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BPatG Urteil vom 14.03.2005 – 1 Ni 2/04 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 14. März 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 654 427

(= DE 694 10 401)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Präsidenten

Dr. Landfermann sowie die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 654 427 wird mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. November 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 9313769 vom

18. November 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 654 427 (Streitpatent),

das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 694 10 401 geführt wird.

Das in französischer Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft einen "Bandförderer,

insbesondere

für

einen

Transportbetonmischer".

Es

umfasst

6 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden und

in ihrer in der europäischen Patentschrift enthaltenen deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben:

1. Bandförderer für ein Fahrzeug, das einen Behälter für Granulat-

oder pulverförmige Produkte trägt, wobei der Behälter eine Abgabeöffnung aufweist und beispielsweise ein Betonmischer ist, mit

- einem Chassis, das aus mindestens drei starren Elementen (4,

5, 6) gebildet wird, welche untereinander durch Gelenke verbunden sind, deren Achsen horizontal und parallel zueinander

verlaufen, wobei ein erstes (4) dieser Elemente mit Mitteln versehen ist, welche sein Verschwenken um eine mit dem Fahrzeug verbundene vertikale Achse ermöglichen und in der Nähe

des Abgabepunktes des Behälters angeordnet sind, und das

letzte (6) der Elemente des Chassis an seinem Ende einen Abgabetrichter oder eine Abgaberutsche trägt,

- Stellzylinder (7, 8, 11) die in der Lage sind, auf die Gelenke sowie zwischen dem Fahrzeug (1) und dem ersten Element (4)

des Chassis zu wirken, um das Chassis aus einer Transportstellung, in der es mit dem ersten und gegebenenfalls letzten

Element des Chassis vertikal oder sehr stark geneigt zur Vertikalen angeordnet ist und in der der Förderer praktisch nicht

über die Außenkontur des Fahrzeugs vorsteht, in einer Arbeitsstellung, in der der Abgabetrichter bzw. die Abgaberutsche vom

Fahrzeug entfernt ist, zu verstellen,

- einem kontinuierlichen Transportband (14), das durch Rollen

(15) geführt ist, die an dem Chassis gelagert und mindestens

an jedem Ende des Chassis sowie in der Nähe jedes Gelenkes

angeordnet sind, wobei eine der Rollen eine Rolle zum Antrieb

des Bandes ist,

- und Mitteln, die das Transportband unter praktisch konstanter

Spannung halten,

dadurch gekennzeichnet, daß zumindest das letzte Element (6)

des Chassis teleskopierbar ist und in der Transportstellung des

Chassis über die durch die Außenkontur des Fahrzeugs vorgegebene maximale Länge hinaus verlängerbar ist.

2. Bandförderer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

mindestens ein weiteres Element (5) des Chassis ebenfalls teleskopierbar ist.

3. Bandförderer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß eine Hydraulikzylinder-Steuerung der Teleskopbewegung des

letzten Elementes vorgesehen ist.

4. Bandförderer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß eine aus Seil und hydraulischem Drehmotor bestehende

Steuerung der Teleskopbewegung des

letzten Elementes

vorgesehen ist.

5. Bandförderer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß eine von einer Zahnstange und einem durch einen hydraulischen Drehmotor angetriebenen Ritzel gebildete Steuerung der

Teleskopbewegung des letzten Elementes vorgesehen ist.

6. Bandförderer nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem das

letzte Element ein vorderes Teil (22) und ein dem vorhergehenden

Element nächstes hinteres Teil (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Rücklauftrum des Förderbandes nacheinander

um eine mit dem vorderen Teil fest verbundene Umlenkrolle (31),

die das Rücklauftrum um ungefähr 180° umlenkt, dann um eine

mit dem hinteren Teil fest verbundene weitere Umlenkrolle (29),

die das Rücklauftrum erneut um ungefähr 180° umlenk t, läuft.

Dabei lautet der letzte Absatz des Anspruchs 1, der die kennzeichnenden Merkmale enthält in der maßgeblichen französischen Fassung wie folgt:

caractérisé en ca qu'au moins le dernier élément (6) du châssis est

télescopique, et peut s'allonger au-delâ de la longueur maximale

imposée par le gabarit du véhicule quand le châssis est en position

de transport.

Die Klägerin macht unter anderem geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei

nicht neu und die Gegenstände der Unteransprüche beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt sich bei ihrer Argumentation unter anderem auf die

europäischen Anmeldungen EP 0 424 591 A1 (NK3) und EP 0 427 673 A1 (NK4).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 654 427 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent

0 654 427 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland mit der folgenden Fassung der Patentansprüche aufrechtzuerhalten: Anspruch 1 gemäß dem mit Schriftsatz vom

7. Juli 2004 überreichten Hilfsantrag. Ansprüche 2 bis 6 wie erteilt

mit der Modifikation, dass sie sich auf Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag beziehen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den angegriffenen Gegenstand

des Streitpatents für patentfähig, insbesondere auch für neu und auf erfinderischer

Tätigkeit beruhend.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze

verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

I.

Der Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten, erteilten Patentanspruchs 1 ist

gegenüber dem aus der NK3 Bekannten nicht neu.

In gegliederter Form und bei zutreffender Übersetzung des kennzeichnenden Teils

lautet dieser Patentanspruch:

1.

Bandförderer für ein Fahrzeug, das einen Behälter für granulat- oder pulverförmige Produkte trägt,

1.1. wobei der Behälter eine Abgabeöffnung aufweist und beispielsweise ein Betonmischer ist, mit:

2.

einem Chassis

2.1. das aus mindestens drei starren Elementen (4, 5, 6) gebildet wird,

2.2. welche untereinander durch Gelenke verbunden sind, deren Achsen

horizontal und parallel zueinander verlaufen,

2.3. wobei ein erstes (4) dieser Elemente mit Mitteln versehen ist, welche sein

Verschwenken um eine mit dem Fahrzeug verbundene vertikale Achse ermöglichen und

2.4.

in der Nähe des Abgabepunktes des Behälters angeordnet sind und

2.5. das

letzte (6) der Elemente des Chassis an seinem Ende einen

Abgabetrichter oder eine Abgaberutsche trägt,

3.

Stellzylindern (7, 8, 11), die in der Lage sind, auf die Gelenke sowie zwischen dem Fahrzeug (1) und dem ersten Element (4) des Chassis zu wirken, um das Chassis aus einer Transportstellung, in der es mit dem ersten

und gegebenenfalls letzten Element des Chassis vertikal oder sehr stark

geneigt zur Vertikalen angeordnet ist und in der der Förderer praktisch nicht

über die Außenkontur des Fahrzeugs vorsteht, in eine Arbeitsstellung, in

der der Abgabetrichter bzw. die Abgaberutsche vom Fahrzeug entfernt ist,

zu verstellen,

4.

einem kontinuierlichen Transportband (14), das durch Rollen (15) geführt

ist, die an dem Chassis gelagert und mindestens an jedem Ende des Chassis sowie in der Nähe jedes Gelenkes angeordnet sind,

4.1. wobei eine der Rollen eine Rolle zum Antrieb des Bandes ist,

5.

und Mitteln, die das Transportband unter praktisch konstanter Spannung

halten,

dadurch gekennzeichnet, daß

2.6.

zumindest das letzte Element (6) des Chassis teleskopierbar und

2.7. über die durch die Außenkontur des Fahrzeugs in der Transportstellung des

Chassis vorgegebene maximale Länge hinaus verlängerbar ist.

Der hier zuständige Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen im

Bau von fördertechnischen Anlagen – versteht die beiden kennzeichnenden

Merkmale 2.6. und 2.7. im Gesamtzusammenhang der Streitpatentschrift in dem

Sinne, dass zumindest das letzte Element des Chassis teleskopierbar ist und dadurch über die maximale Länge des Fahrzeugs, die durch die Außenkontur des

Fahrzeugs vorgegeben ist, wenn sich das Chassis in der Transportstellung befindet, verlängert werden kann.

Unbestritten sind die Merkmale 1. bis 5. (dh der Oberbegriff) auch beim Gegenstand der NK3 erfüllt, zumal die Beklagte unter anderem von dieser Schrift bei der

Bildung des Oberbegriffs ausgegangen ist (vgl Sp 1 ab Z 47 der Streitpatentschrift). Diese Schrift offenbart nach Auffassung des Senats aber auch die kennzeichnenden Merkmale 2.6. und 2.7.

Nach Anspruch 1 der NK3 (vgl Sp 5 Z 53f) ist bei einem Chassis mit drei Elementen zumindest das letzte Element (head section 3) teleskopisch ausstreck =

bzw. verlängerbar (telesopic esctensible). Damit liegt eine fast wörtliche Übereinstimmung mit dem Merkmal 2.6. des Anspruchs 1 des Streitpatents vor. Der

Fachmann sieht auch Merkmal 2.7. verwirklicht, insbesondere im Hinblick auf die

Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 1 bis 25 in Verbindung mit der Legende zu Figur

6 (Sp 3 Abs 1) dieser Schrift.

Wenn die Beklagte geltend macht, nach der NK3 sei ausschließlich das mittlere

Element des Chassis (section 2) teleskopierbar, so bezieht sie sich damit allein

auf das in der Schrift offenbarte Ausführungsbeispiel, insbesondere nach den Figuren 4 und 5 mit der zugehörigen Beschreibung, welches dem Gegenstand des

Anspruchs 5 der Entgegenhaltung entspricht. Durch Anspruch 5 bzw das Ausführungsbeispiel wird eine spezielle Art der Verlängerung des Chassis gelehrt. Anspruch 1 sowie die einleitende Beschreibung (Sp 1 Z 41f) umfassen jedoch nicht

nur diese Möglichkeit. Vielmehr entnimmt der die Schrift lesende unvoreingenommene Fachmann insbesondere dem weitergehenden Anspruch 1 nach dessen

Wortlaut zuallererst die Möglichkeit, dass das letzte Element des Chassis (head

section 3) selbst in sich teleskopisch verlängerbar sein soll. Damit fällt dieses bevorzugte Ausführungsbeispiel der dort offenbarten Erfindung ebenfalls unter deren

Anspruch 1, der auch nach der Auffassung der Beklagten viele Möglichkeiten

umfasst.

Die Unteransprüche 2 bis 6 enthalten Ausführungsformen, die ebenfalls in der

Entgegenhaltung NK3 offenbart sind, die sich für den Fachmann als selbstverständlich ergeben oder im Hinblick auf die Entgegenhaltung NK4 nahe liegen. Da

die Beklagte dieser Wertung nicht widersprochen hat, erübrigt sich ein weiteres

Eingehen auf diese Ansprüche.

II.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich lediglich durch den Einschub "par

une commande" ("mit Hilfe einer Steuerung") im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 (nach Hauptantrag) zwischen den Worten "s´allonger" und "au-delà".

Dieser Einschub soll das Verständnis des Beanspruchten verdeutlichen; er diente

im parallelen Verletzungsverfahren zur Verdeutlichung des Unterschiedes zur FR

2 507 529 A1, welche hier im Verfahren als Entgegenhaltung NK1 eingeführt ist.

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 durch diesen Einschub im Verständnis des

Fachmanns, nicht eingeschränkt, sondern lediglich verdeutlicht bzw klargestellt

wird, ist der Hilfsantrag unzulässig (vgl dazu BGH GRUR 1988, 757, 760 -

Düngerstreuer). Im Übrigen könnte der Einschub, gerade weil er nur eine Klarstellung enthält, von der fehlenden Neuheit des Anspruchs 1 im Verhältnis zur

Schrift NK3 nichts ändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG

iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Ihsen

Rauch

Pr