Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 33 W (pat) 221/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 221/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 57 825
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit
die angegriffene Marke 398 57 825 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 397 51 453 gelöscht worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 57 825 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 397 51 453 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,
§ 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
VRi Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben
Dr. Hock
Kätker
Dr. Hock
Cl