Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 254/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 254/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 46 385
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 301 46 385
Weiß-Blau
für die Waren
„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Tabak;
Raucherartikel; Streichhölzer“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Hefe-Weißbier und alkoholreduziertes, alkoholarmes und
alkoholfreies Hefe-Weißbier aus Stein a. d. Traun“
eingetragenen Marke 1 136 539
Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, der Widerspruch könne, sofern er sich gegen die mit der angegriffenen
Marke beanspruchten Waren der Klassen 30 und 34 richte, schon deshalb keinen
Erfolg haben, weil diese den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen
ist, nicht ähnlich seien. Soweit er sich gegen die Eintragung der angegriffenen
Marke für Waren der Klasse 32 wende, liege zwar die erforderliche Ähnlichkeit der
Waren vor. Dennoch bestehe zwischen den beiderseitigen Marken keine Verwechslungsgefahr, weil diese nicht ähnlich seien. Auch wenn bei der Beurteilung
der klanglichen Ähnlichkeit die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke
außer Betracht bleibe, stünden sich mit den Wortfolgen „Weiß-Blau“ und „Steiner
Weiß-Blaue“ Bezeichnungen gegenüber, die hinreichend unterschiedlich seien.
Mit einer Wiedergabe der Widerspruchsmarke nur mit deren Bestandteil „Weiß-
Blaue“ sei nicht zu rechnen. Dieser Bestandteil präge die Widerspruchsmarke
nicht, weil die Bezeichnungen „Steiner“ und „Weiß-Blaue“ gleichwertig untereinander stünden. Aus diesem Grunde bestehe auch nicht die Gefahr, dass die
Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden. Für die vom Markeninhaber
beantragte Kostenauferlegung bestehe keine Veranlassung, weil keine besonderen, von der Norm abweichenden Umstände vorlägen, die dies rechtfertigen
könnten.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, wegen der hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren der
Klasse 32 bestehe
jedenfalls
insoweit Verwechslungsgefahr.
In klanglicher
Hinsicht komme es bei kombinierten Wort-Bild-Marken maßgeblich auf die
Wortbestandteile an, weil diese die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellten.
Insoweit stünden sich die Bezeichnungen „Weiß-Blau“ und „Steiner Weiß-Blaue“
gegenüber. Der BGH habe in der Sache „BIT/BUD“ (GRUR 2002, 167 ff)
festgestellt, dass es keinen Regelsatz gebe, wonach einer Herstellerangabe eine
mitprägende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke zukomme. Maßgeblich sei der Einzelfall, wobei es auch und insbesondere auf die besonderen
Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in Frage stehenden
Warengebiet ankomme. Ebenso wie in dem Fall der Marke „AMERICAN BUD“
handele es sich bei dem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Begriff „Steiner“
um einen geografischen Begriff, der nur auf die Herkunft des Bieres hindeute, weil
die Widersprechende ihren Sitz in dem Ort Stein a. d. Traun habe. Als geografische Herkunftsangabe sei „Steiner“ nicht kennzeichnungskräftig und könne
folglich auch für den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke weder als prägend
noch als mitprägend angesehen werden. Die danach verbleibenden Wortfolgen
„Weiß-Blau“ und „Weiß-Blaue“ seien klanglich und schriftbildlich hochgradig
ähnlich. Die Widersprechende beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs zu löschen.
Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt. Er verweist auf seine Ausführungen
im Verfahren vor der Markenstelle.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der Waren kann allerdings nicht durch die anderen
Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr kompensiert werden (EuGH aaO
- Canon; BGH GRUR 2002, 340 - Fabergé).
Soweit sich der Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für
andere Waren als Getränke richtet, kann er demnach, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Waren
unter Berücksichtigung der maßgeblichen markenrechtlichen Kriterien (EuGH aaO
– Canon, Rdn 22 – 29) keine Ähnlichkeit mit Hefe-Weißbier aufweisen, was auch
die Widersprechende in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt hat.
Dagegen besteht zwischen Hefe-Weißbier und den Waren der Klasse 32, für die
die angegriffene Marke eingetragen ist, in Bezug auf „Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“ eine geringe sowie in Bezug auf alle
„alkoholfreien Getränke“ eine wenigstens mittlere Ähnlichkeit.
Die Widerspruchsmarke weist von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft
auf. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erhöhung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die angegriffene Marke von der
Widerspruchsmarke einen eher deutlichen Abstand einzuhalten, um die Gefahr
von Verwechslungen ausschließen zu können. Den insoweit erforderlichen Abstand hält sie auch im Bereich überdurchschnittlich ähnlicher Waren in jeder
Richtung ein.
Die beiderseitigen Marken weisen
in
ihrer Gesamtheit aufgrund der
Bildbestandteile der Widerspruchsmarke und des in ihr enthaltenen Wortes
„Steiner“, das in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat, keine Ähnlichkeit auf, die die Gefahr von Verwechslungen begründen könnte. Allerdings
kann auch bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen und einander
insgesamt nicht ähnlich sind, gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu bejahen
sein, wenn deren maßgeblicher Gesamteindruck durch einen einzelnen Bestandteil, der der gegnerischen Marke ähnlich ist, derart geprägt wird, dass ihm
eine eigenständige kennzeichnende Funktion zukommt (BGH GRUR 1996, 198,
199 – Springende Raubkatze; GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH / ELFI RAUCH;
GRUR 2002, 167, 169 – Bit / Bud). Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass die
übrigen, nicht ähnlichen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise innerhalb der Gesamtmarke in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH aaO – RAUSCH / ELFI
RAUCH; GRUR 2000, 883, 885 – PAPPAGALLO). Davon kann in der Widerspruchsmarke, jedenfalls was das Wort „Steiner“ betrifft, entgegen der Ansicht der
Widersprechenden nicht ausgegangen werden.
In klanglicher Hinsicht, also bei der mündlichen Bestellung, ist zwar erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass sich der Verkehr hierfür allein der
Wortbestandteile einer Marke bedient, weil diese die einfachste und kürzeste
Bezeichnungsform darstellen (BGH aaO – PAPPAGALLO). Insoweit ist zugunsten
der Widersprechenden anzunehmen, dass von der Vielzahl der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Wortelemente für deren Benennung ernsthaft nur die
Wörter „Steiner“ und „Weiß-Blaue“ in Betracht kommen, weil die übrigen Wörter
der Marke rein warenbeschreibender Natur sind und auch größenmäßig deutlich in
den Hintergrund treten. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden werden die
maßgeblichen Verkehrskreise – hier die Käufer und Trinker von Weißbier – die
Widerspruchsmarke jedoch nicht in rechtserheblichem Umfang unter völliger
Außerachtlassung des Wortes „Steiner“ weiter allein auf die Bezeichnung „Weiß-
Blaue“ verkürzen.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein einzelner Markenteil die Gesamtmarke
prägt, ist zunächst von Bedeutung, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung
besteht, sich nur an einem einzelnen Markenteil zu orientieren, was insbesondere
dann zu verneinen ist, wenn sich die Markenteile als einheitlicher Gesamtbegriff
darstellen (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion). Die Vorstellung eines
Gesamtbegriffs kann vor allem durch die sprachliche Ausgestaltung gefördert
werden, zB durch die Genitivform eines Bestandteils, der eine begriffliche
Verbindung mit dem dem folgenden Zeichenteil herstellt (BGH Mitt 1981, 60 –
Toni’s Hüttenglühwein). Kennzeichnungsschwachen Bestandteilen
fehlt die
Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Andererseits dürfen schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente einer Marke bei der Prüfung
der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben.
Hiervon ausgehend ist eine Prägung der Widerspruchsmarke allein durch die
Bezeichnung „Weiß-Blaue“ unter Vernachlässigung des weiteren Wortes „Steiner“
nicht anzunehmen. Das Wort „Steiner“ ist ein in Deutschland nicht seltener und
dem Verkehr geläufiger Familienname. Aufgrund dieses Umstands sowie wegen
der eher nur regionalen Bekanntheit des kleinen bayerischen Ortes Stein a. d.
Traun ist zu erwarten, dass der bei weitem überwiegende Teil der angesprochenen deutschen Verkehrskreise den Markenteil
„Steiner“ der
Widerspruchsmarke als Familiennamen auffassen und darin die Bezeichnung des
Namens der Brauerei sehen wird. Bei einem solchen Verständnis besteht für den
Verkehr, der erfahrungsgemäß Wert darauf legt, das Bier einer bestimmten
Brauerei zu erhalten, keine Veranlassung, diesen Markenteil völlig zu
vernachlässigen. Dies gilt um so mehr, als die Bezeichnung „Weiß-Blaue“ von
Haus aus eher kennzeichnungsschwach ist, weil sie – indem sie die bayerischen
Landesfarben bezeichnet, wie sie in der bayerischen Flagge enthalten sind – nur
einen auch über die Grenzen Bayerns hinaus verständlichen Hinweis auf die
Herkunft des so gekennzeichneten Hefeweißbieres aus Bayern, der Ursprungsregion dieser Biersorte, darstellt. Für den Teil des Verkehrs, der die
Bezeichnung „Weiß-Blaue“ nur als Hinweis auf die regionale Herkunft des Bieres
versteht, stellt der Name „Steiner“ sogar die alleinige betriebliche Herkunftskennzeichnung dar.
Aber auch dann, wenn zugunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass ein
noch rechtserheblicher Teil des deutschen Verkehrs in dem Wort „Steiner“ einen
Hinweis auf die örtliche Herkunft des so gekennzeichneten Bieres aus dem Ort
Stein a. d. Traun sieht, kann nicht von einer Prägung der Widerspruchsmarke
allein durch die Bezeichnung „Weiß-Blaue“ ausgegangen werden. Insoweit spricht
gegen eine Vernachlässigung einerseits der durch die adjektivische Form „Steiner“
entstehende Gesamtbegriff sowie auch wiederum der Umstand, dass es einer
Mitbenennung des Wortes „Steiner“ bedarf, um eine bestimmte „weiß-blaue“
Weiße, m.a.W. ein bestimmtes hefetrübes Weizenbier aus Bayern, zu erhalten.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sache maßgeblich von dem durch den
BGH entschiedenen Fall „American Bud“, in dem die letztlich als prägend angesehene Bezeichnung „Bud“ von Haus aus kennzeichnungskräftiger war als im
vorliegenden Fall die Bezeichnung „Weiß-Blaue“.
Letztlich besteht auch und gerade bei Bieren die Gewohnheit, diese nur mit einer
geografischen Herkunftsangabe markenmäßig zu kennzeichnen („Warsteiner“,
„Krombacher“, „Herforder“, „Kulmbacher“ etc). Auch der Verkehr neigt erfahrungsgemäß bei der Bestellung eines Bieres in rechtserheblichem Umfang
dazu, dieses nur mit dem Ortsnamen oder zumindest unter Mitbenennung des
Ortsnamens zu bestellen, was ebenfalls gegen die Annahme der Widersprechenden spricht, der Verkehr werde den Markenbestandteil „Steiner“ der
Widerspruchsmarke vernachlässigen. Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen
der Marken besteht somit nicht.
Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Widersprechende hat insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ersichtlich
wäre, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise durch die Benutzung mehrerer
Marken daran gewöhnt haben könnte, in der Bezeichnung „Weiß-Blaue“ den
Stammbestandteil einer ihr gehörenden Markenserie zu sehen. Im übrigen spricht
auch die bereits dargestellte Kennzeichnungsschwäche des beiden Marken gemeinsamen Bestandteils „Weiß-Blau(e)“ gegen dessen Wertung als betriebskennzeichnender Stammbestandteil. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste der
Beschwerde und damit auch dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1
S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Albert
Kraft
Reker
Bb