Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 26 W (pat) 156/01
26. Senat
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 54 526.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen "Transport und Verteilung von Erdgas" angemeldete Marke
Schwabengas
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabengas" ohne jede Eigenprägung in die Reihe entsprechend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die aus
Wortteilen wie "Wasser", "Strom" oder "Gas" sowie einem Präfix bestehen, das einen Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen gebe. Derartige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhinweise völlig gebräuchlich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung könne nicht ausgegangen werden, da "Schwabengas" aufgrund der dargestellten Praxis den beteiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weiteres verständlich sei. Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende
fantasievolle Eigenart auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vordergrund, dass kein Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart
bleibe. Da es sich bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypische Leistungen eines Gas-Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem
Verkehr der angenommene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts
der Werbeüblichkeit vergleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch
keine schutzfähige Wortneuschöpfung dar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintragung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Gas" sei
nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. Es sei den Endverbrauchern von
Gas bekannt, dass das ausschließlich angebotene Erdgas nicht in Schwaben gefördert werde. Auch der Transport und die Verteilung des Erdgases erfolge nicht
ausschließlich in Schwaben, wobei offen bleibe, was die Verbraucher unter
"Schwaben" verstünden. Schließlich seien auch vergleichbare Markenanmeldungen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht das Freihaltebedürfnis an
beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II. der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 153/01 – "Schwabenwasser" ergangenen Senatsbeschlusses vom gleichen Tage Bezug genommen. Die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Schwabenstrom" unterscheidet sich von der Kennzeichnung "Schwabenwasser" nur durch die darin enthaltene Benennung der Ware
bzw. Energie, die Gegenstand der betreffenden Versorgungsleistungen sein soll.
Albert
Eder
Kraft
Pü