Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 7 W (pat) 365/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 365/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 27 479

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz

… 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde

das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.

In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin

Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 € auferlegt. Dag egen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 26. Februar 2004.

Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise wurde der Erlass einer Kostengrundentscheidung durch den

erkennenden Senat beantragt. Mit Beschluss vom 24. November 2004 hat der

erkennende Senat den Erlass einer Kostengrundentscheidung abgelehnt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und

nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten am 16. Februar 2004 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1

Abs. 1 S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG

und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit

das PatKostG – wie hier bezüglich der Erinnerung – hierzu eigene, lückenlose

Regelungen enthält. Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die Kosten angesetzt hat.

Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer

die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier die Erinnerungsführerin und Einsprechende, ohne dass es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt.

Da der 7. Senat in seiner Entscheidung die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt hat und diese Entscheidung rechtkräftig ist, bleibt es bei dieser

Regelung, ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG liegt vor.

Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu

zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten"

als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs. 1 aE GKG) umfasst und in

§ 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht – und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich

um ein solches Verfahren (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 147 Rn. 26; BPatG

BlPMZ 2003, 28 – Etikettierverfahren) – gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG

die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Sinn dieser

Regelung ist, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem

Betrag von

€ 50 pauschal

in die Wertgebühren einger echnet sind (vgl.

Markl/Meyer, GKG, Rn. 10 S. 594, beigefügt). Im Einspruchsverfahren ist eine

feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. zur

Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 47, 207;

ebenso Schulte, Komm. zum PatG, 7. A., PatKostG § 1 Rn. 12).

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Fa