Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 29 W (pat) 32/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 32/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 05 293
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit vor dem
Bundespatentgericht wird auf 10.000.-- € festgesetzt.
G r ü n d e :
In dem seit 2003 anhängigen markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers mit
Schriftsatz vom 16. Juni 2004 die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt und den
Antrag gestellt, den Streitwert festzusetzen.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich im vorliegenden Verfahren gemäß
§ 60 Abs. 1 RVG nach den Vorschriften der BRAGO, da der unbedingte Auftrag
zur Erledigung des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten vor dem
1. Juli 2004 erteilt wurde also vor dem Inkrafttreten des durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) eingeführten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Nachdem für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Streitwert i.S.v.
§§ 8, 9 Abs. 1 BRAGO nicht besteht, ist der Antrag dahingehend auszulegen,
dass er auf die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO
gerichtet ist. Dieser Antrag ist nach Beendigung des Mandats zulässig, §§ 10
Abs. 2
iVm § 16 BRAGO. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO
ist der
Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bildet das wirtschaftliche
Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke die
Grundlage für die Bemessung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl., Rn 48 zu
§ 71 m.w.N.). Dieses liegt, wenn wie im vorliegenden Fall keine besonderen
Benutzungstatbestände zu berücksichtigen sind, bei 10.000.-- €. Da besondere
Umstände für eine Erhöhung dieses Wertes nicht ersichtlich sind und vom
Antragsteller auch nicht dargetan wurden, hat es hierbei sein Bewenden. Der
Gegenstandswert war daher auf 10.000.-- € festzusetzen.
Baumgärtner
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
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