Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 27 W (pat) 14/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 14/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 27 135.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van
Raden und Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. November 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke
teilweise für die Waren
ProDrive
„Software, einschließlich Software zur Berechnung von Antrieben;
Computerprogramme; Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder
sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische
Datenträger; Computer; Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Signalen; Druckerzeugnisse"
zurückgewiesen, weil sie für die genannten Waren um eine unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe darstelle, die zudem nicht unterscheidungskräftig sei, sodass der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Von der Zurückweisung ausgenommen hat die Markenstelle die Waren „Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung,
Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton“
Wegen der Binnengroßschreibung sei die angemeldete Marke ohne weiteres erkennbar eine Zusammensetzung aus "Pro“ und "Drive“ und bezeichne somit im
Hinblick auf die beanspruchten Waren einen professionellen Antrieb. Damit sei sie
erkennbar eine Bestimmungseingabe für die Waren "Software, einschließlich
Software zur Berechnung von Antrieben; Computerprogramme“. Die beanspruchten "Druckerzeugnisse" könnte sich ebenso wie die "Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische Datenträger" thematisch mit einem „ProDrive“ etwa in Gestalt eines technischen Handbuchs befassen. Eine solche Merkmalsangabe dürfe nicht zu Gunsten
einer einzelnen Anmelderin monopolisiert werden. Hinsichtlich der genannten
Waren entbehre die angemeldete Marke darüber hinaus der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft, denn der Verkehr messe ihr insoweit einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt bei. Damit sei kein Anknüpfungspunkt
für eine betriebskennzeichnende Funktion gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält die von der Markenstelle angeführten absoluten Schutzhindernisse nicht für gegeben. Sie ist der
Ansicht, das Markenwort „ProDrive“ sei als beschreibende Angabe für eine wie
auch immer geartete Eigenschaft der angemeldeten Waren nicht geeignet. Insbesondere habe der Wortbestandteil "Drive“ keine unmissverständliche Bedeutung.
Außer auf einen „Antrieb“ könne er auch auf ein besonderes Engagement oder
eine besondere Aktivität hinweisen. Eine eindeutige technische Sachaussage
könne daher in der angemeldeten Marke nicht gesehen werden. Angesichts der
Unschärfe der Bedeutung des Markenworts fehle es folglich an einem Freihaltungsbedürfnis; auch von einem Mangel jeglicher Unterscheidungskraft sei nicht
auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsansicht der Anmelderin unter Berücksichtigung der aktuellen Markenrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausführlich erörtert. Nach dem Übergang in das schriftliche Verfahren hat die
Anmelderin ein neues Warenverzeichnis vorgelegt, und beantragt, dieses dem
weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Danach soll Schutz gewährt werden für:
„Software, einschließlich Software zur Berechnung von Antrieben;
Computerprogramme; Bild-, Text- und/oder Toninformationen oder
sonstige Daten enthaltende optische, elektronische und magnetische Datenträger; Computer; Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton
oder sonstigen Signalen; alle vorgenannten Waren ausschließlich
auf dem Gebiet der
industriellen elektrischen und/oder
pneumatischen Antriebstechnik; Druckerzeugnisse, nämlich Bedienungsanleitungen und Handbücher
für die vorgenannten
Waren."
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten
Marke in das Register stehen keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Für die mit dem zuletzt vorgelegten Warenverzeichnis beanspruchten Waren ist das angemeldete Zeichen weder freihaltungsbedürftig, noch entbehrt es jeglicher Unterscheidungskraft.
Der angemeldeten Bezeichnung kann weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden noch handelt es sich um eine gebräuchliche Wortfolge, welche der Verkehr stets nur in ihrem Wortsinn und nicht
als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die angemeldete Bezeichnung in ihren Elementen Aussagen enthält, die den angesprochenen Verkehrskreisen als
solche ohne weiteres verständlich sind. In Bezug auf die noch beanspruchten Waren kann der Senat der angemeldeten Wortkombination „ProDrive“ gleichwohl
keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnehmen, die sich etwa auf die
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder anderer Merkmale
dieser Waren beziehen ließe.
Gegenstand der Beurteilung ist allein die Marke in ihrer angemeldeten Form, da
der Verkehr, auf dessen Verständnis es ankommt, die Marke üblicherweise in ihrer
Gesamtheit und ohne eine die Einzelbestandteile analysierenden Betrachtungsweise aufnimmt (vgl. u. a. BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). So weit die Markenstelle angenommen hat, Teile des Verkehrs sähen in der angemeldeten Marke
insgesamt einen nahe liegenden Hinweis auf professionelle Antriebe, ist dies jedenfalls für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zutreffend.
Schon das Verständnis des Wortbestandteils „Pro“, das sowohl „professionell“ als
auch „für“ bedeutet (vgl BGH aaO - PROTECH), ausschließlich im Sinne von „professionell“ liegt bei Waren, die sich ihrer Art nach ausschließlich an Fachleute
wenden, die auf dem Gebiet der industriellen elektrischen und/oder pneumatischen Antriebstechnik tätig sind, nicht ohne weiteres nahe. Da diese Waren regelmäßig nur von professionellen Anwendern erworben und verwendet werden,
erwartet der angesprochene Verkehr beispielsweise nicht, dass sie in mehreren
Produktlinien hergestellt und angeboten werden, von denen die eine sich an „Profis“, eine andere dagegen an „Nichtprofis“, z. B. Amateure oder Endverbraucher,
richtet. Im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Produkten stellt
sich „ProDrive“ mithin als eine Bezeichnung dar, der die angesprochenen Verkehrskreise, sofern sie ihre Bedeutung überhaupt analysieren und hinterfragen,
keine die Waren oder einzelne ihrer Merkmale in klar verständlicher und üblicher
Weise beschreibende Aussage entnehmen.
Es bestehen daher weder konkrete Anhaltspunkte für ein ernsthaftes Bedürfnis
der Mitbewerber oder der Allgemeinheit an der Verwendung der Bezeichnung
„ProDrive“ in dem beanspruchten speziellen Warenbereich, noch kann ihr insoweit
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Denn wenn die angesprochenen Verkehrskreise den betreffenden Produkten mit
der Kennzeichnung „ProDrive“ begegnen, der sie keinen beschreibenden Sachgehalt zuordnen, werden sie diese Kennzeichnung mangels anderer Anhaltspunkte
ohne weiteres als Herkunftsangabe verstehen.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Na