Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 25 W (pat) 115/03

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt zugestellt am: …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 806.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Am 20. Dezember 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung

Das PRINZIP der GERECHTIGKEIT

als Wortmarke zur Eintragung für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

"Administration von auf dem Server abgelegten Daten; Aktualisieren von Computer Software; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Beratung bei der

Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Beratung für

Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher

Schutzrechte; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Berufsberatung; Betrieb einer Bar, eines Campingplatzes;

Betrieb von Hotels und von Motels; Betrieb von Suchmaschinen

für das Internet; Betrieb von türkischen Bädern; Catering; Computerberatung; Computersystemanalysen; Datenspeicherung und

Datenverarbeitung für Dritte; Design von Home-Pages, Web-Seiten und von Software: Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung,

Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer

Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung und

Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerk-Strukturen;

Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln,

Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern,

Audio- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung

von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines

Internet-Providers, nämlich Wartung von

Internet-Zugängen;

Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich

Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

Dienstleistungen eines Redakteurs; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; digitale Bildbearbeitung; digitale Datenaufbereitung und Datenverarbeitung; Durchführung

technischer Tests und Checks; EDV-Beratung; elektronische

Datenverarbeitung für Dritte; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von

Webseiten; Erstellung von Horoskopen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Franchising, nämlich Vermittlung von rechtlichen und technischem

Know-How; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Internetdienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von Internet-Präsentationen; Vermietung von Web-Servern und Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Konfiguration von

Computer-Netzwerken durch Software; Konzeptionierung von

Web-Seiten; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Lizenzierung von Computerprogrammen, Software;

Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Rechtsberatung

und -vertretung; Mediation, nämlich integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Nachforschungen nach vermissten Personen; Netzwerkmanagement, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse

des Netzwerkbetriebes und Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen

und Datensicherung; Pflege und Installation von Software; Premastering, nämlich Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten

auf CD-Rohlinge; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten;

Schlichtungsdienstleistungen; Serveradministration;

technische

Beratung, auch auf dem Gebiet des Internets und für Telekommunikations-Dienstleistungen; technisches Projektmanagement im

EDV-Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Vergabe und

Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an

gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung der

Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Computer-Software;

Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von Gästen in Kantinen, in Restaurants und in Selbstbedienungsrestaurants; Verwaltung von Ausstellungsgelände; Verwaltung von Urheberrechten und Verwertung von Patenten; Wartung

von Computersoftware; Web-Hosting, nämlich das Zurverfügungstellen von Webspace; Web-Housing, nämlich Zurverfügungstellen

von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung; Wiederherstellung

von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Zimmerreservierung, auch in Hotels, in Pensionen; Zimmervermittlung [Hotels,

Pensionen]; Dienstleistungen eines Computerprogrammierers, insbesondere das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie von aktiven Dokumenten und Datenbanken, sowie

Datensammlungen; Design von Computersoftware, Wartung und

Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung der Zugriffszeit

zu Datenbanken, Vermietung von Computersoftware, Dokumenten, Dateien und Verlagsprodukten, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Computerhardware-, Computernetzwerk- und

Rundfunkberatungsdienste; umfassende Dienste eines Internetserviceproviders, nämlich die technische und organisatorische

Konzeption und Umsetzung der Gestaltung und Programmierung

von

Internetpräsenzen, Betrieb eines Kommunikationsnetzes

sowie Webhosting, Suchmaschinenplazierung, real-time Verbindungs-Service für den Datenaustausch zwischen Computernutzern, Erfolgskontrolle von Internetwerbung, Auswahl und Gestaltung sowie Bereitstellung von Internetadressen bzw. Namensraum

im Internet; Bereitstellung von Speicherplatz für Internetpräsenzen, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation, EDV-gestützte Bedienungs- und Benutzungsanleitungen im offline- und online-Bereich, Digitalisierung von analogen Formaten für Text, Bild, Ton, soweit in Klasse 42 enthalten;

Dienstleistungen eines Redakteurs und Moderators, Autorentätigkeit, Erstellen von Textbeiträgen für Dritte (Ghostwriting), Dienstleistungen eines Übersetzers, Fotografen, Kameramanns und Produzenten, Herausgabe und Veröffentlichung von Informationen

und Magazinen, Grafik- und Industriedesign.

Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder

Unterricht]; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Sport-Zentrums; Dienstleistungen

eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih; Fortbildungsberatung; Glücksspiele; Herausgabe

von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags-

und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern

in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimedia-Präsentationen; Musikdarbietungen; Organisation und Veranstaltung

von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von

Kongressen und von Symposien; Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung,

nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf; Unterhaltung; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, von Workshops und von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von

Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen;

Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben [Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Vermietung von Audiogeräten, von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Büchern [Leihbücherei]; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern, von Filmgeräten und Filmzubehör, von Kinofilmen [Filmverleih], von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von

Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Vermietung von

Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien und von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von

Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung

von Büchern; Videofilmproduktion und Videoverleih; Zeitmessung

bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Fernseh- und

Rundfunkprogrammen.

Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis-

Analysen Auskünfte

in Geschäftsangelegenheiten; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Betrieb eines Teleshopping-

Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung

von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

betriebswirtschaftliche Beratung; Consulting, nämlich Beratung in

betriebswirtschaftlicher Hinsicht und in organisatorischer Hinsicht;

Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder

Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur,

nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von

Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer

Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von

Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen;

e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für elektronische

Bestellsysteme, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-Shops; e-commerce Dienstleistungen, nämlich

Waren- und Dienstleistungspräsentation; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellung

von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen;

Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichen Know-How; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe

von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder

Handelsbetrieben; Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher

Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern

und anderen Personen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing;

Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschungen

in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Organisation und Veranstaltung von Events,

nämlich von Werbe-Veranstaltungen; Organisation von Messen

und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches

Projektmanagement im EDV-Bereich; organisatorische Beratung;

Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalberatung, Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung;

Planungen bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren-

und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping-Kanal;

Preisermittlungen; Produktrecherchen, nämlich Ermittlung von

Produktofferten; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Werbung;

Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen

für Dritte; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;

Telefonantwortdienst [für abwesende Teilnehmer]; Telemarketing;

Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung

von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für Waren und Leistungen

Dritter; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Handels- und Angebotskontakten über das Internet; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren

für Werbezwecke; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in

digitalen Netzen; Werbung, auch durch Werbeschriften und im

Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten;

Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Werbung

in der Art von Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere

die Entwicklung und Ausführung von Werbe- und Marketingkonzepten, insbesondere für Verkaufs- und Dienstleistungsaktivitäten

Dritter, Bereitstellung, Vermittlung und Aktualisierung von Werbeflächen und sonstigen Werbematerialien, Verbreitung von Werbematerialien, Radio-, Internet- (Webvertising) und Fernsehwerbung,

Organisation von Ausstellungen und Messen für kommerzielle

oder Werbezwecke, Konzeption von Präsentationen und anderen

Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken,

Dienstleistungs- und insbesondere Verkaufszwecken und zur

Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere

zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in online-

Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken, Realisierung von

Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Dienstleistungs- und insbesondere Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und

Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet,

in anderen Datennetzen, in online-Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken, nämlich Erstellen von Homepages für Dritte,

Design von Netzwerkseiten, Webposting, Betreiben eines Teleshoppingkanals, Marktforschung und Marktstudien, Meinungsumfragen, Kompilation und Präsentation von (Computer-) Datenbankinhalten, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Durchführung von

Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet, Geschäftsführung im Bereich der Abwicklung und Unterstützung von

Elektronic-Commerce-Angeboten, nämlich Vermittlung, Abschluss

und Besorgung von Handelsgeschäften für Dritte und Vermittlung

von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, einschließlich des Verkaufs gegen Höchstgebot und über die Erbringung von

Dienstleistungen über elektronische Netze sowie deren Abrechnung sowie Bereitstellen von Informationen, Texten, Bildern und

Daten über elektronische Netze (E-Commerce), insbesondere

Dienstleistungen eines Kommissionärs, Personalmanagement und

–vermittlung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung die Anmeldung mit Beschluss vom 11. März 2003 durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke

für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Marke bestehe aus einer längeren Wortfolge, die einen schlagwortartigen

Spruch darstelle. Derartige Satzgebilde würden in der Werbung vielfach verwendet. Sie seien jedoch grundsätzlich nicht geeignet, als Marke im Sinne einer

betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu dienen. Denn der Verkehr sei aufgrund der

allgemein üblichen Kennzeichnungspraxis daran gewöhnt, dass die betriebliche

Herkunftskennzeichnung kurz und prägnant erfolge. Längere Sprüche und Wortfolgen würden daher zwar als Werbemittel, nicht aber als Marken aufgefasst.

Anders liege es, wenn der Spruch einen markenmäßig kennzeichnenden Bestandteil enthalte. Dies sie hier nicht der Fall. Der Spruch stelle eine sprachliche Sentenz dar, die in einer entsprechenden Situation jederzeit und von jedermann

geäußert werden könne, denn "Prinzip" und "Gerechtigkeit" seien Schlagwörter

unserer Zeit. In jedem Fall werde nämlich nur ein Verhaltenshinweis an den Interessenten, kein betrieblicher Herkunftshinweis bezüglich der betroffenen Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Er sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Begründung nicht erkennen lasse, dass

das Amt - wie es sich für eine rechtlich einwandfreie Prüfung gehöre – für jede

angemeldete Dienstleistung den angesprochenen Verkehrskreis bestimmt und

unter Berücksichtigung dessen Sichtweise die Prüfung der Schutzhindernisse anhand der Dienstleistung vorgenommen habe.

Der Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sich in Bezug auf die

angemeldeten Dienstleistungen dem Verkehr nicht ohne weiteres Nachdenken

erschließe, was mit dem Slogan gemeint sein könne. Eine Monopolisierung der

Begriffe "Prinzip" und "Gerechtigkeit" finde ersichtlich nicht statt, denn es gehe um

den aus vier Wörtern bestehenden Slogan als Ganzes. Für Slogans seien keine

strengeren Anforderungen zu stellen als an andere Marken. Mangels eines eindeutigen beschreibenden Gehalts und mangels eines unmittelbaren Bezugs zu

den einzelnen Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen schutzfähig.

"Das Prinzip der Gerechtigkeit" sei auslegungsbedürftig und unbestimmt. Es handele sich nicht um einen Sachbegriff, sondern sei reine Wertung. Was für den

einen gerecht sei, sei es für einen anderen noch lange nicht. Man habe schon

immer darüber gestritten, was Gerechtigkeit sei. Gerechtigkeit gebe es im geschäftlichen Verkehr nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den

angemeldeten Dienstleistungen. Erst recht habe "das Prinzip der Gerechtigkeit"

hier keine Bedeutung, sondern die Bezeichnung werde allenfalls in Reden und

politischen Diskussionen verwendet.

Eine Zurückweisung setze voraus, dass die Bezeichnung für die jeweiligen Dienstleistungen eine unmittelbare Bedeutung habe. Dies sei aber nicht der Fall, da die

Dienstleistungen nicht auf Gerechtigkeit abstellten. Selbst soweit die Marke für die

Dienstleistung "Rechtsvertretung" angemeldet sei, sei die Marke schutzfähig, da

es Gerechtigkeit in Wirklichkeit nicht gebe und der Begriff allenfalls Assoziationen

wecke. Für die Dienstleistung "Rechtsberatung" sei die Bezeichnung erst recht

nicht beschreibend, da die Beratung nicht die Gerechtigkeit zum Gegenstand

habe, sondern die Interessen des Mandanten, welcher nicht Gerechtigkeit wolle,

sondern eine gute Ausgangsposition. Es sei nicht zu erkennen, welche Bedeutung

Gerechtigkeit bei den einzelnen angemeldeten Dienstleistungen habe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen auch keine Gerechtigkeit erwarten, sondern würden stutzen, wenn ihnen die

Bezeichnung in diesem Zusammenhang begegnet. Damit sei aber die Schwelle

verlassen, wo etwas nicht unterscheidungskräftig sei.

Der Anmelder regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR

2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK; GRUR

2003, 1050 Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Kann demnach einer

Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2004, 39 - Cityservice). Dabei ist die Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht auf die Angaben i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben,

sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt. Auch nach der Rechtsprechung des

EuGH sind diese Eintragungshindernisse unabhängig und getrennt voneinander

zu prüfen, wenngleich es auch Überschneidungen gibt (EuGH MarkenR 2004, 111

Rn. 18 – BIOMILD/Melkunie; MarkenR 2004, 393 Rn. 25 – SAT.2). Dabei ist das

Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel-Orange; EuGH MarkenR 2004,

393 – Sat.2).

Der angemeldeten Marke fehlt danach für sämtliche Dienstleistungen des Verzeichnisses die notwendige Unterscheidungskraft. Auch wenn es sich um eine sloganhafte Bezeichnung handelt, gelten insoweit keine anderen Grundsätze als für

andere Marken. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für

alle Markenkategorien dieselben, jedoch kann sich bei der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jeder dieser Kategorien von denselben Verkehrskreisen

notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es schwieriger sein

kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen

(EuGH MarkenR 2005, 22, Rn. 34 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder

Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist zwar

nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die

maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden können (EuG

MarkenR 2003, 314 – Best Buy). Entsprechend kann auch einem Zeichen, das auf

den Inhalt oder als Motto auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen hinweist, die Unterscheidungskraft fehlen.

Die Länge der angemeldeten Bezeichnung kann entgegen der Auffassung der

Markenstelle im angefochtenen Beschluss hier nicht als Indiz für fehlende Unterscheidungskraft herangezogen werden, da eine aus vier Wörtern bestehende

Bezeichnung nicht so unüblich ist, dass sie allein deshalb nicht als Marke angesehen werden könnte. Die aus jedermann verständlichen Begriffen zusammengesetzte Marke "Das PRINZIP der GERECHTIGKEIT" wird jedoch auch in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen von dem

jeweils angesprochenen Verkehr stets nur als Sachinformation und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden, denn sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können einen unmittelbaren Bezug zum Prinzip der Gerechtigkeit aufweisen.

So können eine Reihe der angemeldeten Dienstleistungen dieses Prinzip zum

Inhalt und Gegenstand haben, etwa "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", "Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten", "Herausgabe und Veröffentlichung von Informationen und Magazinen", "Erstellen von Textbeiträgen für

Dritte (Ghostwriting)", "Erziehung und Unterricht", usw. (vgl. auch BGH GRUR

2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

Soweit die angemeldeten Dienstleistungen Rechtsberatung und Rechtsvertretung

betreffen oder mit umfassen, fehlt der Bezeichnung ebenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Das Prinzip der Gerechtigkeit ist eines der Grundprinzipien jeglicher

Rechtsordnung und findet im Grundgesetz auch in den Grundrechten seine Ausprägung, insbesondere in Art. 3 – Gleichheitsgrundsatz - und Art. 20 – Rechtsstaatsprinzip -. In Art. 1 Abs. 1 GG sind zudem die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage u.a. der Gerechtigkeit in der Welt postuliert. Auch in Entscheidungen des BGH wird dieses Prinzip als wesentlicher

Grundsatz herangezogen (vgl. z.B. BGH Beschl. vom 9.9.2004 Az.: I ZR 65/02 in

WRP 2005, 488 - mho.de). Wird daher in Verbindung mit diesen Dienstleistungen

die Bezeichnung "Das Prinzip der Gerechtigkeit" verwendet, so versteht der Verkehr die Bezeichnung nicht als Unterscheidungsmittel, sondern als allgemeinen

Hinweis, dass die jeweilige Tätigkeit dieses Prinzip berücksichtigt oder dass das

Prinzip auch für die im einzelnen betroffene Dienstleistung beachtet wird. Dass der

Grundsatz in Bezug auf den Einzelfall auslegungsbedürftig ist, ändert daran

nichts, denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit und Unschärfe begründet

noch keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2004, 39 – Cityservice; BGH

GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

Auch die übrigen Dienstleistungen, können unter besonderer Beachtung dieses

Prinzips erbracht werden. So können entsprechend dem Prinzip der Gerechtigkeit

alle, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gleich behandelt werden oder

ein dem Prinzip entsprechender Verteilungsschlüssel angewendet werden. Soweit

der Anmelder meint , es müsse für jede einzelne Dienstleistung konkret ausgeführt

werden, was das Prinzip der Gerechtigkeit im konkreten Fall bedeute, kann dem

nicht gefolgt werden. Gerade wenn man bei der Erbringung der Dienstleistungen

auch das Prinzip der Gerechtigkeit verwirklichen bzw. ihm entsprechen will, ist der

Hinweis auf das übergeordnete Prinzip die treffende Sachbezeichnung, ohne dass

der Verkehr erwartet, es werde ihm in Verbindung mit diesen Dienstleistungen

bereits von vornherein genau erklärt, welche konkreten Inhalte dieses Prinzip in

seinem Fall hat. Darüber hinaus setzt eine Zurückweisung der Anmeldung nicht

voraus, dass die fragliche Bezeichnung bereits verwendet wird (EuGH MarkenR

2005, 22 Rn. 46 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Dem Anmelder kann auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Bezeichnung

sei schutzfähig, da es Gerechtigkeit im geschäftlichen Verkehr nicht gebe und das

Prinzip der Gerechtigkeit dabei keine Rolle spiele. Es stellt vielmehr einen tragenden Grundsatz der Rechtsordnung dar, dem selbst derjenige sich nicht verschließt, der vorrangig seine Ausgangsposition verbessern will. Dass dies auch im

geschäftlichen Verkehr zu beachten ist, zeigen die Auswirkungen des Art. 3 GG

auf rein privatrechtliche Verträge (sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte), und die aktuelle Diskussion um die Regelungen des künftigen Antidiskriminierungsgesetzes.

Das Gerechtigkeitsprinzip stellt somit ein Merkmal der Art der Erbringung der

angemeldeten Dienstleistungen dar und betrifft deshalb die Dienstleistungen

selbst. Die Schutzfähigkeit wird nicht - wie der Anmelder meint - dadurch begründet, dass der beschreibende Gehalt der Bezeichnung nicht weiter konkretisiert ist.

Maßgeblich ist vielmehr, dass bei einer Verwendung der Angabe im Zusammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden Dienstleistungsangebot der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne weiteres verständlich ist. Selbst wenn unterschiedliche Personen das Gerechtigkeitsprinzip in unterschiedlicher Weise auf den Einzelfall anwenden und dadurch eine gewisse Mehrdeutigkeit gegeben sein sollte, würde eine solche Mehrdeutigkeit jedoch noch

keine Unterscheidungskraft bewirken (vgl. zur Frage der Mehrdeutigkeit im Zusammenhang mit der fehlenden Unterscheidungskraft: BGH GRUR 2001, 1151

- marktfrisch).

Gerade wenn wie im vorliegenden Fall sehr unterschiedliche Dienstleistungen

angeboten werden, ist die angemeldete Wortfolge eine treffende Sammelbezeichnung, da dieses Prinzip für die Erbringung aller angemeldeten Dienstleistungen

hervorgehoben werden kann. Auch wenn es sich um eine Angabe mit einem eher

allgemeinen Sachbezug zu unterschiedlichen Dienstleistungen handelt, haben die

angesprochenen Verkehrskreise nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen

Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen (vgl. auch EuG

MarkenR 2000, 70 - Companyline, bestätigt durch EuGH GRUR 2003, 58). Es ist

zudem nicht völlig ungewöhnlich, dass jemand ganz allgemein Waren und Dienstleistungen anpreist, mit denen er auch dem Gerechtigkeitsprinzip besondere Geltung verschaffen will. So wird z.B. öfter darauf hingewiesen, dass man fairen Handel treibt oder das Angebot preisgerecht ist. Wenn die angemeldete Bezeichnung

den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit der Erbringung der

angemeldeten Dienstleistungen begegnet, werden sie daher darin keine Marke

sehen, sondern sie lediglich als solche im Sinne eines Mottos verstehen, da es

sich um ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung handelt, das bei der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen besondere Beachtung finden kann. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Bezeichnung auch von der Wortfolge "Das

Prinzip der Bequemlichkeit", so dass die dazu ergangene EuGH-Entscheidung

(MarkenR 2005, 22) bereits deshalb nicht der Zurückweisung der vorliegenden

Bezeichnung entgegensteht. Zudem hat der EuGH zur Wortfolge "Das Prinzip der

Bequemlichkeit" in der Sache nicht Stellung genommen, sondern seine Entscheidung nach formalen Gesichtspunkten getroffen (vgl. hierzu auch Bender, Das

Prinzip der (Un)-Bequemlichkeit, MarkenR 2005, 1, 4 FN 26).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG bestand

kein Anlass, da sie weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.

Vorsitzender Richter Kliems ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Sredl

Sredl

Bayer

Fa