Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 33 W (pat) 221/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 221/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 57 825

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit

die angegriffene Marke 398 57 825 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 397 51 453 gelöscht worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 57 825 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 397 51 453 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

VRi Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben

Dr. Hock

Kätker

Dr. Hock

Cl