Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 29 W (pat) 6/03

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 6/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung 398 68 353

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Fink und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr.

Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 5:

Präparate für die Gesundheitspflege; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln

für Kranke;

Klasse 16: Babywindeln aus Papier und/oder Zellulose;

Klasse 25: Babywindeln aus Textilien; Windelhöschen;

unter der Nummer 398 68 353 am 08.04.1999 veröffentlichte Eintragung der

Wortmarke

PAMFIX

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren, international registrierten Marke IR 613 041

PLAVIX

eingetragen am 27.12.1993 für die Waren

Klasse 5:

Produits pharmaceutiques pour la prévention et le traitement des

troubles cardiovasculaires vendus sur ordonnance.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Erstbeschluss vom 24.11.2000 und Erinnerungsbeschluss vom

24.09.2002 zurückgewiesen. Eine Gefahr von Verwechslungen bestehe auch bei

den im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren nicht, da die Vergleichszeichen einen ausreichenden Abstand einhielten. Die normal kennzeichnungskräftigen Waren der Widerspruchsmarke „Produits pharmaceutiques pour la prévention

et le traitement des troubles cardiovasculaires vendus sur ordonnance“ fielen

ebenfalls unter den für die angegriffene Marke eingetragenen Oberbegriff der

„Präparate für die Gesundheitspflege“, da sich Indikation, Herkunft, Zusammensetzung und Vertriebsstätten ähnlich sein könnten. In gewissem Umfang wirke der

Verwechslung aber bereits entgegen, dass es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich um rezeptpflichtige Medikamente handle. Bei diesen

sei zwar – neben dem medizinischen Fachpersonal – der Endverbraucher als Verkehrkreis mit zu berücksichtigen, aber auch dieser sei in Gesundheitsfragen besonders aufmerksam. Die Vergleichsmarken selbst bestünden jeweils aus sechs

Buchstaben und seien kurz und einfach strukturiert. Übereinstimmung bestehe im

ersten und im fünften und sechsten Buchstaben, wohingegen sich die – stärker

beachteten – Wortanfänge insgesamt unterschieden. Auch die Wortenden würden

verschieden ausgesprochen, so dass sich lautschriftlich für die jüngere Marke

„pamfiks“, für die Widerspruchsmarke „pla:wiks“ ergebe und damit klanglich keine

Verwechslungsgefahr bestehe. Schriftbildlich fielen die unterschiedlichen Ober-

und Unterlängen auf, so dass auch insoweit die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

22.10.2002 (Bl. 5 d. A.). Sie trägt vor, dass wegen der bestehenden engen Warenähnlichkeit zu „Präparaten für die Gesundheitspflege“ der Abstand zwischen

den Vergleichszeichen nicht eingehalten werde, da sie schriftbildlich und phonetisch im wesentlichen übereinstimmten. Berücksichtige man diese Übereinstimmungen, bestehe die Gefahr, dass der durchschnittliche Verbraucher beim Kauf

nicht mehr genau wisse, wie das von ihm gewünschte Präparat heiße. Hinzu

komme eine wesentlich erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die

sich zum Marktführer auf dem Indikationsgebiet der Thrombozytenaggregationshämmer mit einem Umsatz von …… € entwickelt habe, was ihren Schutzumfang deutlich erhöhe.

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 24.09.2002 die markenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen festzustellen

und die Löschung der angemeldeten Marke für alle identischen und

ähnlichen Waren anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Markenstelle und unterstreicht, dass die Waren der angegriffenen Marke den rezeptpflichtigen Waren der

Widerspruchsmarke nicht nahe kämen, da Herz- und Blutgefäßprobleme nicht in

Wechselwirkung mit Inkontinenz und Frauenhygiene stünden. Neben der unterschiedlichen Aussprache der Vergleichszeichen habe darüber hinaus die Endung

„-fix“ in der jüngeren Marke einen allgemein bekannten Sinngehalt, wohingegen

„-vix“ ein reiner Phantasiebestandteil sei. Insgesamt sei damit die Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nachgesucht,

nachdem der Markeninhaber die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer

des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 07.10.2003 (R 232/2003-1)

vorgelegt hat. Dort hat ein Rechtsstreit zwischen den selben Parteien zu den

gleichlautenden Vergleichsmarken stattgefunden, wobei aus der international registrierten Marke (PLAVIX) gegen die Gemeinschaftsmarke 1 185 438 (PAMFIX)

vorgegangen worden war.

II.

1. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen. Es besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.

Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen

Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der

Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit

der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR

2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für das Publikum nicht die Gefahr von Verwechslungen.

2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs

alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den

Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd; BGH

GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000,

1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die

maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätte und Vertriebswege, Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise

sind relevante Gesichtspunkte. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich bei der Widerspruchsmarke die Waren „Produits pharmaceutiques pour la prévention et le traitement des troubles cardiovasculaires vendus sur

ordonnance“ und bei der jüngeren Marke „Präparate für die Gesundheitspflege;

frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln für Kranke; Babywindeln aus Papier und/oder Zellulose;

Babywindeln aus Textilien; Windelhöschen“ gegenüber. Die rezeptpflichtigen Arzneimittel für Herz/ Blutgefäße sind den Präparaten für die Gesundheitspflege ähnlich, da die ihrer Eignung nach in Betracht kommenden Waren miteinander konkurrieren oder sich ergänzen können, so. z. B. nicht verschreibungspflichtige Mittel

zur Stärkung von Herz und Kreislauf, die ebenfalls in Apotheken erworben werden

können (BPatGE 44, 33, 34 – ORBENIN; Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 58 liSp).

Ob zu den frauenhygienischen Artikeln noch eine Warennähe besteht, kann insoweit dahingestellt bleiben, da bei den ähnlichen Waren jedenfalls ein großer Abstand zwischen den Vergleichsmarken eingehalten werden muß.

3. Die originäre Kennzeichnungskraft eines Zeichens wird durch seinen anhand

des Gesamteindrucks produktbezogen festzustellenden Grad der Eigenart nach

Klang, Bild bzw. Form sowie vor allem auch Sinngehalt bestimmt. Ausgangspunkt

ist die Vermutung normaler originärer Kennzeichnungskraft, soweit keine Besonderheiten der Zeichengestaltung festgestellt werden können (Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 337; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 288).

Vorliegend ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Auch eine

nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung

kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgetragen, dass die

Widerspruchsmarke zwischenzeitlich Marktführer bei den Thrombozytenaggregationshämmern mit einem Millionenumsatz geworden sei, jedoch dazu keinerlei

nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes

besteht auch bei der Frage der schutzumfangsteigernden Benutzungslage eine

Mitwirkungspflicht der Partei entsprechend § 86 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz VwGO, da

diese Umstände allein aus ihrer „Sphäre“ kommen. Die - unbelegte - Aussage

der Partei reicht nicht aus (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 300; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 42 Rn. 51). Der – aufgrund der Warenähnlichkeit festgestellte – große Abstand, der zwischen den Vergleichsmarken eingehalten werden muß, bleibt daher unverändert.

4. Die Ähnlichkeit von Wortmarken ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks, sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln, wobei es für die Annahme

einer Verwechslungsgefahr in der Regel genügt, wenn die Zeichen in einer Hinsicht ähnlich sind (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBAFLEX; WRP 2003, 1436, 1438 – Kelly mwN). Dabei

kommt es auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an, da

der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten.

Die Prüfung der Zeichen „PAMFIX“ und „PLAVIX“ auf ihre Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht begründet danach keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Trotz der Übereinstimmung in einzelnen Buchstaben

ist der klangliche Gesamteindruck ein anderer, da das eine Zeichen wie „pamfiks“,

das andere wie „pla:wiks“ ausgesprochen wird. Die prioritätsjüngere Marke fängt

- bei gleicher Vokalfolge – mit der Silbe

„Pam-“ an, die ältere mit

„Pla-“. Die Vokalfolge ist zwar bei beiden Zeichen jeweils „a-i“, bei der jüngeren

Marke wird das „a“ aber kurz, bei der älteren dagegen lang gesprochen. Die phonetischen Unterschiede in den Vorsilben reichen aus, damit der Verkehr die Marken auseinanderhalten kann, dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt,

dass Wortanfänge mehr beachtet werden als Wortenden (Ströbele/ Hacker,

a. a. O., § 9 Rn. 183). Auch diese unterscheiden sich zusätzlich durch die

unterschiedliche Aussprache von „f“ und „v“. „F“ wird wie [f] in „frisch, Fisch“

ausgesprochen, wohingegen „v“ wie [w] in „Wind“ intoniert wird.

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln kommt hinzu, dass zum einen der medizinische

Fachverkehr sehr aufmerksam, und zum anderen der angesprochene Endverbraucher in Gesundheitsfragen sensibler als beim Kauf anderer Güter ist (Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 168; BGH GRUR 1995, 50, 52 – Indorektal/ Indohexal; WRP 1999, 530 – Cefallone; BPatG GRUR 2004, 950, 951 – ACELAT/ Acesal).

Auch bei einer Gegenüberstellung der Vergleichsmarken in schriftbildlicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die Wörter im bildlichen Vergleich in jeder üblichen Schreibweise als noch hinreichend verschieden zu qualifizieren sind. Bei der Schreibschrift ergibt sich ein deutlicher Unterschied insbesondere durch die Ober- bzw. Unterlänge des Buchstaben „f“ in der angegriffenen

gegenüber „v“ in der älteren Marke.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür,

dass die Marken begrifflich miteinander verwechselbar sind, da das jüngere Zeichen „PAMFIX“ mit der Endsilbe „-fix“ zusätzlich noch einen sinnhaften Gehalt hat,

der der Endsilbe „-vix“ fehlt. „Fix“ bedeutet „feststehend, unverändert“, aber auch

„flink, behände“ (Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S. 385)

und weist bei den beanspruchten Waren der jüngeren Marke auf „schnelle

(Ab-)Hilfe“ hin.

Auch unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr

begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass diese trotz der Ähnlichkeit der Waren unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen deutlicher Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen

zu verneinen ist.

5. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt kommt der Senat vorliegend zum Schluß, dass Verwechslungsgefahr

nicht besteht. Unberücksichtigt kann daher die Frage bleiben, ob die Entscheidung

des Harmonisierungsamts vom 07.10.2003 (R 232/2003-1) eine indizielle Wirkung

auf die vorliegende Entscheidung dahingehend hat, dass aufgrund der gleichgelagerten Zeichensituation eine Verwechslungsgefahr überhaupt nicht mehr hätte

angenommen werden können. Bei Widersprüchen zwischen nationaler Rechtsprechung und Entscheidungen des Harmonisierungsamts hat das Bundesverfassungsgericht im dort zu beurteilenden konkreten Fall (BVerfG GRUR 2005, 52

- REVIAN) eine Vorlagepflicht nur deshalb verneint, weil ein entscheidungserheblicher Unterschied im Hinblick auf Rechtsfragen nicht vorgelegen habe. Das unterschiedliche Ergebnis beruhe auf der in beiden Entscheidungen vorgenommenen Gesamtabwägung und der darauf gründenden tatsächlichen Wertung der

Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Vorlagepflicht durchaus bestehen könnte, wenn die angegriffene nationale Entscheidung zwar nicht in der tatsächlichen Wertung, aber im Hinblick auf Rechtsfragen

von einer Entscheidung des Harmonisierungsamts abweichen wollte. Aufgrund

des Vorrangs des Europarechts könnte dabei bereits den Entscheidungen des

Harmonisierungsamts besondere Bedeutung zukommen und die Vorlagepflicht

begründen, um Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht zu verletzen.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl