen; Lebensmittelkonserven;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz,

Senf; Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; Kühleis;

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 34: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Erstbeschluss vom 02.02.1998 und Erinnerungsbeschluss vom

26.08.2002 zurückgewiesen. Trotz teilweise identischer bzw. ähnlicher Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Vergleichszeichen einen ausreichenden

Abstand einhielten. „Canna“ sei in der jüngeren Marke nicht kollisionsbegründend,

da es sich um eine eingliedrige Marke handle, die als phantasievoller Gesamtbegriff anzusehen sei. Ein gedankliches Inverbindungbringen scheide ebenfalls aus,

da das als Stammbestandteil in Betracht kommende Element „Canna“ wegen seiner normalen Kennzeichnungskraft nicht eigenständig hervortrete.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden vom

23.10.2002 (Bl. 5 d. A.). Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Identität der Waren und Dienstleistungen der Abstand zwischen der jüngeren und der älteren

Marke zu gering sei. Der beteiligte Verkehr sehe den Bestandteil „Canna“ als prägend an. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die jüngere Marke „Cannapeace“ mehrgliedrig, da sie aus dem – nicht beschreibenden – Phantasiebegriff

„Canna“ und dem englischen Wort „peace“ für „Frieden“ bestehe, was als „Frieden

von Canna“ zu verstehen sei. „Peace“ sei als Unterscheidungsmerkmal nicht geeignet, da es Bestandteil von mindestens 46 weiteren Marken sei und daher für

eine Prägung ausscheide. Der Widerspruchsmarke komme im übrigen in mehreren Klassen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu, da im Zeitraum von 1995 bis

2003 Umsätze in erheblichem – im Schriftsatz vom 07.03.2005 näher spezifizierten – Umfang mit ihr gemacht worden seien.

Der Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 02.02.1998 und

26.08.2002 aufzuheben und die Löschung der Marke 395 39 103

anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt.

Eine Stellungnahme hat er nicht abgegeben.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen. Nach Auffassung des Senats besteht

zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen im Sinn von

§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die für

die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die

Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche

Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der

Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente

zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke

auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR

1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 – Innovadiclophlont). Die

umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse

Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.

- Canon; GRUR Int. 2000, 899 – Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHE/ TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen

Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach

der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen

kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875,

876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II;

WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO;

WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen

Zusammenhänge, wie Herstellungsstätte und Vertriebswege, Stoffbeschaffenheit

und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.

Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage sind für die Klassen 5, 16, 29,

30, 32 zum Teil identische und zum Teil sehr ähnliche Waren festzustellen, so

dass der Abstand der Vergleichszeichen weit sein muß.

3. Die originäre Kennzeichnungskraft eines Zeichens wird durch seinen anhand

des Gesamteindrucks produktbezogen festzustellenden Grad der Eigenart nach

Klang, Bild bzw. Form sowie vor allem auch Sinngehalt bestimmt. Ausgangspunkt

ist die Vermutung normaler originärer Kennzeichnungskraft, soweit keine Besonderheiten der Zeichengestaltung festgestellt werden können (Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 337; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 288).

Die Widerspruchsmarke „Canna“ hat normale Kennzeichnungskraft. Der Vortrag

des Widersprechenden, dass er die Marke seit 1994 für über 40 Produkte intensiv

nutze, ist allenfalls für die Waren „Mehl und Getreidepräparate, Süßgebäck und

Lutscher“ belegt. Anzeichen für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind ansonsten nicht gegeben. Das Markenregister weist – außer der Widerspruchsmarke

– nur noch eine Eintragung für „Canna“ in Alleinstellung und zwei Eintragungen in

Verbindung mit einem weiteren Begriff auf. Doch selbst wenn man zugunsten des

Widersprechenden insgesamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft für die Widerspruchsmarke unterstellt, ist der erforderliche – sehr weite – Abstand zur jüngeren

Marke noch eingehalten.

4. 1. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht, da die Vergleichszeichen klanglich, bildlich und begrifflich bereits aufgrund der erheblich unterschiedlichen Wortlänge nicht verwechselbar sind.

4. 2. Die jüngere Marke ist darüber hinaus nicht mehrgliedrig, sondern als einheitlicher, eigenständiger Gesamtbegriff aufzufassen, der nicht durch „Canna“ geprägt

wird. Gerade die klangliche Nähe von „Cannapeace=[cannapi:s]“ zu „Cannabis“,

spricht gegen eine Aufspaltung in zwei Wortelemente und bestätigt die Einheitlichkeit des Gesamtbegriffs aufgrund der assoziativen Nähe zu der ähnlich klingenden

Droge. Die Grundsätze der Prägung sind im übrigen grundsätzlich nicht auf Einwortmarken übertragbar, da dadurch die Abgrenzung zwischen der unmittelbaren

und der mittelbaren Verwechslungsgefahr erschwert und die bewusst hohen Anforderungen an die mittelbare Verwechslungsgefahr umgangen würden (BPatG

GRUR 2002, 438, 439 – WISCHMAX/Max). Selbst wenn man aber die Prägetheorie für anwendbar halten und die Trennung in zwei Wortbestandteile vornehmen

wollte, sind beide Elemente im Hinblick auf die angemeldeten Waren normal

kennzeichnungskräftig, so dass weder das eine noch das andere Wort in der

Wortfolge zurücktreten wird. „Canna“ ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Es bezeichnet die Pflanzenfamilie der Cannaceae,

die einzige Gattung der mit den Bananen- und Ingwergewächsen verwandten Familie der Blumenrohrgewächse, wohingegen die krautige mit den Nesselgewächsen verwandte Hanfpflanze „Cannabis“ zur Familie der Cannabaceae gehört, und

mit der erstgenannten Familie nicht zu verwechseln ist (Zander, Handwörterbuch

der Pflanzennamen, 17. Auflage, S. 262; Marzell, Wörterbuch der Deutschen

Pflanzennamen, 2000, S. 774 u. 775). Das lateinische Wort „Canna“ bedeutet

dementsprechend „Rohr, Schilf“ oder bezeichnet einen Gegenstand aus Rohr

(Pons, Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, 3. Auflage 2003,

S. 115). „Peace“ ist das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende

Wort für „Frieden“, das aber ebenfalls für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Damit ist kein Bestandteil allein prägend, vielmehr wird der Gesamteindruck durch gleichgewichtige Elemente bestimmt. Selbst

wenn man – wiederum zugunsten des Widersprechenden – unterstellt, dass für

die Waren der Klasse 30 „Canna“ über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügte, bliebe der weitere Wortbestandteil „peace“ auch in diesem Fall zumindest

„mit-„prägend und würde vom Verkehr nicht in der Weise vernachlässigt werden,

dass der für den Gesamteindruck so in den Hintergrund tritt, dass er nicht mehr

benannt würde. Nach dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig

in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht, tragen deshalb jeweils beide Worte zum Gesamteindruck der Marken bei (BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/

POLYFLAM; BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-VIBOLEX/ NEURO-FIBRA-

FLEX).

4. 2. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch das gedankliche Inverbindungbringen liegt ebenfalls nicht nahe. Der Tatbestand der gedanklichen Verbindung von Marken stellt eine besondere Fallgruppe innerhalb einer bestehenden

Verwechslungsgefahr dar (vgl. EuGH Rs. C-425/98 GRUR Int. 2000, 899 Rn. 34

- Marca Moda/Adidas; EuGH Rs. C-251/95 GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma),

die als mittelbare und als Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anerkannt ist

(BGH GRUR 2002, 171 - Marlboro-Dach; Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl.,

S. 96, 100). Ihr Wesen ist es, dass der Unterschied der Marken gesehen wird und

sie nicht unmittelbar miteinander verwechselt werden können, jedoch Gemeinsamkeiten aufweisen, die beim Publikum Anlass geben anzunehmen, dass die

damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen - bei mittelbarer Verwechslungsgefahr - oder aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen - bei Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - stammen. Das Publikum unterliegt somit einem Irrtum über die Herkunft und die Qualitätskontrolle des Produkts in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch weiter nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marken

einen identischen bzw. wesensgleichen Bestandteil mit Hinweischarakter auf den

Inhaber der älteren Marke aufweisen, der als gemeinsamer Stammbestandteil erscheint, während die Abweichungen lediglich den Eindruck einer besonderen Einzelproduktkennzeichnung erwecken. Dies ist der Fall, wenn das Publikum an eine

bereits bestehende Markenserie mit diesem Bestandteil gewöhnt ist, wenn ein als

Firmenkennzeichen der Widerspruchsmarke verwendeter Markenteil in der jüngeren Marke auftritt, wenn es sich um ein besonders charakteristisches Element

handelt oder wenn es erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen kann (BGH GRUR

1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; BGH GRUR

2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2002, 542 – BIG; Berlit a. a. O.). In

dieser Konstellation verbindet das Publikum die Zeichen gedanklich in der Weise,

dass es die jüngere Marke als dem Unternehmen des eingeführten älteren Zeichens zugehörig ansieht und somit eine Verwechslung hinsichtlich der wirtschaftlichen Unternehmenszugehörigkeit und damit der Produktherkunftsidentität der

Marken entstehen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf der im Verkehr bestehenden Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für ihre Waren

zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen

für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Damit kann dem

Versuch einer irrigen Herkunftszurechnung in den Fällen sog. Markenusurpation

durch eine jüngere Marke entgegengewirkt werden und die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs

erfüllen.

Nicht jede gedankliche Assoziation führt allerdings zur Verwechslung. Es sind

strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend kommt allenfalls ein Inverbindungbringen wegen eines Serienzeichens in Betracht. Eine solche wird in ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines

Unternehmens kennt, d. h. wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm

innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist, oder sich der Bestandteil jedenfalls zu einer Serienbildung eignet (BGH GRUR 2002, 542, 544

- BIG; BPatG GRUR 2002, 438 – WISCHMAX/ Max). Grundvoraussetzung für die

Annahme eines Serienzeichens am Stammbestandteil ist ein Kennzeichenrecht,

und zwar entweder in der Form selbständigen kennzeichenrechtlichen Schutzes

des Stammbestandteils als Marke in Alleinstellung oder aber aufgrund eines oder

mehrerer Kombinationszeichen (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 731).

Eine entsprechende Serie hat der Widersprechende aber nicht. Im Register ist

lediglich zwei Mal „Canna“ und einmal „Canna BISS“ für ihn eingetragen. Es ist

also nicht davon auszugehen, dass das Publikum an eine entsprechende Serie

gewöhnt ist. Selbst wenn „Canna“ sich für eine Serie eignen sollte, wären in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den notwendigen Hinweischarakter

auf eine Serie zu stellen. Der Markenauftritt der älteren Marke unterscheidet sich

ausweislich der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Markeninhabers

aber erheblich von der jüngeren Marke. Die ältere Marke tritt als „Canna®“ mit

dem Zusatz „eingetragene Marke“ in Verbindung mit dem Begriff für das Produkt

auf, das es näher bezeichnet, wie z. B. „Canna® Bio Hanfkörner“, „Canna® Lolly“,

„Canna® Cola“. Die jüngere Marke präsentiert sich als Gesamtbegriff „Cannapeace“, der auf kein konkretes Produkt hinweist und insgesamt den Eindruck eines einheitlichen Phantasiebegriffs hinterlässt.

Auch unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr

begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass diese bei identischen und ähnlichen Waren unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke wegen deutlicher Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen zu verneinen ist.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

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