Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 32 W (pat) 346/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 346/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 40 548.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und

Merzbach am 9. März 2005 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 28. Mai 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Am 5. Juli 2001 ist die Wortmarke

Odenwaldschule

zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen in Klasse 41

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zunächst in einem Zwischenbescheid vom 6. August 2001 beanstandet. Die Bezeichnung weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf irgendeine

beliebige Schule im Odenwald hin. Mithin fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zudem sei sie als Angabe über die geografische Herkunft der Dienstleistungen freihaltebedürftig.

Der Anmelder hat in der Sache eingehend erwidert. Die Odenwaldschule im Heppenheimer Stadtteil Ober-Hambach sei bereits im Jahre 1910 durch den Reformpädagogen Paul Geheeb als Landschulheim gegründet worden. Sie genieße als

Privatschule bundesweit und sogar über die Grenzen Deutschlands hinaus Bekanntheit. Das Stichwort "Odenwaldschule" finde sich in Enzyklopädien (Brockhaus, Meyer) sowie im Lexikon der Schulpädagogik. In den beteiligten Verkehrskreisen – Schüler, die eine derartige Privatschule mit besonderer Erziehungsform

besuchen wollten, und deren Eltern – sei die Bezeichnung durchgesetzt.

Durch Beschluss vom 28. Mai 2002 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Unter

Hinweis auf Internet-Seiten wird ausgeführt, es sei üblich, Schulen nach einer geografischen Region zu benennen. Eine Durchsetzung im Verkehr sei nicht glaubhaft

gemacht oder nachgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt

den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. Mai 2002 aufzuheben und die Wortmarke Odenwaldschule in

das Markenregister einzutragen.

Unter Hinweis auf beigefügte Veröffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften und

Fachbüchern, Schulprospekte und Stellungnahmen von z.T. wissenschaftlich tätigen Pädagogen wird an der Auffassung festgehalten, die Bezeichnung Odenwaldschule sei im Verkehr durchgesetzt.

In einem Zwischenbescheid des (damaligen) Berichterstatters vom 21. April 2004

wurde darauf hingewiesen, dass einer Eintragung der angemeldeten Marke das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe und dass eine

Durchsetzung im Verkehr – bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland – fraglich sei.

Der Anmelder hat eingehend erwidert und weitere Auszüge und Zeitungs- und

Zeitschriftenveröffentlichungen zum Beleg der – hilfsweise geltend gemachten –

Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten, insbesondere die eingereichten

Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 MarkenG).

Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG), weil die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte enthalten, dass eine Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung

möglich ist.

Von Hause aus (d.h. unabhängig von jeder Benutzung) ist die Bezeichnung Odenwaldschule allerdings nicht schutzfähig, weil einer Eintragung die Regelung des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Danach sind Marken von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

u.a. zur Bezeichnung der Art und der geografischen Herkunft der Dienstleistungen

dienen können. Das Wort Odenwaldschule ist geeignet, die beschreibenden Hinweise zu geben, dass es sich bei den angebotenen Dienstleistungen um solche

handelt, welche seitens einer im Odenwald gelegenen Schule erbracht werden.

Dass der Odenwald ein in ganz Deutschland bekanntes Mittelgebirge ist, kann

nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rn 86) fehlt einer Wortmarke,

die Merkmale von Dienstleistungen – also auch Art und geografische Herkunft –

beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) in Bezug auf diese Dienstleistungen.

Die genannten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG würden

jedoch einer Eintragung nicht entgegenstehen, wenn die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt wäre. Da die Regelung

des § 8 Abs. 3 MarkenG auf harmonisiertem europäischen Recht beruht, kommt

es darauf an, ob die Marke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat (Art. 3 Abs. 3 Markenrichtlinie). Dafür, dass dem so sein könnte, liegen

nach Auffassung des Senats gewichtige Anhaltspunkte vor, die allerdings eine abschließende Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt erforderlich machen. Diese Beurteilung gilt zumindest für die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"; bezüglich "Unterhaltung" müsste der

Anmelder noch näher darlegen, welche Unterhaltungsangebote wem gegenüber

unter dieser Bezeichnung erbracht werden.

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wird zunächst den gesamten Akteninhalt, sowohl des patentamtlichen Verfahrens wie des

gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, insbesondere die eingereichten Schriftsätze

nebst Anlagen, (z.T. nochmals) auszuwerten haben. Dies bedingt die Beiziehung

auch der Akten des Bundespatentgerichts. Sofern dann noch Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung verbleiben sollten, wäre eine weitere Aufklärung vor allem

durch Befragung fachkundiger Stellen angezeigt. Als solche kommen zunächst die

Landesschulverwaltungen (Kultusministerien) in Betracht, wobei sich die Auskünfte allerdings nicht auf das Sitzland (Hessen) sowie die sonstigen am Odenwald

beteiligten Länder (Baden-Württemberg und Bayern) beschränken sollten, sondern wegen der erforderlichen Durchsetzung in ganz Deutschland zumindest auch

einige weiter entfernt liegende Länder in die Anfrage einzubeziehen wären. Sodann könnten Auskünfte unabhängiger pädagogischer Fachleute – z.B. an Universitäten und Einrichtungen der pädagogischen Forschung – eingeholt werden. Eine

Verkehrsbefragung (z.B. durch Marktforschungsunternehmen) dürfte demgegenüber im vorliegenden Sonderfall kaum möglich sein, da sich der Kreis der an einer

internatsmäßigen Schulausbildung besonderer pädagogischer Prägung Interessierten – Schüler und deren Eltern – kaum hinreichend sicher bestimmen und abgrenzen lässt. Was das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anbetrifft,

so könnten auch öffentliche Schulträger (Landkreise, kreisfreie Städte) befragt

werden, ob sie eine Notwendigkeit der Freihaltung dieser Bezeichnung von Monopolrechten sehen (und ggfls. aus welchen Gründen). Eine solche Anfrage würde

allerdings nur bei solchen Schulträgern Sinn machen, deren Gebiet im oder am

Odenwald liegt.

Viereck

Kruppa

Merzbach

WA/Pü