Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 27 W (pat) 57/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 31 098.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat, nach
vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, durch
den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Marke
für
CANLOG
„Elektronische Schaltungen, industrielle Netzwerke, insbesondere
Netzwerke in Kraftfahrzeugen, Komponenten und Systeme für die
industrielle Netzwerktechnik; Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen, Geräte für die Wiedergabe von Daten, elektronische
Speicher, Ringspeicher, PROMs, Sensoren; Handbücher; Erstellen von Programmen für die Erfassung und Auswertung von Daten, Erstellung von Programmen für Aufzeichnungsfilter“
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke
stehe ungeachtet der Frage der Unterscheidungskraft jedenfalls das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der
Begriff „CAN“ stelle auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung einen
Fachbegriff dar, der für „Controller Area Network“ stehe, „LOG“ sei verständlich als
„Protokoll, Datei“. Die angemeldete Marke besage in diesem Zusammenhang
nichts anderes, als dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für Controller Area Networks angeboten würden oder mit diesen im Zusammenhang stünden.
Die von der Anmelderin geltend gemachte Voreintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt könne an dieser Beurteilung nichts ändern.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der
sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt
sie aus, das Patentamt habe eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise
des fantasievollen Gesamtbegriffs „CANLOG“ vorgenommen. Selbst wenn man
dies als zulässig ansähe, bleibe es bei der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten
Marke, weil die einzelnen Wortbestandteile schon für sich genommen mehrdeutig
seien, denn es seien jeweils verschiedene Übersetzungen möglich. Das Wort
„CAN“ könne beispielsweise als Abkürzung für den Kanadischen Dollar dienen,
bedeute daneben auch „Büchse, Dose, Kanister, Kanne, Konservenbüchse“ sowie
als Verb „können“; „LOG“ sei eine Ankürzung für „Logarithmus“, bedeute aber
auch „Baumstamm, Fahrtenbuch, Holzklotz, Protokoll oder Tagebuch“. Damit sei
ein eindeutig beschreibender Inhalt der Einzelbestandteile und erst recht der vielfältig interpretierbaren Gesamtbezeichnung nicht festzustellen und die Bezeichnung folglich nicht für Mitbewerber freizuhalten. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben.
An der mündlichen Verhandlung, zu deren Vorbereitung der Senat mit Verfügung
vom 1. September 2003 auf zahlreiche Fundstellen bezüglich der Bedeutung der
Wortbestandteile „CAN“ und „LOG“ verwiesen hatte, hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung steht schon das
absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft des Zeichens
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Zudem spricht vieles für ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Letztere Frage bedarf jedoch
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502,
503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; GRUR
2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdn. 70 m.w.N.).
In diesem Sinne kommt dem angemeldeten Wortzeichen „CANLOG“ die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen
aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als
solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres
verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH a.a.O. – Cityservice). Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das angemeldete Markenwort aus den beiden ursprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile „CAN“ und „LOG“ gebildet
ist. Auch wenn diese zu einem einzigen Wort zusammengezogen sind, handelt
es sich erkennbar um zwei Wörter mit eigenem Bedeutungsgehalt, die für die
Frage der Eintragungsfähigkeit zunächst separat zu betrachten sind, ohne dass es
sich deshalb um eine unzulässige „zergliedernde Betrachtungsweise“ handeln
würde (EuGH MarkenR 2004, 393 – SAT. 2, Rdn. 28). Die Zusammenschreibung
mag dem englischen Sprachgebrauch in der korrekten Schriftsprache nicht entsprechen, doch ist sie, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich bekannt ist, jedenfalls in diesem Marktsegment nicht unüblich. Für hier verwendete Wortkombinationen, denen der Charakter generischer Begriffe zukommt, gibt es in der Praxis
keine einheitliche Regel (Getrenntschreibung, Zusammenschreibung mit und ohne
Binnengroßschreibung, Wiedergabe mit großen oder kleinen Anfangsbuchstaben,
vgl. z.B. die – zurückweisenden – Senatsentscheidungen CITYCONNECT, Easy
Dialog, EASYDRIVE, FleetDirect, FLEETFAX, JITPlant, JOB/Perfect, metatool,
miniLAN, openCTI, passive USB, ProRaid u.a.m., sämtlich veröffentlicht auf
PAVIS CD-ROM). Beide Wörter weisen lediglich einen rein beschreibenden Inhalt
auf und ergeben auch in ihrer Kombination keine über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehende ungewöhnliche Änderung in sprachlicher oder begrifflicher Hinsicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 ff., – BIOMILD, Rdn. 39). Insoweit
wird auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen, denen die Anmelderin nicht überzeugend entgegengetreten ist.
Die von der Anmelderin angeführten verschiedenen Übersetzungen und Bedeutungen der beiden in Frage stehenden Wörter führen nicht zu einer die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit der Gesamtwortfolge im rechtlichen
Sinne, denn bei der Beurteilung, wie ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen wahrgenommen wird, ist grundsätzlich auf die konkreten Waren und Dienstleistungen abzustellen, für die das Zeichen angemeldet ist (vgl. EuGH GRUR
2003, 514, 517– Linde u.a., Rdn. 41; MarkenR 2004, 99, 103 – Postkantoor,
Rdn. 34). In Verbindung mit elektronischen Schaltungen und Komponenten, die,
wie sich aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und den Ausführungen
der Anmelderin im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 ergibt, in Netzwerke insbesondere in Fahrzeugen integriert sind, bei denen ein Bussystem verwendet wird,
können die hier angesprochenen Abnehmerkreise, nämlich Elektronik-Spezialisten
im Kraftfahrzeugbau, die Bezeichnung „CANLOG“ nicht anders als in der beschreibenden Bedeutung eines mit einem „Controller Area Network“ in Verbindung
stehenden Bauteils bzw. einer darauf bezogenen Dienstleistung verstehen, bei der
die Aufzeichnung der Inhalte dieses Networks eine Rolle spielt. Dabei mag es
sein, dass mit dieser Aussage nicht auf die konkrete technische Funktionsweise
oder bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
hingewiesen wird. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Anmelderin aber nicht,
dass der Verkehr mit der Bezeichnung „CANLOG“ die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises verbindet. Dagegen spricht, dass es sich bei „CAN“
ebenso wie bei „LOG“ um Begriffe handelt, die in der hier relevanten Fachsprache
allgemein bekannt sind und auch in ihrer Kombination keinen Begriffsinhalt haben,
der über die naheliegende Gesamtbedeutung „Protokoll des Inhalts eines Controller Area Network“ hinausginge. Auf die im Schreiben des Senats vom
1. September 2003 genannten Fundstellen der einschlägigen Fachlexika wird insoweit Bezug genommen. Um demgegenüber zu originellen Deutungen wie „Konservendosen-Tagebuch“ oder „Kanada-Dollar-Holzklotz“ zu gelangen, bedürfte es
einer analysierenden, hintergründigen Betrachtungsweise, zu der der Verkehr, wie
die Anmelderin zu Recht anmerkt, aber nicht neigt.
Angesichts der in der angemeldeten Bezeichnung „CANLOG“ verkörperten Sachaussage, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet, wird der angesprochene Verkehr, wenn er solchermaßen gekennzeichneten
Produkten begegnet, keine Veranlassung haben, in dieser Kennzeichnung etwas
anderes zu sehen als diese Sachaussage. Damit ist die angemeldete Bezeichnung zur Herstellerkennzeichnung nicht geeignet. Bei dieser Sachlage kann es
dahin stehen, ob die Marke auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freizuhalten ist, was angesichts des sachbezogenen Inhalts
indes nahe liegt.
Die Eintragung der wortgleichen Marke „CANLOG“ beim Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt kann einen Eintragungsanspruch der Anmelderin nicht begründen. Im vorliegenden Verfahren war allein zu prüfen, ob die angemeldete Marke
von den relevanten deutschen Verkehrskreisen als klar beschreibend erkannt und
verstanden wird, was, wie dargelegt, hier der Fall ist. Eine von ausländischen oder
gemeinschaftsrechtlichen Voreintragungen divergierende nationale Beurteilung
der Schutzfähigkeit der Marke ist in solchen Fällen hinzunehmen.
Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind auch nicht
im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Die
Anmelderin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Marke aufgrund von Benutzung bei den beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland durchgesetzt hat. Die
im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 genannten „Millionen von CAN Bus Systemen“
in Fahrzeugen sagen zwar über die Verwendung von „Controller Area Networks“
und damit auch von CAN-Log-Systemen etwas aus, geben indes keinen Aufschluss über die Durchsetzung der konkret angemeldeten Marke für die sich zudem keineswegs auf Fahrzeuge beschränkenden Waren und Dienstleistungen.
Dr. Schermer
Richterin Prietzel-Funk kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Na