Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 30 W (pat) 310/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 37 512.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, künstliche
Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;
Krankentransporte;
Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbes. kranken oder
zu pflegenden Personen;
Dienstleistungen eines Krankenhauses und Pflegeheims; ärztliche
Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Krankenpflege;
Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen und chemischen Labors".
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, einen davon im Erinnerungsverfahren ergangen,
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich um einen
schlagwortartig beschreibenden Hinweis auf ein Heilmittel bzw die medizinische
Versorgung mit erhöhtem Standard handele.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt, dass
die angemeldete Marke keine unmittelbar beschreibende Angabe sei. Der Begriff
"medizin" sei ein abstrakter Oberbegriff, der den Bereich Medizin als Naturwissenschaft oder als theoretische oder klinische Medizin beschreibe. Der Bestandteil
"plus" sei noch unklarer und indifferent, da "plus" hier ein "Mehr an Medizin", ein
"Mehr an Nichtmedizin", aber auch ein "Mehr an Prophylaxe" bedeuten könne. Im
Hinblick auf die strengen Regeln zur Arzneimittelwerbung gehe der Verkehr auch
nicht davon aus, daß mit dem Zusatz "plus" ein höherer Standard von Medizin gemeint sein könne. Die graphische Gestaltung sei originell und orientiere sich in
Farbenwahl und Ausgestaltung an den schutzfähigen Wortbestandteilen.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der
Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Wort-Bild-Marke "medizin plus" ist für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507
- Postkantoor).
Die angemeldete Marke besteht - durch die graphische Hervorhebung deutlich
erkennbar - aus den beiden zu einer Kombination verbundenen Wörtern "medizin"
und "plus".
Der Bestandteil "medizin" ist ein umfassender Begriff und steht zum einen für den
wissenschaftlichen Bereich der Medizin bzw die Lehre von der Medizin zum anderen für die Heilbehandlung in jeglicher Form sowie für Heilmittel.
Der Bestandteil "plus" wird als Zusatz zu Begriffen in vielen Lebensbereichen verwendet, um auf ein Mehr im Vergleich zum Üblichen und bisher Bekannten hinzuweisen, entweder an Leistungen, an Inhalt oder an Neuerungen und Verbesserungen.
So beschreibt "plus" in vielen Warenbereichen ein Mehr an Qualität, oder Komfort,
oder auch ein Mehr gegenüber dem üblichen Standard.
Die Wortkombination "medizin plus" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombination mit einem ohne weiteres erkennbaren
und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich
der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. In Lexika werden nämlich Wortzusammenstellungen in der Regel nur dann aufgenommen, wenn sie einen eigenständigen, sich nicht in der Kombination erschöpfenden Sinn haben, so daß der
mangelnde lexikalische Nachweis sogar gegen die Schutzfähigkeit spricht (gemäß
EuGH aao – Postkantoor). Ebenso wie in anderen Lebensbereichen ist auch die
angemeldete Kombination "medizin plus" eine insbesondere in der Werbung
sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Wie die Anmelderin selbst anführt, kann sich das "plus" und damit Mehr gegenüber dem üblichen Standard im Bereich der Medizin zum einen auf ein Mehr an
medizinischer Leistung beziehen und zwar auch schon im Vorfeld der Prophylaxe.
Dabei kann die Heilbehandlung, bei der die zugrunde liegenden theoretischen
Kenntnisse, die Ausbildung und Erfahrung der Ärzte und des Pflegepersonals zu
berücksichtigen sind, wie auch die eingesetzten Geräte und Hilfsmittel bis hin zu
den verwendeten Medikamenten eine höhere Qualität, einen größeren Umfang
sowie eine höhere Intensität als üblicherweise angeboten aufweisen.
Zum anderen kann sich ein Mehr an Medizin im Vergleich zum üblichen Standard
auch auf den Bereich von Zusatzleistungen im medizinischen Bereich beziehen in
Richtung einer ganzheitlichen medizinischen Behandlung, die mehr als die bloße
Behebung der Funktionsstörung erreichen will.
So wird – wie aus dem der Anmelderin übersandten Internetverwendungsbeispiel
ersichtlich – von "Medizin plus" im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Gesundheitsbegriffs gesprochen, um zu verdeutlichen, dass der Bereich Medizin allein oder eine enge Auffassung von Medizin den vielen Facetten von Gesundheit
nicht mehr gerecht werden kann und daher das neue Bild eines integrativen Heilberufes auf der Grundlage sehr unterschiedlicher oder multipler fachlicher Ausbildungen (Medizin, Psychologie, Sozialwissenschaften, Pädagogik und andere) zu
diskutieren ist (vgl Informationsdienst Wissenschaft "Medizin Plus: Die Erweiterung des Gesundheitsbegriffes unter http://idw-online.de/pages/de/news?print
=1&id=3726)“.
Ergänzend dazu wird wie aus dem weiteren Verwendungsbeispiel ersichtlich von
"Medizin plus" auch im Hinblick darauf gesprochen, dass Ärzte in der heutigen Zeit
nicht mehr nur rein medizinisch tätig sein können, sondern sich auch als Wirtschaftsunternehmen begreifen und daher "Medizin plus" betreiben müssen, (vgl
Chancen für Kardiologen in Gesellschaftspolitische Kommentare Nr. 5 - Mai 2004,
S 9 unter http://www.bnk.de/media/gpk0405.pdf).
Für den speziellen Bereich der Krankenhausversorgung kann das Mehr an Medizin auch – wie von der Anmelderin als Klinikumbetreiberin angeboten – Zusatzleistungen bei der Beratung und Versorgung umfassen, die üblicherweise nicht dem
bekannten Krankenhausstandard entsprechen, sondern sich am Angebot eines
Hotelbetriebes mit ausgewählten Serviceleistungen orientieren.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke
zum Ausdruck gebracht, das Dienstleistungen eines Krankenhauses und Pflegeheims, Krankenhaustransporte sowie ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege, Laborleistungen sowie entsprechende Apparate sowie Erzeugnisse benennt, ergibt "medizin plus" in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach
ihrer Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw Thema und Inhalt um Waren und
Dienstleistungen handelt, die zusätzliche Leistungen oder Servicedienste gegenüber einem Versorgungstandard darstellen bzw für deren Erbringung bestimmt
sind oder sie ermöglichen.
Dabei kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH
MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT).
Auch die graphische Ausgestaltung vermag eine Schutzfähigkeit der schutzunfähigen Wortkombination nicht zu begründen.
Die gestalterischen Elemente wie die Zweizeiligkeit der Wortkombination sowie die
Umrandung und die Wahl der Kontrastfarben schwarz und weiß, die die Fläche in
zwei Hälften teilen, haben keinen hinreichend deutlich hervortretenden, eigenständigen Charakter, sondern dienen lediglich der Unterstreichung und Hervorhebung der schutzunfähigen Wortelemente. Daher stehen die beschreibenden Wortelemente so im Vordergrund, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine über
das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit beigemessen werden kann (vgl
BGH BlPMZ 2001, 397 antiKALK).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1