Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 30 W (pat) 120/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 120/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung 398 22 944.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2003 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke

398 22 944 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 476 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu