Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 27 W (pat) 65/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 65/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 22 190.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. April 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin

Prietzel-Funk und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

für die Waren

Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in

Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer

hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen, weil der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG fehle. Die inländischen Verkehrskreise verstünden den Begriff "cool" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich in der

übertragenen Bedeutung von "die Ruhe bewahrend, kühl, lässig" bzw. "in hohem

Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend". Eine über das reine deutsche

Wortverständnis hinausgehende Aussage sei nicht festzustellen, auch eine zum

Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Ob daneben auch eine

Zurückweisung als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe in Betracht komme, könne dahinstehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Sie hält die Argumentation der Markenstelle jedenfalls

in bezug auf die angemeldeten Waren für nicht nachvollziehbar. Ein Wort der Umgangssprache wie "cool", das zudem in verschiedenen eingetragenen Marken enthalten sei, sei durchaus geeignet, Waren eines Unternehmens von denen eines

anderen zu unterscheiden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht bezüglich der Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-

und Handkoffer" das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Im Hinblick auf "Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel

für Farbstoffe" steht der Eintragung der Umstand entgegen, dass es sich bei "cool"

um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur ausschließlichen Angabe der Art, der

Bestimmung oder sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel, mwN). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier;

2000, 323 - Partner with the Best). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht

(vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch;

GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei "cool" um ein

Wort der deutschen Umgangssprache, das zum Verständnis im Inland nicht mehr

aus seiner Ursprungssprache übersetzt werden muss, wobei breitesten Verkehrskreisen die ursprüngliche Bedeutung dieses zum englischen Grundwortschatz gehörenden Worts durchaus weiterhin geläufig ist. Die angesprochenen inländischen

Verkehrskreise werden "cool" jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18

enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer" nur in dieser übertragenen Bedeutung verstehen. Begegnet der Verkehr diesen Waren mit der Kennzeichnung "cool", so ist bei verständiger Betrachtung seitens durchschnittlich informierter Verbraucher kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb diese als reine Werbeaussage, als Hinweis etwa auf modische Aktualität, eingängige Bezeichnung als Herkunftshinweis angesehen werden sollte. Auch die Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke durch die verschiedenen Grautöne bei den verwendeten

Buchstaben begründet keine Unterscheidungskraft. Zwar können graphische Elemente einer Wortbildmarke Unterscheidungskraft verleihen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl

BGH antiKALK, aaO). An derartigen Merkmalen fehlt es hier aber. Die Darstellung

des Wortes "cool" durch die Auswahl von Buchstaben in verschiedenen Graustufen erscheint recht blass, sie ist ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die

rein beschreibende Aussage des Wortelements bezogen und kann vom Verkehr

folglich nicht als Herkunftshinweis erfasst werden.

Anders sieht es hingegen bei den weiter beanspruchten Waren "Farbstoffe für die

Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe" aus. Hier handelt es sich um

Waren, die sich überwiegend an bestimmte Fachkreise richten, bei denen die Verwendung allgemeiner Werbeschlagworte eher ungewöhnlich ist, so dass hier eine

Herkunftskennzeichnung nicht auszuschließen ist. Indes ist im Hinblick auf das

Färben und Fixieren von Farbe zu berücksichtigen, dass bei diesen Prozessen die

Verarbeitungstemperatur eine nicht unbedeutende Rolle spielt. Wie schon aus

dem Umgang mit allgemein im Handel erhältlichen, weit verbreiteten Textilfärbemitteln bekannt ist, sind Färbeprozesse umso dauerhafter und intensiver, je höher

die Temperatur eines Färbebads ist. Dem steht das Bedürfnis entgegen, aus praktischen Gründen, zB zur Materialschonung, möglichst niedrige Temperaturen zu

verwenden. Auf Färbe- und Fixiermittel, die diesem Bedürfnis entgegenkommen,

kann durch die im ursprünglichen Wortsinne ohne weiteres verständliche Bezeichnung "cool" hingewiesen werden. Insoweit ist diese Bezeichnung als eine Merkmalsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen, die im Interesse

der Mitbewerber der allgemeinen Verwendung zugänglich bleiben muss. Auch hier

vermag die minimale graphische Gestaltung vom Inhalt des Markenworts nicht

derart abzulenken, dass eine andere Beurteilung in Betracht käme.

Schwarz

Richterin Prietzel-Funk ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. van Raden

Dr. van Raden