Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 5 W (pat) 412/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 412/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 200 20 593
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 5. Dezember 2000 angemeldeten und am
22. Februar 2001 mit 11 Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen, eine
"Scheibenegge" betreffenden Gebrauchsmusters 200 20 593 (Streitgebrauchsmuster). Seine Schutzdauer ist verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Scheibenegge (10), bestehend aus einem Rahmen (12), dessen vorderes Ende (14) eine Zugdeichsel (16) zur Anhängung
an Unterlenker einer Zugmaschine aufweist, und dessen hinteres Ende (18) mit einer hochschwenkbaren Laufachse (20) mit
Laufrädern (24) und mit einer Dreipunktaufnahme (26) für ein
walzenförmiges Nachlaufgerät (28) versehen ist, und aus einer
Eggenanordnung zwischen Laufachse (20) und Zugdeichsel (16), wobei die Eggenanordnung aus mindestens zwei
Scheibenreihen (32, 34) besteht, die eine Mehrzahl von Eggenscheiben (40, 42) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß
wenigstens die Eggenscheiben (40) der vorderen Scheibenreihe (32) als Messerscheiben ausgebildet und spiralförmig zueinander versetzt sind und daß das walzenförmige Nachlaufgerät (28) mindestens ein Gewicht von mehr als 330 kg/m Arbeitsbreite aufweist.
2. Scheibenegge (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Eggenscheiben (40) der vorderen Scheibenreihe (32)
einen gleichen oder größeren Durchmesser haben als die Eggenscheiben (42) der hinteren Scheibenreihen (34).
3. Scheibenegge (10) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Durchmesser der Eggenscheiben (40, 42)
mindestens 810 mm und die Dicke der Eggenscheiben (40, 42)
mindestens 10 mm beträgt.
4. Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß die äußeren Eggenscheiben der hinteren
Scheibenreihen (34) als glatte Zustreicherscheiben ausgebildet
sind und einen kleineren Durchmesser haben als die dazwischen liegenden Eggenscheiben (42).
5. Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß die Eggenscheiben (40, 42) 5- bzw.
6-blättrig ausgebildet sind.
6. Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß zwischen wenigstens zwei Scheibenreihen (32, 34) und/oder zwischen der hochschwenkbaren Laufachse (20) und dem walzenförmiges Nachlaufgerät (28)
Schleppzinken (50), Striegelzinken oder Grubberzinken angeordnet sind.
7. Scheibenegge (10) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß die Striegelzinken in Form eines drei- bis sechsreihigen
Strohstriegels einsetzbar sind.
8. Scheibenegge (10) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß die Schleppzinken (50) in Form eines Schwerstriegels mit
zweireihig bzw. dreireihig angeordneten Schleppzinken einsetzbar sind.
9. Scheibenegge (10) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Zinken (50) eine leichte Abwinkelung am unteren Zinkenende aufweisen.
10. Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 - 9, dadurch
gekennzeichnet, daß das walzenförmige Nachlaufgerät (28) als
Crosskill-, Cambridge- oder Nockenwalze mit einem Mindestdurchmesser von 55 cm ausgebildet ist, bzw. durch eine Ringelwalze ergänzt wird.
11. Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 - 10, dadurch
gekennzeichnet, daß das walzenförmige Nachlaufgerät (28) als
Ringpacker mit einem Mindestdurchmesser von 70 cm ausgebildet ist.
Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 3. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie hat dazu auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
(E1)
(E2)
(E3)
(E4)
DE 297 14 699 U1
Geräte-Preisliste der Firma Heinrich Knoche Maschinenbau GmbH, Bad Nenndorf, Ausgabe April 1992
EP 0 471 719 B1
Rechnung, gerichtet an die Firma Heinrich Knoche
Maschinenbau GmbH, vom 10. März 1995
(E5)
Prospekt der Firma Eberhardt Maschinenfabrik GmbH,
Waldstetten, betreffend die Baureihen AV, X und AX,
10/97
(E6)
Prospekt "Königsadler" der Firma Rabe Werk GmbH &
Co. KG, Bad Essen-Linne, 11/95
(E7)
"Nettopreisliste" der Firma SiloWolff, Lauenförde, Januar 1994.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass der Schutzgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik weder neu sei, noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Der Antragsgegner hat rechtzeitig widersprochen. Er verteidigt sein Schutzrecht in
erster Linie in der eingetragenen Fassung, hilfsweise mit einem in der mündlichen
Verhandlung am 20. November 2003 vor der Gebrauchsmusterabteilung II vorgelegten Anspruchssatz (Schutzansprüche 1 bis 10). Zur Erklärung der Wirkungsweise der "Scheibenegge" gemäß Streitgebrauchsmuster legt der Antragsgegner
u.a. einen Artikel aus "Bauernzeitung" 46/2001, S. 33 vor (Anlage A2), in dem ein
Bericht über den Praxistest dieser Vorrichtung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Bernburg (Dr. B…) wiedergegeben ist.
Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat
nach mündlicher Verhandlung das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom
20. November 2003 gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass es dem Gegenstand des
eingetragenen Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der E1
an der erforderlichen Neuheit fehle. Auch die übrigen eingetragenen Unteransprüche beträfen einfache bauliche Einzelheiten, die der Fachmann bei Bedarf alleine
aus seiner handwerklichen Routine heraus und damit ohne erfinderische Überlegungen treffe. Der hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 1 sei nach Auffassung
der Gebrauchsmusterabteilung ebenfalls nicht rechtsbeständig, denn es betreffe
jeweils nur eine einfache, handwerkliche Maßnahme, bei einem Bodenbearbeitungsgerät nach Bauweise der E1 zwischen den beiden Scheibenreihen oder danach bei Bedarf Schleppzinken oder Striegelzinken oder Grubberzinken anzuordnen, um das angestrebte Ziel nämlich das Zerkleinern, Lockern, Andrücken, Verdichten, Krümeln, Einmischen oder Einebnen von Boden oder das Vernichten von
Unkraut zu erreichen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben.
In seiner Beschwerdebegründung führt der Antragsgegner aus, dass der beanspruchte Schutzgegenstand eine Scheibenegge darstelle, welche von Scheibenpflügen zu unterscheiden sei. Von dem auch nach seiner Auffassung nächstkommenden Stand der Technik nach der E1 unterscheide sich der Schutzgegenstand
nach Anspruch 1 jedenfalls in der Ausgestaltung wenigstens der Eggenscheiben
der vorderen Scheibenreihe als Messerscheiben. Derartige Messerscheiben seien
aus der E3 lediglich zum Einsatz bei einem Scheibenpflug bekannt, so dass ein
Fachmann abgehalten sei, diese bei einer Scheibenegge zu verwenden. Daher sei
bereits der eingetragene Schutzanspruch 1 durch diesen Stand der Technik nicht
nahegelegt.
Der Antragsgegner legt noch druckschriftliches Material vor, welches zur Bestimmung der Begriffe "Eggen" bzw. "Pflüge" und der Erläuterung der Unterschiede
zwischen diesen geeignet ist, z.B. DIN 11 085 Teil 1, Juli 1986, Eggen, Zinken-
und Wälzeggen, Begriffe) (Anlage A7) und DIN 11 051 (Februar 1966, Landmaschinen, Schlepperflüge, Benennungen) (Anlage A10).
Der Antragsgegner verteidigt das Gebrauchsmuster ferner hilfsweise mit den
Schutzansprüchen 1 bis 11, eingegangen mit der Beschwerdebegründung
am16. März 2004.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 16. März 2004 ist auf einen Gegenstand gerichtet, bei dem die Eggenscheiben der Scheibenreihen als Messerscheiben ausgebildet sind, wobei zwischen den Scheibenreihen noch Schlepperzinken,
Striegelzinken oder Grubberzinken angeordnet sind.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer trägt zum Schutzanspruch 1 nach
Hilfsantrag vom 16. März 2004 vor, dass dieser schon deshalb einem Fachmann
nicht nahegelegt worden sein konnte, weil die Anordnung von (Bodenbearbeitungs-)Zinken zwischen den Scheibenreihen ein zusätzliches Merkmal darstelle,
welches ebenfalls nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen werde.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin verneint auch im Beschwerdeverfahren die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung.
Sie trägt vor, dass die in Rede stehenden Messerscheiben im Streitgebrauchsmuster nicht klar definiert seien, insbesondere hinsichtlich ihrer geometrischen
Ausgestaltung. Somit seien für den Fachmann alle Scheiben, die (aufgrund eines
messerartig geschärften Umfangs) in den Boden einschneiden, als Messerscheiben zu betrachten. So gesehen sei die E1 neuheitsschädlich. Andernfalls sei der
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch die E1 und die E3 (diese zeige eine
Messerscheibe) einem Fachmann nahegelegt. Ähnliches ergebe sich auch aus
einer Kombination von E7 bzw. E6 jeweils mit E3.
Die Antragstellerin verneint auch die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der
hilfsweise verteidigten Fassung vom16. März 2004.
Sie führt hierzu noch neuen Stand der Technik in Form der folgenden Druckschriften ein:
(E8) US 5 156 216
(E9) US 5 462 123
(E10) EP 0 162 197 A2.
Nach Auffassung der Antragstellerin sei das über die Merkmale des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 hinausgehende zusätzliche Merkmal des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag, wonach Zinken zwischen den Scheibenreihen angeordnet seien,
bereits durch den Stand der Technik nach der E8 bzw. E9 vorweggenommen.
Zur Frage des Begriffs "Messerscheibe" legt die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin noch die E10 vor und trägt hierzu vor, dass aus dem Gesamtinhalt des
Streitgebrauchsmusters nicht ersichtlich sei, ob hiermit nur der gemäß E3 dargestellte Scheibentyp oder auch der nach E10 beschriebene Scheibentyp unter diesen Begriff falle.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Antragsgegner und Beschwerdeführer
noch ergänzend vor, dass der Begriff "Messerscheibe" einen ganz bestimmten
Scheibentyp betreffe, welcher der Fachwelt auch bekannt sei, so dass der Stand
der Technik nach der E1 (Kleeblattscheiben) die Neuheit des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 nicht in Frage stellen könne. Außerdem bedürfe es für de Betrieb von Messerscheiben eines anderen Rahmens als zum Betrieb von Kleeblattscheiben.
Der Antragsgegner hält den im schriftlichen Beschwerdeverfahren eingereichten
Hilfsantrag vom 16. März 2004 nicht mehr aufrecht und legt stattdessen neue
Schutzansprüche 1 bis 11 als Hilfsantrag 1 vor.
Der Schutzanspruch 1 des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Hilfsantrags lautet:
"Scheibenegge (10), bestehend aus einem Rahmen (12), dessen
vorderes Ende (14) eine Zugdeichsel (16) zur Anhängung an Unterlenker einer Zugmaschine aufweist, und dessen hinteres Ende (18) mit einer hochschwenkbaren Laufachse (20) mit Laufrädern (24) und mit einer Dreipunktaufnahme (26) für ein walzenförmiges Nachlaufgerät (28) versehen ist, wobei das walzenförmige
Nachlaufgerät (28) mindestens ein Gewicht von mehr als 330 kg/m
Arbeitsbreite aufweist, und aus einer Eggenanordnung zwischen
Laufachse (20) und Zugdeichsel (16), wobei die Eggenanordnung
aus zwei Scheibenreihen (32, 34) besteht, die eine Mehrzahl von
spiralförmig zueinander versetzten Eggenscheiben (40, 42) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Eggenscheiben (40, 42)
der Scheibenreihen (32, 34) als Messerscheiben ausgebildet sind
und daß zwischen den Scheibenreihen Striegelzinken in Form eines drei- bis sechsreihigen Strohstriegels angeordnet sind.
Die diesem Hauptanspruch nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 5 und 7 bis 11
sind mit den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag (eingetragene Fassung) gleichlautend. Der insoweit veränderte Schutzanspruch 6 nach Hilfsantrag 1
lautet:
Scheibenegge (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der hochschwenkbaren Laufachse (20) und dem walzenförmiges Nachlaufgerät (28) Schleppzinken (50), Striegelzinken oder Grubberzinken angeordnet sind.
Zu dem Schutzanspruch 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 1 trägt der Beschwerdeführer und Antragsgegner vor, dass die dort angegebene Kombination und Abfolge (Reihenfolge) der Bodenbearbeitungswerkzeuge, nämlich Scheibenreihe -
- (drei- bis sechsreihige) Strohstriegel - Scheibenreihe, durch den Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt sei.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer stellt den Antrag,
den Beschluss des Patentamts vom 20. November 2003 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen,
hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen
Verhandlung übergebenen Schutzansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin trägt im Rahmen der mündlichen
Verhandlung noch ergänzend vor, dass auch eine Kleeblattscheibe unter den Begriff "Messerscheibe" im Sinne des Streitgebrauchsmusters falle, weil die Ausgestaltung dieser Scheibe in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters nicht
hinreichend definiert sei. Damit sei der Stand der Technik nach E1 neuheitsschädlich, während eine Zusammenschau aus E1 und E3 den erfinderischen Schritt in
Frage stelle. Zudem sei nach Auffassung der Antragstellerin der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 bereits durch den von der Antragsgegnerin als Anlage A2 überreichten Artikel: "Die andere Scheibe" (Dr. Joachim Bischoff), Bauernzeitung 46/2001, Seite 33 vorweggenommen und zwar derart, dass - wie dort angegeben - die auf einem Foto in diesem Artikel abgebildete
Vorrichtung bereits im Jahre 2000 für die Weizenbestellung nach Zuckerrüben und
Körnermais eingesetzt worden sei (re. Sp., 2. Abs.). Demgemäss habe nach ihrer
Auffassung eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung stattgefunden.
Zum Schutzbegehren nach dem geltenden Hilfsantrag 1 trägt die Antragstellerin
vor, dass Striegelzinken im Allgemeinen sowie Strohstriegel im Besonderen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und Wirkungsweise seit langem bekannt seien und je
nach Bedarf eingesetzt werden würden. Daher könne das Streitgebrauchsmuster
nach ihrer Auffassung auch mit den Schutzansprüchen nach Hilfsantrag 1 nicht
erfolgreich verteidigt werden.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers ist nicht
begründet, denn der Löschungsantrag ist begründet.
1.
Hauptantrag
1.1 Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag (eingetragene Fassung) ist eine Scheibenegge mit folgenden Merkmalen:
1.
Die Scheibenegge, besteht aus einem Rahmen.
1.1 Der Rahmen weist am vorderen Ende eine Zugdeichsel zur
Anhängung an Unterlenker einer Zugmaschine auf.
1.2 Am hinteren Ende des Rahmens ist eine hochschwenkbare
Laufachse mit Laufrädern vorgesehen.
1.3 Am hinteren Ende des Rahmens ist eine Dreipunktaufnahme
für ein walzenförmiges Nachlaufgerät vorgesehen.
1.3.1 Das walzenförmige Nachlaufgerät weist mindestens ein Gewicht von mehr als 330 kg/m Arbeitsbreite auf.
2.
Die Scheibenegge besteht aus einer Eggeanordnung zwischen Laufachse und Zugdeichsel.
2.1 Die Eggenanordnung besteht aus mindestens zwei
Scheibenreihen, wobei die Scheibenreihen eine Mehrzahl
von Eggenscheiben aufweisen.
2.1.1 Wenigstens die Eggenscheiben der vorderen Scheibenreihe
sind als Messerscheiben ausgebildet.
2.1.2 Wenigstens die Eggenscheiben der vorderen Scheibenreihe
sind spiralförmig zueinander versetzt.
Bei diesem Schutzanspruch bezieht sich die Merkmalsgruppe1. im wesentlichen auf den Rahmen der Vorrichtung und dessen Ausgestaltung sowie
auf zusätzliche Anbauvorrichtungen und -geräte an diesen, während die
Merkmalsgruppe 2. die eigentliche Eggenanordnung beschreibt.
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Messerscheibe" vermag der Senat der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowie der
Gebrauchsmusterabteilung nicht zu folgen, wonach - mangels klarer Definition dieses Begriffes in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters - jede
in den Boden einschneidende Scheibe unter diesen Begriff fallen müsse.
Vielmehr wird mit dem Begriff "Messerscheibe" für die Fachwelt eine
Scheibe definiert, von der sich messerartige Fortsätze im wesentlichen radial nach außen erstrecken, so dass zwischen diesen messerartigen Fortsätzen große Zwischenräume entstehen. Eine solche Scheibe ist im Streitgebrauchsmuster hinsichtlich ihrer Wirkung beschrieben (vgl. S. 6, 3. Abs.),
wonach die organischen Materialien mittels der messerförmigen Eggenscheiben geschnitten und gleichzeitig tief in den Boden eingearbeitet werden. Auf S. 7, 2. Abs. wird dann eine Unterscheidung zwischen den Scheibenarten hinsichtlich der für die hinteren Scheibenreihen zu verwendenden
Scheiben gegeben, wonach diese messerförmig, aber auch kleeblattförmig
oder gezahnt wie auch glatt ausgebildet sein können. Bereits diese Textstelle schließt es aus, jedwede in den Boden einschneidende Scheibe als
Messerscheibe zu betrachten. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels schließlich werden die Messerscheiben (messerförmige Eggenscheiben) derart beschrieben, dass sie 5 bzw. 6-blättrig ausgebildet sind (S. 12,
3. Abs.), wobei in der Zeichnung nach Fig. 1 und 5 jeweils 5-blättrige Messerscheiben dargestellt sind. Somit ist dieser der Fachwelt ohnehin bekannte Begriff "Messerscheibe" auch in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters bereits hinreichend beschreiben und erläutert, so dass
es einer weitergehenden Auslegung hierzu nicht bedarf.
1.2 Der in erster Linie verteidigte Gegenstand weist zwar die erforderliche Neuheit auf, er ist jedoch nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Das DE 297 14 699 U1 (Entgegenhaltung E1) offenbart eine mit dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters insoweit identische Vorrichtung, die
mit z.T. identischen Zeichnungen und Bezugsziffern dargestellt und beschrieben ist. Wie der Antragsgegner selbst einräumt, besteht der einzige
Unterschied darin, dass das Streitgebrauchsmuster mit Messerscheiben
wenigstens in der vorderen Reihe arbeitet (Merkmal 2.1.1), während die E1
an dieser Stelle ausschließlich kleeblattförmige Scheiben verwendet (vgl.
Anspruch 1; S. 4, Abs. 1 und 2; S. 5, Abs. 2, S. 10, Abs. 1, 2 d. E1). Unter
Berücksichtigung der in Punkt 1.1 der Beschlussbegründung dargelegten
Leseart des Senats hinsichtlich des Begriffes "Messerscheibe" besteht
hierin ein neuheitsbegründender Unterschied im Schutzanspruch 1 nach
Hauptantrag zum Stand der Technik nach der E1.
Zur Frage des erfinderischen Schrittes, welcher allein auf den Einsatz von
Messerscheiben in der vorderen Scheibenreihe gründen kann, ist zunächst
auf die im Offenbarungsgehalt der E1 erkennbare Entwicklung abzustellen.
So wird auf S. 1, 3. Abs. der E1 auf bekannte Scheibeneggen hingewiesen,
welche vorne mit gezackten und hinten mit glatten Scheiben ausgerüstet
waren. Somit waren derartige Scheiben, wie auch kleeblattförmige Scheiben (vgl. hierzu S. 2, 2. Abs.) bereits vor dem Zeitrang der E1 bekannt. Für
einen Fachmann - einen Fachhochschulingenieur der Agrarwissenschaften
oder des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Kombination von Bodenbearbeitungsgeräten - ist dabei von
Bedeutung, dass die Strukturierung des Scheibenaußenumfangs bei einer
glatten Scheibe kreisrund, also unstrukturiert ist, während diese bei gezackten bzw. gezahnten Scheiben größer wird und bis hin zur Kleeblatt-
Scheibe noch mehr zunimmt, denn die Kleeblattscheibe hat zwischen den
Erhebungen ("Kleeblätter") noch tiefere Einschnitte als eine gezackte bzw.
gezahnte Scheibe zwischen den Zähnen. In der in E1 gegebenen Entwicklungslinie hatten sich Kleeblattscheiben beim Einsatz als Pflugersatz (vgl.
Aufgabe S. 3, 3. Abs.) besser bewährt, als die weniger strukturierten Scheibentypen, denn sie greifen tief in den Boden ein (S. 4, 2. Abs.) und rutschen
auch bei schwierigen Böden nicht über die Bearbeitungsfläche hinweg,
ohne abzurollen (S. 5, 2. Abs.). Alle diese genannten Effekte sind auf die
stärkere äußere Strukturierung der Kleeblattscheiben - eigentlich auf deren
größere Zwischenräume zwischen den Kleeblattstrukturen - zurückzuführen. Die in der E1 angegebene Aufgabe (S. 3, 3. Abs.) ist auch insoweit mit
der Aufgabe des Streitgebrauchsmusters (S. 3, 5. Abs. bis S. 4, 1. Abs.)
identisch, als die Scheibenegge als Pflugersatz dienen soll, demzufolge tief
in den Boden eindringen soll und damit die Bearbeitung schwieriger und
schwerer Böden ohne mehrmaliges Befahren ermöglichen soll. Beim Streitgebrauchsmuster kommt hier lediglich noch der Aufgabenteil der Einarbeitung organischen Materials hinzu, was sich für den Fachmann aber bereits
aus dem Hinweis zum Einsatz als Pflugersatz ergibt. Jedenfalls zeigt die
Entwicklung, welche bereits in der E1 skizziert ist, dass eine Scheibe die
angegebene Aufgabe umso besser erfüllen kann, je mehr sie hinsichtlich ihres äußeren Umfangs strukturiert ist. In seinem Bestreben, die aus E1 bekannte Scheibenegge zur Lösung der gegebenen Aufgabe noch weiter zu
verbessern, ist dem Fachmann daher aus der Lehre der E1 heraus klar,
dass dies nur noch über eine am Umfang noch stärker strukturierte Scheibe
erfolgen kann, als dies bei Kleeblattscheiben der Fall ist. Damit verbleiben
aber nur noch Messerscheiben, denn diese sind noch viel stärker strukturiert. Solche Strukturierungen und deren Wirkung kennt der Fachmann seit
langem z.B. durch die Spatenrollegge gemäß DIN 11 085, Teil 1, Juli 1986,
S. 2, Nr. 2.3 (Anlage A7), ebenfalls eine Wälzegge und auch durch einen
Stand der Technik wie ihn die EP 0 471 719 B1 (E3) bildet, wo derartige
Messerscheiben bereits dargestellt (Fig. 1, 6) und beschrieben sind, wobei
diese Entgegenhaltungen lediglich zur Dokumentation fachmännischen
Wissens herangezogen werden.
Nach alledem war es Ergebnis routinemäßiger fachüblicher Optimierung,
bei dem Versuch die Scheibenegge nach der E1 noch zu verbessern, nunmehr noch strukturiertere Scheibentypen - also die bereits bekannten Messerscheiben - zu verwenden. Dabei war eine derartige Entwicklungsrichtung
einem Fachmann durch die E1 bereits vorgegeben, so dass dieser zu der in
Rede stehenden Verbesserung lediglich durch Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens gelangen konnte. Somit beruht der (eingetragene)
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Einwand des Antragsgegners, wonach die E3 unbeachtlich sei und einen Fachmann eher davon abhalte Messerscheiben an einer Scheibenegge
zu verwenden, weil die E3 einen Scheibenpflug beschreibe, vermag nicht
durchzugreifen. Einerseits wird im Text der E3 das dort beschriebene Arbeitsgerät zwar Scheibenpflug genannt, doch dargestellt und beschrieben
ist eher eine Scheibenegge, denn die Scheiben sind nebeneinander auf einer Welle angeordnet (vgl. Anspruch 6) und winkelversetzt (Ansprüche 7, 8
und Fig. 6). So arbeitet dieses Gerät "in die Breite" und nicht wie ein Pflug
mit hintereinander versetzten einzelnen Arbeitsorganen (vgl. z.B. DIN
11 051 gemäß Anlage A 10, dort herkömmliche Pflüge S. 1, 2 und
Scheibenpflüge, S. 3, 4) und kann somit zumindest auch als Scheibenegge
eingesetzt werden. Zum zweiten befände sich auch die Scheibe eines
Scheibenpflugs - wenn denn die E3 einen solchen "echten" Scheibenpflug
offenbaren würde - bei dem hier in Rede stehenden aufgabengemäßen Ziel
des Einsatzes der Scheibenegge als Pflugersatz schon aus dieser Aufgabenstellung heraus bereits im Blickpunkt des Fachmanns. Hinzu kommt,
dass Messerscheiben für Scheibeneggen auch nach dem Vortrag des Antragsgegners und Beschwerdeführers bereits der Fachwelt bekannt waren,
also zum Kenntnisstand des Durchschnittfachmanns bereits vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters zu rechnen sind.
1.3 Die eingetragenen Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag enthalten
ebenfalls keine Merkmale, welche das Ergebnis eines erfinderischen
Schritts darstellen.
Die Merkmale des Anspruchs 2 sind aus E1 (Anspruch 2) bzw. E8 (US
5 156 216) (Fig. 1) bekannt. Anspruch 3 hat allgemeine Bemessungsangaben zum Inhalt, welche aus E1 (S. 10, 2. Abs.) zumindest angeregt sind
(".... es lassen sich aber auch andere übliche Durchmesser verwenden
...."). Die Merkmale der Ansprüche 4 und 5 ergeben sich aus E1, Anspruch
10 bzw. Ansprüche 3 und 4. Die Merkmale des Anspruchs 6 sind größtenteils aus E8 (US 5 156 216) und E9 (US 5 462 123) bekannt, während die
Merkmale der Ansprüche 10 und 11 größtenteils durch die E1 (Anspruch 8
bzw. 9) vorweggenommen werden. Die verwendeten Schlepp- bzw. Striegelzinken gemäß Anspruch 6 (Teilmerkmal) und Ansprüche 7 bis 9 sind
zwar in diesem Zusammenhang nicht direkt durch den entgegengehaltenen
Stand der Technik vorgegeben. Allerdings wird in E9, Sp. 3, Z. 14 ff. darauf
hingewiesen, dass die Zinken verschiedene Formen aufweisen können, die
den Fachleuten bekannt sind. Schlepp- und Striegelzinken sind andererseits aus der leichten Bodenbearbeitung z.B. zur Saatvorbereitung oder als
Nachlaufgeräte für Sämaschinen bekannt, so dass ein Fachmann nicht abgehalten ist, diese im Bedarfsfall auch an der im Streitgebrauchsmuster angegebenen Stelle einzusetzen.
Somit teilen die dem Schutzanspruch 1 nachgeordneten Ansprüche als
echte Unteransprüche das Schicksal des Hauptanspruchs. Eigene erfinderische Bedeutung dieser Ansprüche ist nicht geltend gemacht worden und
auch seitens des Senats nicht erkennbar.
2.
Hilfsantrag 1
2.1 Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist eine Scheibenegge mit folgenden Merkmalen.
Merkmale 1. bis 1.3.1 und
2.
wie Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. II, 1.1 der Beschlussbegründung)
2.1'
Die Eggenanordnung besteht aus zwei Scheibenreihen, wobei
die Scheibenreihen eine Mehrzahl von Eggenscheiben aufweisen.
2.1.1'
Die Eggenscheiben der Scheibenreihen sind als Messerscheiben ausgebildet.
2.1.2'
Die Eggenscheiben der Scheibenreihen sind spiralförmig
zueinander versetzt.
2.1.3'
Zwischen den Scheibenreihen sind Striegelzinken in Form eines drei- bis sechsreihigen Strohstriegels angeordnet.
2.2 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschreibt einen Gegenstand, der
zu dem des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag eine zulässige, auf der
Grundlage der ursprünglichen Offenbarung und eingetragenen Fassung beruhende Einschränkung darstellt. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
weist auch die erforderliche Neuheit auf. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Vom Stand der Technik nach der E1 werden alle Merkmale des hilfsweise
vorgelegten Schutzanspruchs 1 bis auf Merkmal 2.1.1' und 2.1.3' vorweggenommen. Dabei ist jedoch Merkmal 2.1.1' (Eggenscheiben als Messerscheiben) das Ergebnis fachmännischen Handelns im Zuge einer Optimierung im Rahmen des Bekannten, wie bereits zum Schutzanspruch 1 nach
Hauptantrag ausgeführt wurde (vgl. II., 1.2 der Beschlussbegründung). Somit verbleibt als Unterschied zur E1 noch Merkmal 2.1.3', wonach zwischen
den Scheibenreihen Striegelzinken in Form eines drei- bis sechsreihigen
Strohstriegels angeordnet sind.
Scheibeneggen zwischen deren Scheibenreihen Zinkenanordnungen vorgesehen sind, werden bereits durch die E8 (US 5 156 216) und die E9 (US
5 462 123) vorbeschrieben. Zwar sind diese Zinkenanordnungen im gezeichneten Ausführungsbeispiel dieser Entgegenhaltungen jeweils als
leichte Grubberzinken (E8; Fig. 1, 3, 4 bzw E9, Fig. 2) dargestellt. Im Text
der E9 ist hierzu jedoch in Sp. 3, Z. 14 bis 20 ausgeführt, dass die Zinkenanordnung verschiedenartig ausgestaltet sein kann, wobei die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Fachwelt bekannt sind. Dieser Hinweis spiegelt auch das tatsächliche praxisübliche Vorgehen in der Kombination und Ausgestaltung von Bodenbearbeitungsgeräten wieder, denn
diese werden nach Kundenwünschen, welche ihrerseits wieder den speziellen klimatischen und bodenkundlichen Bedingungen der Einsatzgebiete
Rechnung tragen, zusammengestellt und ausgestattet. So kann ein bestimmter Einsatzzweck oder eine entsprechende Einsatzregion für das Gerät den Fachmann veranlassen, als Zinkenanordnung zwischen den Scheibenreihen auch die ihm grundsätzlich bekannten drei- bis sechsreihigen
Strohstriegel vorzusehen. Diese Adaptation an bestimmte Praxisbedingungen ist fachüblich und geht über routinemäßiges Handeln des einschlägigen
Fachmanns nicht hinaus. Zudem sind seitens des Antragsgegners und Beschwerdeführers besondere Vorteile, welche gerade durch diese Kombination erreicht werden könnten, weder angegeben noch geltend gemacht
worden.
2.3 Die Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag teilen als echte Unteransprüche das Schicksal des Hauptanspruchs.
Die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 sind mit den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag gleichlautend. Auch der Anspruch 6 ist mit dem
entsprechenden Anspruch nach Hauptantrag gleichlautend mit Ausnahme
des Merkmals der Anordnung von Zinken zwischen den Scheibenreihen,
welches in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufgenommen wurde. Zur Begründung im einzelnen wird daher auf die Beschlussbegründung zu den
Unteransprüchen zum Hauptantrag (II., 1.3) verwiesen.
3.
Den Umständen der von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin im
Rahmen der mündlichen Verhandlung noch geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, welche sich aus dem Artikel "Die andere Scheibe"
(Dr. J. B…), Bauernzeitung 46/2001 S. 33 (vorgelegt als Anlage A2)
evtl. ergeben könnte, brauchte nicht mehr weiter nachgegangen zu werden.
4.
Die Kostentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, §91 Abs. 1 ZPO.
Müllner
Dr. Huber
Kuhn
Pr