Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 101/06

27. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 101/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 306 14 716.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. März 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006

wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der Wortmarke

Proline

für verschiedene Waren der Klassen 9, 11, 15 und 20 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die

angesprochenen Verkehrskreise diese als üblichen Hinweis auf eine Produktlinie

für Profis ansähen und damit in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren erkennen könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006

aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die beanspruchten

Waren nicht unmittelbar beschreiben könne, der Bestandteil „Pro“ nicht allein für

„professionell“ stehe, und weist im Übrigen auf die Entscheidungen BPatG

27 W (pat) 329/00 und HABM R 35/99-1 hin, in welchen die Kennzeichnung

„Proline“ für schutzfähig erachtet wurde. Im Hinblick darauf regt sie die Zulassung

der Rechtsbeschwerde an.

II.

A.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde

ist begründet. Der

Schutzgewährung der angemeldeten Kennzeichnung steht für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach

§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldemarke die nach § 8

Abs. 1 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen

Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH

GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass

die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH

GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;

BGH GRUR 2001,

162,

163 m. w. N.

– RATIONAL

SOFTWARE

CORPORATION).

Wie die Markenstelle im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, besteht die Anmeldemarke für den Verkehr ohne Mühe erkennbar aus den beiden zum englischen

Grundwortschatz gehörenden Worten „pro“ und „line“. Der Senat teilt aber nicht

die Einschätzung der Markenstelle, dass es sich bei dem Bestandteil „pro“ lediglich um einen Hinweis auf „Profi“ oder „professionell“ handele (so bereits BPatG

27 W (pat) 33/05 - ProClip, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM); hierfür steht

vielmehr in der Regel allein das Wort „Profi“. „Pro“ in Alleinstellung hat vielmehr

die Bedeutung von „je“, „jeweils“, „für“ und „dafür (sein)“ (vgl. BPatG Beschluss

vom 31. März 1999, Az.: 28 W (pat) 113/98 - PRO) oder ist Ausdruck der Zustimmung („pro und contra“; „prowestlich“). „Pro“ ist mit dem Sinngehalt „professionell“

bzw. „berufsmäßig“ weder Teil der deutschen Sprache noch ein in den angesprochenen Kreisen geläufiges Wort der englischen oder einer anderen Sprache (vgl.

BPatG

- PRODRIVE;

32 W (pat) 158/99

- PROCHART;

HABM R 0848/00-4 - PRO TOOLS; BGH BlPMZ 1995, 193 - PROTECH; BPatG

GRUR 1998, 66 - PROPACK). Das Präfix „pro“ kommt aus dem Lateinischen und

ist in mehreren europäischen Sprachen präsent, darunter in der deutschen, der

englischen und der französischen. Im Englischen bedeutet das Wort ebenfalls

„für“, „zugunsten von“, „wohlgesinnt“ bzw. „unterstützend“, steht aber hier wie im

Französischen auch als Abkürzung für „Professional“, „Profi“, insbesondere im

Golfsport. Dieses den deutschen Verbrauchern nicht geläufige Verständnis liegt

bei den beanspruchten Waren aber nicht nahe. Zwar handelt es sich bei dem

weiteren Bestandteil „line“ um die nach ständiger nationaler und europäischer

Rechtsprechung im geschäftlichen Verkehr übliche Bezeichnung einer Produkt-

oder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTONLINE;

BPatGE 30, 227, 228 - LADYLINE; BPatGE 34, 11 - Glass-Line; s. a. von den

zahlreichen auf der PAVIS-CD-ROM veröffentlichten Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „Line“ u. a. BGH I ZB 7/95 und 8/95 - Active Line; BPatG

25 W (pat) 9/95 und 24 W (pat) 76/95 - Topline; 30 W (pat) 53/95 - POWERLINE;

24 W (pat) 237/95

- TRENDLINE;

32 W (pat) 89/96

- ComfortLine;

32 W (pat) 157/96 - TOPLINE; 32 W (pat) 171/96 - Profiline; 29 W (pat) 209/96

- SALES LINE; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; EuG T 0019/99 - COMPANYLINE;

HABM R0741/99 1 - EUROLINE; R0690/99 3 - TOP-LINE). Da es sich bei dem

Bestandteil „Pro“ aber nicht um einen Hinweis auf „professionell“ handelt, ergibt

sich für die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit allenfalls die Bedeutung „für (die)

(Produkt-)Linie“, was aber erkennbar keinen Sinn macht. Der Verkehr wird die Bezeichnung daher als Fantasieangabe ansehen, welcher er keinen warenbeschreibenden Sinngehalt beimessen wird. Damit kann der Anmeldemarke aber die Eignung, die beanspruchten Waren nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu bezeichnen, im Ergebnis nicht abgesprochen werden.

Da mangels warenbeschreibenden Sinngehalts der Anmeldemarke ihrer Eintragbarkeit auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegensteht, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, mit welchem diese ihr zu Unrecht die Eintragung wegen des

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat.

gez.

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