Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 101/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 101/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 306 14 716.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. März 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006
wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der Wortmarke
Proline
für verschiedene Waren der Klassen 9, 11, 15 und 20 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die
angesprochenen Verkehrskreise diese als üblichen Hinweis auf eine Produktlinie
für Profis ansähen und damit in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren erkennen könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006
aufzuheben.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die beanspruchten
Waren nicht unmittelbar beschreiben könne, der Bestandteil „Pro“ nicht allein für
„professionell“ stehe, und weist im Übrigen auf die Entscheidungen BPatG
27 W (pat) 329/00 und HABM R 35/99-1 hin, in welchen die Kennzeichnung
„Proline“ für schutzfähig erachtet wurde. Im Hinblick darauf regt sie die Zulassung
der Rechtsbeschwerde an.
II.
A.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde
ist begründet. Der
Schutzgewährung der angemeldeten Kennzeichnung steht für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldemarke die nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen
Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass
die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;
BGH GRUR 2001,
162,
163 m. w. N.
– RATIONAL
SOFTWARE
CORPORATION).
Wie die Markenstelle im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, besteht die Anmeldemarke für den Verkehr ohne Mühe erkennbar aus den beiden zum englischen
Grundwortschatz gehörenden Worten „pro“ und „line“. Der Senat teilt aber nicht
die Einschätzung der Markenstelle, dass es sich bei dem Bestandteil „pro“ lediglich um einen Hinweis auf „Profi“ oder „professionell“ handele (so bereits BPatG
27 W (pat) 33/05 - ProClip, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM); hierfür steht
vielmehr in der Regel allein das Wort „Profi“. „Pro“ in Alleinstellung hat vielmehr
die Bedeutung von „je“, „jeweils“, „für“ und „dafür (sein)“ (vgl. BPatG Beschluss
vom 31. März 1999, Az.: 28 W (pat) 113/98 - PRO) oder ist Ausdruck der Zustimmung („pro und contra“; „prowestlich“). „Pro“ ist mit dem Sinngehalt „professionell“
bzw. „berufsmäßig“ weder Teil der deutschen Sprache noch ein in den angesprochenen Kreisen geläufiges Wort der englischen oder einer anderen Sprache (vgl.
BPatG
- PRODRIVE;
32 W (pat) 158/99
- PROCHART;
HABM R 0848/00-4 - PRO TOOLS; BGH BlPMZ 1995, 193 - PROTECH; BPatG
GRUR 1998, 66 - PROPACK). Das Präfix „pro“ kommt aus dem Lateinischen und
ist in mehreren europäischen Sprachen präsent, darunter in der deutschen, der
englischen und der französischen. Im Englischen bedeutet das Wort ebenfalls
„für“, „zugunsten von“, „wohlgesinnt“ bzw. „unterstützend“, steht aber hier wie im
Französischen auch als Abkürzung für „Professional“, „Profi“, insbesondere im
Golfsport. Dieses den deutschen Verbrauchern nicht geläufige Verständnis liegt
bei den beanspruchten Waren aber nicht nahe. Zwar handelt es sich bei dem
weiteren Bestandteil „line“ um die nach ständiger nationaler und europäischer
Rechtsprechung im geschäftlichen Verkehr übliche Bezeichnung einer Produkt-
oder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTONLINE;
BPatGE 30, 227, 228 - LADYLINE; BPatGE 34, 11 - Glass-Line; s. a. von den
zahlreichen auf der PAVIS-CD-ROM veröffentlichten Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „Line“ u. a. BGH I ZB 7/95 und 8/95 - Active Line; BPatG
25 W (pat) 9/95 und 24 W (pat) 76/95 - Topline; 30 W (pat) 53/95 - POWERLINE;
24 W (pat) 237/95
- TRENDLINE;
32 W (pat) 89/96
- ComfortLine;
32 W (pat) 157/96 - TOPLINE; 32 W (pat) 171/96 - Profiline; 29 W (pat) 209/96
- SALES LINE; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; EuG T 0019/99 - COMPANYLINE;
HABM R0741/99 1 - EUROLINE; R0690/99 3 - TOP-LINE). Da es sich bei dem
Bestandteil „Pro“ aber nicht um einen Hinweis auf „professionell“ handelt, ergibt
sich für die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit allenfalls die Bedeutung „für (die)
(Produkt-)Linie“, was aber erkennbar keinen Sinn macht. Der Verkehr wird die Bezeichnung daher als Fantasieangabe ansehen, welcher er keinen warenbeschreibenden Sinngehalt beimessen wird. Damit kann der Anmeldemarke aber die Eignung, die beanspruchten Waren nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu bezeichnen, im Ergebnis nicht abgesprochen werden.
Da mangels warenbeschreibenden Sinngehalts der Anmeldemarke ihrer Eintragbarkeit auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegensteht, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, mit welchem diese ihr zu Unrecht die Eintragung wegen des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat.
gez.
Unterschriften