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BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 27 W (pat) 14/04

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 14/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 27 135.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van

Raden und Richter Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. November 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke

teilweise für die Waren

ProDrive

„Software, einschließlich Software zur Berechnung von Antrieben;

Computerprogramme; Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder

sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische

Datenträger; Computer; Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Signalen; Druckerzeugnisse"

zurückgewiesen, weil sie für die genannten Waren um eine unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe darstelle, die zudem nicht unterscheidungskräftig sei, sodass der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Von der Zurückweisung ausgenommen hat die Markenstelle die Waren „Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung,

Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton“

Wegen der Binnengroßschreibung sei die angemeldete Marke ohne weiteres erkennbar eine Zusammensetzung aus "Pro“ und "Drive“ und bezeichne somit im

Hinblick auf die beanspruchten Waren einen professionellen Antrieb. Damit sei sie

erkennbar eine Bestimmungseingabe für die Waren "Software, einschließlich

Software zur Berechnung von Antrieben; Computerprogramme“. Die beanspruchten "Druckerzeugnisse" könnte sich ebenso wie die "Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische Datenträger" thematisch mit einem „ProDrive“ etwa in Gestalt eines technischen Handbuchs befassen. Eine solche Merkmalsangabe dürfe nicht zu Gunsten

einer einzelnen Anmelderin monopolisiert werden. Hinsichtlich der genannten

Waren entbehre die angemeldete Marke darüber hinaus der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft, denn der Verkehr messe ihr insoweit einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsgehalt bei. Damit sei kein Anknüpfungspunkt

für eine betriebskennzeichnende Funktion gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält die von der Markenstelle angeführten absoluten Schutzhindernisse nicht für gegeben. Sie ist der

Ansicht, das Markenwort „ProDrive“ sei als beschreibende Angabe für eine wie

auch immer geartete Eigenschaft der angemeldeten Waren nicht geeignet. Insbesondere habe der Wortbestandteil "Drive“ keine unmissverständliche Bedeutung.

Außer auf einen „Antrieb“ könne er auch auf ein besonderes Engagement oder

eine besondere Aktivität hinweisen. Eine eindeutige technische Sachaussage

könne daher in der angemeldeten Marke nicht gesehen werden. Angesichts der

Unschärfe der Bedeutung des Markenworts fehle es folglich an einem Freihaltungsbedürfnis; auch von einem Mangel jeglicher Unterscheidungskraft sei nicht

auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsansicht der Anmelderin unter Berücksichtigung der aktuellen Markenrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausführlich erörtert. Nach dem Übergang in das schriftliche Verfahren hat die

Anmelderin ein neues Warenverzeichnis vorgelegt, und beantragt, dieses dem

weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Danach soll Schutz gewährt werden für:

„Software, einschließlich Software zur Berechnung von Antrieben;

Computerprogramme; Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder

sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische Datenträger; Computer; Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton

oder sonstigen Signalen; alle vorgenannten Waren ausschließlich

auf dem Gebiet der

industriellen elektrischen und/oder

pneumatischen Antriebstechnik; Druckerzeugnisse, nämlich Bedienungsanleitungen und Handbücher

für die vorgenannten

Waren."

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten

Marke in das Register stehen keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Für die mit dem zuletzt vorgelegten Warenverzeichnis beanspruchten Waren ist das angemeldete Zeichen weder freihaltungsbedürftig, noch entbehrt es jeglicher Unterscheidungskraft.

Der angemeldeten Bezeichnung kann weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden noch handelt es sich um eine gebräuchliche Wortfolge, welche der Verkehr stets nur in ihrem Wortsinn und nicht

als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die angemeldete Bezeichnung in ihren Elementen Aussagen enthält, die den angesprochenen Verkehrskreisen als

solche ohne weiteres verständlich sind. In Bezug auf die noch beanspruchten Waren kann der Senat der angemeldeten Wortkombination „ProDrive“ gleichwohl

keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnehmen, die sich etwa auf die

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder anderer Merkmale

dieser Waren beziehen ließe.

Gegenstand der Beurteilung ist allein die Marke in ihrer angemeldeten Form, da

der Verkehr, auf dessen Verständnis es ankommt, die Marke üblicherweise in ihrer

Gesamtheit und ohne eine die Einzelbestandteile analysierenden Betrachtungsweise aufnimmt (vgl. u. a. BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). So weit die Markenstelle angenommen hat, Teile des Verkehrs sähen in der angemeldeten Marke

insgesamt einen nahe liegenden Hinweis auf professionelle Antriebe, ist dies jedenfalls für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zutreffend.

Schon das Verständnis des Wortbestandteils „Pro“, das sowohl „professionell“ als

auch „für“ bedeutet (vgl BGH aaO - PROTECH), ausschließlich im Sinne von „professionell“ liegt bei Waren, die sich ihrer Art nach ausschließlich an Fachleute

wenden, die auf dem Gebiet der industriellen elektrischen und/oder pneumatischen Antriebstechnik tätig sind, nicht ohne weiteres nahe. Da diese Waren regelmäßig nur von professionellen Anwendern erworben und verwendet werden,

erwartet der angesprochene Verkehr beispielsweise nicht, dass sie in mehreren

Produktlinien hergestellt und angeboten werden, von denen die eine sich an „Profis“, eine andere dagegen an „Nichtprofis“, z. B. Amateure oder Endverbraucher,

richtet. Im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Produkten stellt

sich „ProDrive“ mithin als eine Bezeichnung dar, der die angesprochenen Verkehrskreise, sofern sie ihre Bedeutung überhaupt analysieren und hinterfragen,

keine die Waren oder einzelne ihrer Merkmale in klar verständlicher und üblicher

Weise beschreibende Aussage entnehmen.

Es bestehen daher weder konkrete Anhaltspunkte für ein ernsthaftes Bedürfnis

der Mitbewerber oder der Allgemeinheit an der Verwendung der Bezeichnung

„ProDrive“ in dem beanspruchten speziellen Warenbereich, noch kann ihr insoweit

das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Denn wenn die angesprochenen Verkehrskreise den betreffenden Produkten mit

der Kennzeichnung „ProDrive“ begegnen, der sie keinen beschreibenden Sachgehalt zuordnen, werden sie diese Kennzeichnung mangels anderer Anhaltspunkte

ohne weiteres als Herkunftsangabe verstehen.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na