Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 7 W (pat) 6/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 6/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 16. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 42 29 291.3-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 42 29 291.37-12 mit der Bezeichnung „Schieber für ein
Schieberventil und Verfahren zu seiner Herstellung“ ist am 2. September 1992
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie nimmt die Priorität der
deutschen Patentanmeldung 41 30 260.5 vom 12. September 1991 in Anspruch.
In einem Prüfungsbescheid vom 2. August 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse
F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß
eine Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen nicht möglich sei, da der
Anmeldungsgegenstand im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Am 24. Dezember 2001
hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 6 vorgelegt, die anstelle der
bisher geltenden Ansprüche 1 und 6 dem weiteren Verfahren zugrundegelegt
werden sollen.
Mit Beschluß vom 14. Januar 2002 hat die Prüfungsstelle die vorliegende
Patentanmeldung mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstandes zurückgewiesen.
Der Beschluß ist auf den Stand der Technik ua nach US-PS 3 688 797,
JP 55163374 A, JP 61087752 A und Carlowitz, B. : „Kunststoff-Tabellen“, 3. Aufl.,
Carl Hanser Verlag München 1986, S. 74-75 und 116-117, gestützt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In einer Zwischenverfügung hat der Senat der Anmelderin die vorläufige Ansicht
des Berichterstatters mitgeteilt, daß Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit bei den
Gegenständen nach den geltenden Patentansprüchen bestünden.
In der mündlichen Verhandlung legt die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6
vor. Sie macht geltend, daß der Schieber gemäß Anspruch 1 und das Verfahren
zu seiner Herstellung gemäß Anspruch 6 neu seien und gegenüber dem
aufgezeigten druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Schieber (1) für ein Schieberventil, mit einem länglich geformten
Schieberschaft (3), der entsprechend seiner länglichen Form eine
Längsachse, zu seiner Verstellung
längs seiner Längsachse
druckbeaufschlagbare Enden und wenigstens eine zwischen den
Enden angeordnete Mantelfläche (4) aufweist, die über den
Schieberschaft (3) im übrigen radial vorsteht und eine Dichtfläche
einer Schiebersektion bildet,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Schieber aus einem Thermoplast mit folgenden Eigenschaften
besteht:
-
-
-
-
-
glasfaserverstärkt,
mineralgefüllt,
hohe thermische Formbeständigkeit, ‡ 110 MPa, und Druckfestigkeit von ‡
Rockwellhärte von ‡
R-117,
daß der Schieber (1) ein Spritzgußteil ist, und
daß die Mantelfläche (4)
-
-
die einzige bearbeitete Fläche des Schiebers (1) ist,
geschliffen ist und
‡ ‡ ‡ ‡ ‡
-
ein unzerstörtes homogenes Gefüge aufweist.
Der geltende Patentanspruch 6 lautet:
Verfahren zur Herstellung eines Schiebers (1) für ein Schieberventil nach
einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch folgende
Verfahrensschritte:
a)
Herstellung einer Spritzgußmasse aus einem glasfaserverstärkten,
mineralgefüllten Formbeständigkeit, einer Druckfestigkeit von ‡
Thermoplast mit
hoher
thermischer
110 MPa und einer
Rockwell-Härte von ‡
R-117;
b)
gleichmäßige und vollständige Befüllung einer Spritzgußform mit
dem Thermoplast mit regelbaren Gießparametern zur Einhaltung
insbesondere eines konstanten Druckes und einer konstanten
Temperatur;
c)
Herstellung eines Schieberrohlings im Spritzgußverfahren in der
Spritzgußform aus dem Thermoplast mit wenigen Hundertstel mm
Übermaß an zu bearbeitenden Flächen;
d)
Entnehmen des Schieberrohlings aus der Spritzgußform; und
e)
Schleifen der mit Übermaß gespritzten Flächen auf Sollmaß.
‡ ‡ ‡ ‡ ‡ ‡
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet.
1.
Der Gegenstand der Anmeldung
in der geltenden Fassung der
Patentansprüche stellt keine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn
er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen
Maschinenbaus anzusehen, der mit der Konstruktion und Herstellung von
Armaturen wie Schieber, Ventile etc für den Einsatz in hydraulischen Systemen,
ua hydraulischen Steuerungen, befaßt ist und gute Kenntnisse auf dem Gebiet der
Werkstoffkunde und Werkstoffbearbeitung besitzt.
1.1 Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung
geht der geltende Anspruch 1 gemäß seinem Oberbegriff aus von einem Schieber
für ein Schieberventil wie er ua aus der US-Patentschrift 3 688 797 bekannt und
auch dem Fachmann geläufig ist. In der Beschreibung der Anmeldung ist
angegeben, daß derartige bekannte Schieber in der Regel aus Aluminium gefertigt
werden und diese Herstellung besonders aufwendig sei, weil neben mehreren
Dreh- und Schleifvorgängen Arbeitsschritte für das Hartcoatieren oder das
Eloxieren zur Erzielung einer hohen Steuerkantenstabilität erforderlich seien
(DE 42 29 291 A1 Sp 1 Z 11 bis 23).
Die vorliegenden Anmeldung leitet aus diesen Nachteilen die Aufgabe her, einen
einfacher herzustellenden Schieber zu entwickeln (Sp 1 Z 24, 25).
Zur Lösung dieser Aufgabe
ist
im kennzeichnenden Teil des geltenden
Anspruchs 1 im Kern angegeben, daß der Schieber als Spritzgußteil aus einem
thermoplastischen Material bestimmter Eigenschaften hergestellt ist und nur die
Dichtflächen bildenden Mantelflächen des Schiebers durch Schleifen bearbeitet
sind, derart, daß das homogene Materialgefüge nicht zerstört ist.
Der Senat konnte nicht feststellen, daß die Lehre des Anspruchs 1 auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Fachmann ist im Rahmen seiner fachlichen Tätigkeit stets gehalten,
Werkstoffsubstitutionen für bekannte Bauteile in Erwägung zu ziehen, wenn sich
damit Vorteile in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht erwarten lassen. Aus
der 1980 veröffentlichten JP 55163374 A erhält er zB die Anregung, Schieber für
Schieberventile – hier allerdings in anderer Bauart - aus thermoplastischem,
bekanntermaßen
für das Spritzgießverfahren geeignetem Kunststoff zu
verwenden. Die Druckschrift nennt jedoch kein bestimmtes thermoplastisches
Material, so daß der Fachmann gehalten ist, in anderen Quellen nach bekannten
Thermoplasten zu suchen, die die ins Auge gefaßten Anforderungen hinsichtlich
mechanischer Eigenschaften und Verarbeitbarkeit für den von ihm in Betracht
gezogenen Schieber erfüllen könnten. Bei einer Materialsubstitution hat der
Fachmann nur dann Veranlassung auch die grundsätzliche, in der Regel von der
funktionellen Verwendung
bestimmte Bauform
(bei Schiebern
zB
Längserstreckung, Zahl der Dichtabschnitte) seines Gegenstandes zu verlassen,
wenn dies die Materialänderung erzwingen würde. Dies
ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Senat den diesbezüglichen Ausführungen
der Anmelderin zur Übernahme der Bauform aus der JP 55163374 A nicht zu
folgen vermag.
Die „Kunststoff-Tabellen“ von C… aus dem Jahre 1986, die allgemeine
und mechanische Eigenschaften sowie mögliche Anwendungsgebiete von
Thermoplasten aufzeigen, geben dem Fachmann bei der Materialwahl
entscheidende Hinweise. Auf Seiten 116 und 117 finden sich Angaben ua zum
Thermoplast Polyphenylensulfid (PPS), das die im Anspruch 1 geforderten
Materialeigenschaften erfüllt: PPS ist durch Spritzgießen zu verarbeiten, wobei
aufgrund der geringen Schwindung (0,2 - 0,6 %) eine hohe Maßgenauigkeit
gewährleistet ist. Es ist verstärkbar durch Glasfasern und/oder Mineralstoffe. Es
weist eine sehr hohe thermische Formbeständigkeit auf. Druckfestigkeitswerte von mehr als 110 MPa (N/mm2) und Rockwellhärten von mehr als R 117 sind
abhängig von den eingelagerten Glasfasern und/oder Mineralstoffen einstellbar:
mit 40 % Glasfaserverstärkung ist beispielsweise eine Zugfestigkeit von 130 MPa (N/mm2) – die Druckfestigkeit liegt bekanntermaßen darüber – und eine
Rockwellhärte von R 123 erzielbar. Auch die angegebenen Anwendungsgebiete
bestärken den Fachmann, PPS als Material für einen Schieber eines Ventils in
Betracht zu ziehen, denn PPS soll sich ua für Kompressorkolben, Kolbenringe und
Ventilkugeln, also für bewegliche und druckbelastbare Bauteile, zu denen
zweifellos Schieber zu rechnen sind, eignen. Daß der Handel PPS-Kunststoffe mit
in den Tabellen vergleichbaren oder diese übertreffenden Eigenschaften vor dem
Prioritätstag der Anmeldung bereits angeboten hat, ist im übrigen schon in den
Anmeldeunterlagen festgestellt (DE 42 29 291 A1 Sp 1 Z 37 bis 51).
Dem Fachmann ist ferner geläufig, Bauteile zumindest in den Bereichen mit
Übermaß zu
fertigen,
für die eine hohe Paßgenauigkeit
in Relation zu
benachbarten Bauteilen gefordert wird, damit anschließend durch ein
materialabtragendes Verfahren - ua als naheliegendste Möglichkeit das Schleifen -
die gewünschten Sollmaße präzise eingestellt werden können. Im Falle eines
Schieberventils ist ein Sollmaß anzustreben, das für eine hinreichende Abdichtung
des Spaltes zwischen Schieber und Gehäuse bei ausreichendem Spiel für eine
hinreichend gute axiale Beweglichkeit des Schiebers erforderlich ist. Dabei wird
der Fachmann im Rahmen seines routinemäßigen Wissens und Könnens das
Schleifverfahren oder ggf. ein sonstiges materialabtragendes Verfahren derart
gestalten, daß das beim Spritzgießen entstehende homogene Gefüge, von dessen
Eigenschaften in vorteilhafter Weise Gebrauch gemacht werden soll, weil es
beispielsweise sehr verschleißfest ist, nicht zerstört wird. Im übrigen ist bereits
bekannt, daß Werkstoffe aus PPS sehr gut durch Schleifen zu bearbeiten sind (JP
61087752 A, re Sp).
Danach konnte der Fachmann aufgrund des aufgezeigten Standes der Technik
und unter Einsatz seines
routinemäßigen Wissens und Könnens ohne
erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Anspruchs 1 gelangen.
Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
1.2 Das Verfahren zur Herstellung eines Schiebers gemäß Patentanspruch 6
besteht neben der Verwendung der schon
im Anspruch 1 angegebenen
Spritzgußmasse (Merkmal a) aus: einer gleichmäßigen und vollständigen
Befüllung der Spritzgußform unter Einhaltung eines konstanten Druckes und einer
konstanten Temperatur des Thermoplasts (Merkmal b), der Bildung eines
Schieberrohlings mit wenigen Hundertstel mm Übermaß an den zu bearbeitenden
Flächen (Merkmal c), der Entnahme des Rohlings aus der Spritzgußform
(Merkmal d) und schließlich aus dem Schleifen der mit Übermaß gespritzten
Flächen auf Sollmaß (Merkmal e).
Nach Überzeugung des Senats gehen diese Verfahrensschritte nicht über das
hinaus, was von einem Fachmann, dem das Spritzgußverfahren geläufig ist, an
Können erwartet werden muß. Um Fehlstellen im Schieber zu vermeiden, kommt
es selbstverständlich auf eine gleichmäßige und vollständige Befüllung der
Gießform an, wobei die Einhaltung eines konstanten Drucks und einer konstanten
Temperatur eine naheliegende von mehreren an sich geeigneten Möglichkeiten
der gesteuerten Befüllung der Form darstellt. Daß die Herstellung des Rohlings an
den zu bearbeitenden Stellen mit Übermaß erfolgen muß, damit eine Bearbeitung
auf Sollmaß nachfolgend möglich ist, ist ebenfalls selbstverständlich und wurde
unter 1.1 schon angesprochen. Soweit in dem geringen Übermaß von wenigen
Hunderstel mm erfinderische Bedeutung gesehen wird, kann der Senat dem nicht
folgen. Denn ein geringes Übermaß an den zu bearbeitenden Flächen eines
Rohlings bietet sich schon allgemein aus wirtschaftlichen Gründen und
insbesondere bei Werkstoffen mit geringer Schwindung nach dem Spritzgießen,
wie bei PPS, an.
Auch der Patentanspruch 6 ist nicht gewährbar.
1.3 Daß in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 noch
Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Anmelderin
in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch
nicht ersichtlich.
Danach sind auch die Patentansprüche 2 bis 5 nicht gewährbar.
2. Da der Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung der Patentansprüche
nicht patentfähig ist, konnte die Frage offen bleiben, ob die in den geltenden
Anspruch 1 neu aufgenommenen und ohnehin als bekannt zu unterstellenden
Oberbegriffs-Merkmale betreffend die längliche Erstreckung des Schiebers und
seine druckbeaufschlagbaren Enden, für die es im Beschreibungstext keine Stütze
gibt, als erfindungswesentlich offenbart anzusehen sind oder nicht.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Cl