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BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 26 W (pat) 347/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 930.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

UlmerMünster

für die Waren

„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische

Getränke“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung stehe ein Freihaltebedürfnis entgegen. Das Ulmer Münster

sei ein weltbekanntes kirchliches Bauwerk und Kulturerbe. Damit sei unter der Angabe „Ulmer Münster“ immer auch die Verbindung zu der Stadt Ulm zu verstehen

und die angemeldete Bezeichnung damit eine mittelbare geographische Angabe.

Den Konkurrenten der Anmelderin müsse es unbenommen bleiben, sich der Benennung des berühmtesten Baus der Stadt Ulm als mittelbarer Herkunftsangabe

zu bedienen. Diese Schlußfolgerung lasse sich auch der Entscheidung „Chiemsee“ des EuGH entnehmen, die deutlich mache, daß die Eintragung jeglicher geographischer Bezeichnung verboten sei, wenn sie als Herkunftsangabe für die

betreffende Warengruppe „in Verbindung gebracht“ werden könne.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt. Das Ulmer Münster sei ein bekanntes Bauwerk in Ulm. Dies rechtfertige aber eine Zurückweisung der Anmeldung nicht. Der Verkehr stelle keine zergliedernde, analysierende Betrachtung an

und werde die angemeldete Marke als Phantasiebezeichnung verstehen. Sie sei

weder eine unmittelbare noch mittelbare geographische Angabe. Aus der Entscheidung „Chiemsee“ könne nicht abgeleitet werden, daß bei Begriffen, die allenfalls als mittelbare geographische Herkunftsangaben in Betracht kommen

könnten, ein konkretes aktuelles Freihaltebedürfnis nicht erforderlich sei. Soweit

ein zukünftiges Freihaltebedürfnis zu berücksichtigen sei, müßten dafür konkrete

Feststellungen getroffen werden. Da die Bezeichnung „Ulmer Münster“ für Bier

nicht beschreibend und auch kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache

sei, das vom Verkehr laufend verwendet werde, sei sie als bloßer Hinweis auf ein

Gebäude phantasievoll und besitze ausreichende Unterscheidungskraft.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Bezeichnung stehen

keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich bereits nicht um eine freihaltebedürftige, geographische Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser

Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen können. Dabei sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in

der Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 1999, 723; Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl, § 8 Rdnr 308 ff mwN). Dabei ist als geographische Herkunftsangabe regelmäßig der Ort der Herstellung der Waren anzusehen. Ein Indiz für ein entscheidungserhebliches Freihaltebedürfnis kann es sein, daß in dem fraglichen Ort

bereits einschlägige Herstellungsunternehmen existieren. Als freihaltebedürftige

geographische Herkunftsangaben kommen auch Ortsnamen im weiteren Sinne in

Betracht, wie Namen bekannter Straßen und Plätze oder Namen von Flüssen,

Seen und Bergen, die selbst nicht als notwendige geographische Herkunftsangaben anzusehen sind, aber zugleich die angrenzenden Gebiete, Regionen oder

Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen. Entsprechendes kann für Benennungen oder Abbildungen bekannter Bauwerke und Wahrzeichen von Orten und

Ländern gelten, soweit diese mit den fraglichen Gebieten ohne weiteres identifiziert werden (Ströbele/Hacker, aaO). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die

angemeldete Bezeichnung bietet sich weder als Sitz entsprechender Herstellungsunternehmen an noch ist mit einer solchen Entwicklung in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen

Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH

GRUR 2002, 804, 808, Nr 63 – Philips) nicht wahrscheinlich ist. Zudem reduziert

auch die Art der beanspruchten Waren das Bedürfnis an der Verwendung der vorliegenden Angabe. Zwar befindet sich das Ulmer Münster in der Stadt Ulm und

„prägt ... die Stadt und die Region, ist im In- und Ausland geradezu ein Synonym

für Ulm“ (vgl www.tourismus.ulm.de) und wird auch das „unübersehbare Wahrzeichen Ulms“ genannt (vgl www.ulm.informationsreisen.de). Trotz dieser touristischen Angaben wird jedoch bei der vorliegenden Bezeichnung „UlmerMünster“

wegen ihres Hinweises auf ein „Münster“ nie außer Betracht gelassen, daß es sich

hier um einen Kirchenbau handelt, der sich zwar in der Stadt Ulm befindet und

auch als kulturelles Symbol für christliche Traditionen und (Kunst-)Geschichte

steht, mit der Stadt als Wirtschaftsgefüge und Wirtschaftsraum jedoch nicht

gleichzusetzen ist. Dies kann unter Umständen bei der Abbildung eines weltlichen

Bauwerks anders zu beurteilen sein (BGH GRUR 55, 91 – Mouson). Zudem

kommt das Ulmer Münster weder selbst als Herstellungsstätte der beanspruchten

Waren in Betracht noch bezeichnet es zugleich einen geographischen Raum oder

ein Gebiet, in dem solche Waren erbracht werden (vgl EuGH aaO – Chiemsee),

denn es ist nicht feststellbar, daß es in der einschlägigen Werbung üblich wäre,

die geographische Herkunft einer Ware - statt mit einer üblichen Ortsangabe (zB

Name einer Stadt) - mit dem Namen eines dort gelegenen Bauwerks zu bezeichnen (- etwas anderes mag für die bildliche Wiedergabe eines „Wahrzeichens“

gelten, da deren (mittelbar herkunftshinweisende) Verwendung innerhalb einer

Warenkennzeichnung nicht unbeliebt zu sein scheint, vgl a BGH aaO - Mouson).

Damit dürfte die Bezeichnung weder in der Gegenwart noch in der Zukunft als Angabe für die hier einschlägigen Waren benötigt werden. Ist aber die angemeldete

Bezeichnung für die beanspruchten Waren bereits keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber der Anmelderin.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit

die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001,

1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten

(EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f

- Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit

diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen

(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein

für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus

ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

aaO – Cityservice). Da die angemeldete Wortzusammenschreibung nicht warenbeschreibend und auch kein gebräuchliches Wort ist, das in der Werbung nur so

und nicht als Unterscheidungsmittel verwendet wird, besteht das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Damit kam es im Ergebnis nicht mehr

darauf an, ob die Zusammenschreibung der beiden Einzelwörter „Ulmer“ und

„Münster“ schutzbegründend wirkt, woran der Senat Zweifel hat.

Der Beschwerde war damit der Erfolg nicht zu versagen.

Albert

Reker

Eder

Cl