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BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 7 W (pat) 6/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 6/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 16. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 29 291.3-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 42 29 291.37-12 mit der Bezeichnung „Schieber für ein

Schieberventil und Verfahren zu seiner Herstellung“ ist am 2. September 1992

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie nimmt die Priorität der

deutschen Patentanmeldung 41 30 260.5 vom 12. September 1991 in Anspruch.

In einem Prüfungsbescheid vom 2. August 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse

F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß

eine Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen nicht möglich sei, da der

Anmeldungsgegenstand im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Am 24. Dezember 2001

hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 6 vorgelegt, die anstelle der

bisher geltenden Ansprüche 1 und 6 dem weiteren Verfahren zugrundegelegt

werden sollen.

Mit Beschluß vom 14. Januar 2002 hat die Prüfungsstelle die vorliegende

Patentanmeldung mangels Patentfähigkeit ihres Gegenstandes zurückgewiesen.

Der Beschluß ist auf den Stand der Technik ua nach US-PS 3 688 797,

JP 55163374 A, JP 61087752 A und Carlowitz, B. : „Kunststoff-Tabellen“, 3. Aufl.,

Carl Hanser Verlag München 1986, S. 74-75 und 116-117, gestützt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In einer Zwischenverfügung hat der Senat der Anmelderin die vorläufige Ansicht

des Berichterstatters mitgeteilt, daß Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit bei den

Gegenständen nach den geltenden Patentansprüchen bestünden.

In der mündlichen Verhandlung legt die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6

vor. Sie macht geltend, daß der Schieber gemäß Anspruch 1 und das Verfahren

zu seiner Herstellung gemäß Anspruch 6 neu seien und gegenüber dem

aufgezeigten druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Schieber (1) für ein Schieberventil, mit einem länglich geformten

Schieberschaft (3), der entsprechend seiner länglichen Form eine

Längsachse, zu seiner Verstellung

längs seiner Längsachse

druckbeaufschlagbare Enden und wenigstens eine zwischen den

Enden angeordnete Mantelfläche (4) aufweist, die über den

Schieberschaft (3) im übrigen radial vorsteht und eine Dichtfläche

einer Schiebersektion bildet,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Schieber aus einem Thermoplast mit folgenden Eigenschaften

besteht:

-

-

-

-

-

glasfaserverstärkt,

mineralgefüllt,

hohe thermische Formbeständigkeit, ‡ 110 MPa, und Druckfestigkeit von ‡

Rockwellhärte von ‡

R-117,

daß der Schieber (1) ein Spritzgußteil ist, und

daß die Mantelfläche (4)

-

-

die einzige bearbeitete Fläche des Schiebers (1) ist,

geschliffen ist und

‡ ‡ ‡ ‡ ‡

-

ein unzerstörtes homogenes Gefüge aufweist.

Der geltende Patentanspruch 6 lautet:

Verfahren zur Herstellung eines Schiebers (1) für ein Schieberventil nach

einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch folgende

Verfahrensschritte:

a)

Herstellung einer Spritzgußmasse aus einem glasfaserverstärkten,

mineralgefüllten Formbeständigkeit, einer Druckfestigkeit von ‡

Thermoplast mit

hoher

thermischer

110 MPa und einer

Rockwell-Härte von ‡

R-117;

b)

gleichmäßige und vollständige Befüllung einer Spritzgußform mit

dem Thermoplast mit regelbaren Gießparametern zur Einhaltung

insbesondere eines konstanten Druckes und einer konstanten

Temperatur;

c)

Herstellung eines Schieberrohlings im Spritzgußverfahren in der

Spritzgußform aus dem Thermoplast mit wenigen Hundertstel mm

Übermaß an zu bearbeitenden Flächen;

d)

Entnehmen des Schieberrohlings aus der Spritzgußform; und

e)

Schleifen der mit Übermaß gespritzten Flächen auf Sollmaß.

‡ ‡ ‡ ‡ ‡ ‡

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht

begründet.

1.

Der Gegenstand der Anmeldung

in der geltenden Fassung der

Patentansprüche stellt keine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn

er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen

Maschinenbaus anzusehen, der mit der Konstruktion und Herstellung von

Armaturen wie Schieber, Ventile etc für den Einsatz in hydraulischen Systemen,

ua hydraulischen Steuerungen, befaßt ist und gute Kenntnisse auf dem Gebiet der

Werkstoffkunde und Werkstoffbearbeitung besitzt.

1.1 Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung

geht der geltende Anspruch 1 gemäß seinem Oberbegriff aus von einem Schieber

für ein Schieberventil wie er ua aus der US-Patentschrift 3 688 797 bekannt und

auch dem Fachmann geläufig ist. In der Beschreibung der Anmeldung ist

angegeben, daß derartige bekannte Schieber in der Regel aus Aluminium gefertigt

werden und diese Herstellung besonders aufwendig sei, weil neben mehreren

Dreh- und Schleifvorgängen Arbeitsschritte für das Hartcoatieren oder das

Eloxieren zur Erzielung einer hohen Steuerkantenstabilität erforderlich seien

(DE 42 29 291 A1 Sp 1 Z 11 bis 23).

Die vorliegenden Anmeldung leitet aus diesen Nachteilen die Aufgabe her, einen

einfacher herzustellenden Schieber zu entwickeln (Sp 1 Z 24, 25).

Zur Lösung dieser Aufgabe

ist

im kennzeichnenden Teil des geltenden

Anspruchs 1 im Kern angegeben, daß der Schieber als Spritzgußteil aus einem

thermoplastischen Material bestimmter Eigenschaften hergestellt ist und nur die

Dichtflächen bildenden Mantelflächen des Schiebers durch Schleifen bearbeitet

sind, derart, daß das homogene Materialgefüge nicht zerstört ist.

Der Senat konnte nicht feststellen, daß die Lehre des Anspruchs 1 auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Fachmann ist im Rahmen seiner fachlichen Tätigkeit stets gehalten,

Werkstoffsubstitutionen für bekannte Bauteile in Erwägung zu ziehen, wenn sich

damit Vorteile in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht erwarten lassen. Aus

der 1980 veröffentlichten JP 55163374 A erhält er zB die Anregung, Schieber für

Schieberventile – hier allerdings in anderer Bauart - aus thermoplastischem,

bekanntermaßen

für das Spritzgießverfahren geeignetem Kunststoff zu

verwenden. Die Druckschrift nennt jedoch kein bestimmtes thermoplastisches

Material, so daß der Fachmann gehalten ist, in anderen Quellen nach bekannten

Thermoplasten zu suchen, die die ins Auge gefaßten Anforderungen hinsichtlich

mechanischer Eigenschaften und Verarbeitbarkeit für den von ihm in Betracht

gezogenen Schieber erfüllen könnten. Bei einer Materialsubstitution hat der

Fachmann nur dann Veranlassung auch die grundsätzliche, in der Regel von der

funktionellen Verwendung

bestimmte Bauform

(bei Schiebern

zB

Längserstreckung, Zahl der Dichtabschnitte) seines Gegenstandes zu verlassen,

wenn dies die Materialänderung erzwingen würde. Dies

ist vorliegend

offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Senat den diesbezüglichen Ausführungen

der Anmelderin zur Übernahme der Bauform aus der JP 55163374 A nicht zu

folgen vermag.

Die „Kunststoff-Tabellen“ von C… aus dem Jahre 1986, die allgemeine

und mechanische Eigenschaften sowie mögliche Anwendungsgebiete von

Thermoplasten aufzeigen, geben dem Fachmann bei der Materialwahl

entscheidende Hinweise. Auf Seiten 116 und 117 finden sich Angaben ua zum

Thermoplast Polyphenylensulfid (PPS), das die im Anspruch 1 geforderten

Materialeigenschaften erfüllt: PPS ist durch Spritzgießen zu verarbeiten, wobei

aufgrund der geringen Schwindung (0,2 - 0,6 %) eine hohe Maßgenauigkeit

gewährleistet ist. Es ist verstärkbar durch Glasfasern und/oder Mineralstoffe. Es

weist eine sehr hohe thermische Formbeständigkeit auf. Druckfestigkeitswerte von mehr als 110 MPa (N/mm2) und Rockwellhärten von mehr als R 117 sind

abhängig von den eingelagerten Glasfasern und/oder Mineralstoffen einstellbar:

mit 40 % Glasfaserverstärkung ist beispielsweise eine Zugfestigkeit von 130 MPa (N/mm2) – die Druckfestigkeit liegt bekanntermaßen darüber – und eine

Rockwellhärte von R 123 erzielbar. Auch die angegebenen Anwendungsgebiete

bestärken den Fachmann, PPS als Material für einen Schieber eines Ventils in

Betracht zu ziehen, denn PPS soll sich ua für Kompressorkolben, Kolbenringe und

Ventilkugeln, also für bewegliche und druckbelastbare Bauteile, zu denen

zweifellos Schieber zu rechnen sind, eignen. Daß der Handel PPS-Kunststoffe mit

in den Tabellen vergleichbaren oder diese übertreffenden Eigenschaften vor dem

Prioritätstag der Anmeldung bereits angeboten hat, ist im übrigen schon in den

Anmeldeunterlagen festgestellt (DE 42 29 291 A1 Sp 1 Z 37 bis 51).

Dem Fachmann ist ferner geläufig, Bauteile zumindest in den Bereichen mit

Übermaß zu

fertigen,

für die eine hohe Paßgenauigkeit

in Relation zu

benachbarten Bauteilen gefordert wird, damit anschließend durch ein

materialabtragendes Verfahren - ua als naheliegendste Möglichkeit das Schleifen -

die gewünschten Sollmaße präzise eingestellt werden können. Im Falle eines

Schieberventils ist ein Sollmaß anzustreben, das für eine hinreichende Abdichtung

des Spaltes zwischen Schieber und Gehäuse bei ausreichendem Spiel für eine

hinreichend gute axiale Beweglichkeit des Schiebers erforderlich ist. Dabei wird

der Fachmann im Rahmen seines routinemäßigen Wissens und Könnens das

Schleifverfahren oder ggf. ein sonstiges materialabtragendes Verfahren derart

gestalten, daß das beim Spritzgießen entstehende homogene Gefüge, von dessen

Eigenschaften in vorteilhafter Weise Gebrauch gemacht werden soll, weil es

beispielsweise sehr verschleißfest ist, nicht zerstört wird. Im übrigen ist bereits

bekannt, daß Werkstoffe aus PPS sehr gut durch Schleifen zu bearbeiten sind (JP

61087752 A, re Sp).

Danach konnte der Fachmann aufgrund des aufgezeigten Standes der Technik

und unter Einsatz seines

routinemäßigen Wissens und Könnens ohne

erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Anspruchs 1 gelangen.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

1.2 Das Verfahren zur Herstellung eines Schiebers gemäß Patentanspruch 6

besteht neben der Verwendung der schon

im Anspruch 1 angegebenen

Spritzgußmasse (Merkmal a) aus: einer gleichmäßigen und vollständigen

Befüllung der Spritzgußform unter Einhaltung eines konstanten Druckes und einer

konstanten Temperatur des Thermoplasts (Merkmal b), der Bildung eines

Schieberrohlings mit wenigen Hundertstel mm Übermaß an den zu bearbeitenden

Flächen (Merkmal c), der Entnahme des Rohlings aus der Spritzgußform

(Merkmal d) und schließlich aus dem Schleifen der mit Übermaß gespritzten

Flächen auf Sollmaß (Merkmal e).

Nach Überzeugung des Senats gehen diese Verfahrensschritte nicht über das

hinaus, was von einem Fachmann, dem das Spritzgußverfahren geläufig ist, an

Können erwartet werden muß. Um Fehlstellen im Schieber zu vermeiden, kommt

es selbstverständlich auf eine gleichmäßige und vollständige Befüllung der

Gießform an, wobei die Einhaltung eines konstanten Drucks und einer konstanten

Temperatur eine naheliegende von mehreren an sich geeigneten Möglichkeiten

der gesteuerten Befüllung der Form darstellt. Daß die Herstellung des Rohlings an

den zu bearbeitenden Stellen mit Übermaß erfolgen muß, damit eine Bearbeitung

auf Sollmaß nachfolgend möglich ist, ist ebenfalls selbstverständlich und wurde

unter 1.1 schon angesprochen. Soweit in dem geringen Übermaß von wenigen

Hunderstel mm erfinderische Bedeutung gesehen wird, kann der Senat dem nicht

folgen. Denn ein geringes Übermaß an den zu bearbeitenden Flächen eines

Rohlings bietet sich schon allgemein aus wirtschaftlichen Gründen und

insbesondere bei Werkstoffen mit geringer Schwindung nach dem Spritzgießen,

wie bei PPS, an.

Auch der Patentanspruch 6 ist nicht gewährbar.

1.3 Daß in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 noch

Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Anmelderin

in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch

nicht ersichtlich.

Danach sind auch die Patentansprüche 2 bis 5 nicht gewährbar.

2. Da der Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung der Patentansprüche

nicht patentfähig ist, konnte die Frage offen bleiben, ob die in den geltenden

Anspruch 1 neu aufgenommenen und ohnehin als bekannt zu unterstellenden

Oberbegriffs-Merkmale betreffend die längliche Erstreckung des Schiebers und

seine druckbeaufschlagbaren Enden, für die es im Beschreibungstext keine Stütze

gibt, als erfindungswesentlich offenbart anzusehen sind oder nicht.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Cl