Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 26 W (pat) 9/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 9/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 77 343.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. November 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
charterflug24
für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle hat diese Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 8. Mai 2001
wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und dem Anmelder
zur Stellungnahme darauf eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Eine erforderliche
Klärung des Dienstleistungsverzeichnisses wurde im Hinblick auf die Bedenken
gegen die Schutzfähigkeit der Marke vorläufig zurückgestellt. Nachdem eine Stellungnahme des Anmelders nicht zur Akte gelangt ist, hat dieselbe Markenstelle die
Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes aus den im Beanstandungsbescheid bereits genannten Gründen zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde mit Datum vom 28. November 2001 an den Anmelder abgesandt.
Am 30. November 2001 legte der Anmelder Erinnerung sowie gleichzeitig unter
Zahlung der entsprechenden Gebühr "vorsorglich" Beschwerde ein, mit der er die
Zurückverweisung an die Markenstelle beantragt. Seiner Ansicht nach sei zulässiges Rechtsmittel die Erinnerung. Die Beschwerde werde vorsorglich eingelegt,
ohne daß das Erinnerungsverfahren damit ausgeschaltet werden solle. Er habe
auf den Beanstandungsbescheid des Patentamts eine Stellungnahme mit Datum
vom 6. Juni 2001 abgegeben, die er auf verschiedene Art und Weise mehrfach
übersandt habe. Es sei deshalb unzutreffend, wenn das Patentamt behaupte, er
habe sich nicht geäußert. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor.
Die Beschwerdegebühr werde lediglich unter Hinweis auf § 71 MarkenG entrichtet
und es werde beantragt, dem Patentamt die Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. In der Sache vertritt er die Auffassung, der angemeldeten Bezeichnung
fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Jedenfalls sei sie nicht für alle konkret
beanspruchten Dienstleistungen als Sach- bzw Bestimmungsangabe unmittelbar
beschreibend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
und die erforderliche Beschwerdegebühr entrichtet worden. Sie ist auch statthaft,
denn sie richtet sich gegen den Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes
und kommt damit gemäß § 64 Abs 1, § 66 Abs 1 MarkenG als einziges Rechtsmittel in Betracht. Daß das Rechtsmittel der Beschwerde – in Abgrenzung zu einer
Erinnerung – als lediglich "vorsorglich" eingelegt gelten soll, versieht die entsprechende Erklärung nicht mit einer Bedingung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG).
Der Beschluß der Markenstelle ist schon deshalb aufzuheben, weil die Markenstelle über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke im Sinne von § 8 MarkenG entschieden hat, ohne vorher eine ausreichende Grundlage für diese Entscheidung geschaffen zu haben. Die in § 8 MarkenG aufgeführten Eintragungsvoraussetzungen und –hindernisse können nämlich erst dann zutreffend beurteilt
werden, wenn der Bereich der beanspruchten Dienstleistungen zumindest absehbar ist. Das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, das dreizehn engbedruckte Seiten umfaßt (und offenbar die Kopie einer pauschalen und umfänglichen
Zusammenstellung aller möglichen in die Klassen 38, 39 und 42 fallenden Tätigkeiten darstellt), ist aber nicht hinreichend geklärt. Darauf hat die Markenstelle in
ihrem Beanstandungsbescheid vom 8. Mai 2001 selbst hingewiesen. Der Amtsakte sind auch Bleistiftanmerkungen zu entnehmen, die einen umfangreichen
Klärungsbedarf erkennen lassen. Zwar ist der Markenstelle insoweit zuzustimmen,
als eine solche Klärung im Sinne der Prozessökonomie unterbleiben darf, wenn
die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls eindeutig ist, also auch im Hinblick auf die nicht genau nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung und Wirkung konkretisierten Waren und Dienstleistungen bei jeder nur denkbaren Fallkonstellation
ein Schutzhindernis anzunehmen ist. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Das
beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis ist ungewöhnlich umfangreich und enthält in der nicht hinreichend geklärten (Ur-)Fassung zahlreiche Begriffe, bei denen
die Annahme des Bestehens eines Schutzhindernisses nicht zwingend erscheint.
Dies gilt beispielsweise für die beanspruchten Dienstleistungen "Friedhofspflege",
"Warenzeichenagenturdienste", "technologische Forschungen", "technische und
juristische Recherchen", "Schlichtungsdienst", "Bau- und Konstruktionsplanung",
"Materialforschung" und dergl. mehr, bei denen ein beschreibender Gehalt der
Bezeichnung "charterflug24" nicht auf den ersten Blick zu bestehen scheint. Nur
eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann danach zu einer
Gewissheit führen, ob der Anmelder nicht nur in gutem Glauben eine Empfehlungsliste kopiert hat (vgl. auch die wiederholte Formulierung: "mithin also auch"
im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), deren vollständigen Inhalt er unter
Umständen gar nicht wirklich beansprucht, oder ob er sämtliche genannten (und
zum Teil unklaren) Einzeldienstleistungen auch tatsächlich begehrt.
Ohne eine entsprechende Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
konnte die Markenstelle und kann der Senat die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung nicht abschließend beurteilen (vgl. a BPatG BlPMZ 1995, 418). In
diesem Zusammenhang kann die Markenstelle nunmehr auch das Schreiben des
Anmelders vom 6. Juni 2001 berücksichtigen, das dieser rechtzeitig eingereicht zu
haben behauptet. Nachdem ein Nachweis, ob dieses Schreiben überhaupt zu den
Akten des Patentamts gelangte, nicht erfolgt ist, rechtfertigt dieser Umstand allein
eine Zurückverweisung zwar nicht. Da dem Senat aber nicht unbekannt ist, daß
Schriftsätze, die nicht sofort der richtigen Akte zugeordnet werden, nicht selten
erst nach einem längeren Zeitraum als fälschlich eingeordnet erkannt und behandelt werden, erscheint wegen der ohnehin vorliegenden mangelnden Klärung
des Dienstleistungsverzeichnisses damit insgesamt eine Zurückverweisung der
Sache erst recht gerechtfertigt.
Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG antragsgemäß aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, da nach einer hinreichenden Klärung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses nicht notwendig dieselbe Entscheidung der
Markenstelle hätte ergehen müssen.
Albert
Reker
Eder
Hu