Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 28 W (pat) 114/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 114/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 24 404.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
als Kennzeichnung für die Waren „Bohrer, Fräseinsätze und Schleifscheiben für
von Hand und maschinell betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen mit der Begründung, beachtliche Verkehrskreise würden in der sprachüblich gebildeten Bezeichnung keinen Hinweis auf einen Hersteller sehen, sondern nur eine glatt beschreibende Angabe dahingehend,
dass mit den Waren ein „ökonomischer bzw ökologischer Schnitt, Stich“ gemacht
werden könne. Das Zeichen sei auch nicht wegen der Doppeldeutigkeit von „öko“,
für das der Wortteil ECO stehe, schutzfähig, denn beim Bohren und Schleifen
spielten beide Gesichtspunkte, nämlich sowohl die ökologische wie auch die ökonomische Arbeitsweise eine nicht nur unwesentliche Rolle. So führe ein geringer
Widerstand zur Energie- und Kosteneinsprung; ein exaktes Arbeiten lasse weniger Abfall entstehen und sei damit kostengünstig. Die grafische Ausgestaltung sei
nur untergeordnet und könne den überwiegend beschreibenden Anteil der Marke
nicht ausgleichen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter. Sie stellt die doppelte Bedeutung von ECO im Sinne von
„Ökonomie“ und „Ökologie“ nicht in Abrede, meint aber, dass sich diese Begriffe
aus der Sicht des Verbrauchers häufig ausschlössen. So seien zB ökologische
Lebensmittel mitunter besonders teuer, also keineswegs ökonomisch. Zudem sei
der konkrete Bedeutungsinhalt beider Begriffe unklar. Zuletzt belege die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke „ECO“ deren Schutzfähigkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 164 Abs 5 MarkenG) ist nicht begründet, denn der
begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG).
Das Markenwort "ECOCUT" ist, wie die Markenstelle überzeugend dargelegt hat,
nicht nur sprachüblich aus den Einzelwörtern "ECO" und "CUT" gebildet, sondern
weist auch in seiner Zusammensetzung in Bezug auf die beanspruchten Waren
einen Bedeutungsgehalt auf, der sich dem Verkehr als unzweideutig und unmittelbar beschreibender Sachhinweis darstellt. Der Durchschnittsverbraucher, der an
sich an Marken herantritt, ohne sie zu analysieren und deren Sinn zu hinterfragen,
wird wegen der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachangabe in der
Marke hier in erster Linie an einen deutschen Begriff im Sinn von „Ökoschnitt“
denken. Ein Teil des Verkehrs wird die Markenworte gar nicht übersetzen, denn
sowohl ECO als auch CUT gehören zu dem Teil des englischen Grundwortschatzes, der Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat (zB Eco-
Drive beim Fahrzeug, Eco-Controlling beim Stromverbrauch und Cut als Schnitt
beim Film und beim Frisör). Anders als die Anmelderin meint, wird der angesprochenen Verkehr in dem Zeichen, wenn damit die beanspruchten Bohrer, Fräseinsätze, Schleifscheiben und Werkzeuge gekennzeichnet sind, auch nicht deshalb
eine Marke erkennen, weil das Wort ECO bzw Öko sowohl umweltfreundlich als
auch kostengünstig bedeuten kann. Beide Begriffe schließen sich keineswegs
aus, denn umweltfreundliche Produkte mögen zwar zunächst in der Anschaffung
teurer sein, erweisen sich aber häufig beim längeren Gebrauch wegen des geringeren Energieverbrauches oder einer ansonsten günstigen Arbeitsweise als
kostengünstiger (zB 3-Liter Auto, oder Öko-Waschmaschine). Auch im Bereich der
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen wird auf umweltschonendes und damit wirtschaftliches Arbeiten hingewiesen. So gibt es nicht nur „intelligente“ Werkzeuge,
also Werkzeuge, die den Anwender bei schwierigen Fertigungsaufgaben unterstützen (und ihm damit helfen, wertvolle Zeit einzusparen), sondern es gibt auch
Multifunktionsgeräte, bei denen mehrere Arbeitsgänge (zB Bohren und Drehen)
mit nur einem Werkzeug durchführbar sind (womit die Produktivität gesteigert und
die Kosten gesenkt werden). Bei Schleifscheiben kann eine ökonomische Arbeitsweise zB durch den zielgenauen Einsatz der Scheibe erfolgen (was wiederum den
Abfall bei diesen Produkten verringert und damit umweltfreundlich ist). Das Zeichen ECOCUT beschreibt schlagwortartig diese vom Verbraucher gewünschte effiziente und damit kostengünstige Arbeitsweise, womit die Marke nichts anderes
ist als die bloße Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Bestandteilen, ohne dass damit eine ungewöhnliche, über die bloße Kombination dieser
schutzunfähigen Teile hinausgehende Wortneuschöpfung entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 – Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - CityService). Der grafische
Bestandteil der Marke durch die geringfügige Vergrößerung des zweiten C ist, soweit er überhaupt erkannt wird, überaus untergeordnet, so dass er schon deshalb
die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen kann. Auch würde er deren
Schutzunfähigkeit eher verstärken, denn dadurch wird der Betrachter auf die Silbentrennung ECO-CUT aufmerksam gemacht, was ihm wiederum das Erkennen
des beschreibenden Inhalts der Wortkombination erleichtert. Ein derart unzweideutig beschreibendes Zeichen muss für die Mitbewerber zur freien Verfügung
bleiben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und es ist als die Kombination zweier unmittelbar beschreibender Bestandteile auch ohne Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG).
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ECO (ua für Waren der Klasse 9) stützt und dies als Indiz für
die Schutzfähigkeit der Marke gewertet sehen möchte, so stehen dieser Eintragung eine Vielzahl von Zurückweisungen von ECO-Marken gegenüber, was die
Markenstelle bereits ausführlich dargelegt hat. Zudem können Voreintragungen
nur in Zweifelsfällen als Hinweis auf ein bestimmtes Verkehrsverständnis oder für
Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden; bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage
besteht aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb