Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 29 W (pat) 32/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 32/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 05 293

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2005 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die

Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit vor dem

Bundespatentgericht wird auf 10.000.-- € festgesetzt.

G r ü n d e :

In dem seit 2003 anhängigen markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers mit

Schriftsatz vom 16. Juni 2004 die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt und den

Antrag gestellt, den Streitwert festzusetzen.

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich im vorliegenden Verfahren gemäß

§ 60 Abs. 1 RVG nach den Vorschriften der BRAGO, da der unbedingte Auftrag

zur Erledigung des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten vor dem

1. Juli 2004 erteilt wurde also vor dem Inkrafttreten des durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) eingeführten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Nachdem für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Streitwert i.S.v.

§§ 8, 9 Abs. 1 BRAGO nicht besteht, ist der Antrag dahingehend auszulegen,

dass er auf die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO

gerichtet ist. Dieser Antrag ist nach Beendigung des Mandats zulässig, §§ 10

Abs. 2

iVm § 16 BRAGO. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO

ist der

Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bildet das wirtschaftliche

Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke die

Grundlage für die Bemessung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl., Rn 48 zu

§ 71 m.w.N.). Dieses liegt, wenn wie im vorliegenden Fall keine besonderen

Benutzungstatbestände zu berücksichtigen sind, bei 10.000.-- €. Da besondere

Umstände für eine Erhöhung dieses Wertes nicht ersichtlich sind und vom

Antragsteller auch nicht dargetan wurden, hat es hierbei sein Bewenden. Der

Gegenstandswert war daher auf 10.000.-- € festzusetzen.

Baumgärtner

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl