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BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 32 W (pat) 129/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 129/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 29 260.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht

und Kruppa am 6. April 2005 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle

für Klasse 41 – vom

2. Januar 2001 und vom 20. Januar 2003 aufgehoben, soweit der

angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

I.

Die am 20. Mai 1999 erfolgte Anmeldung der Wortmarke

Human values for business

für die Dienstleistungen

Ausbildung; Erziehung; Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen; Fernkurse; Unterricht durch Rundfunk und

Fernsehen; Weiterbildung; Büchervermietung; Filmproduktion;

Filmvermietung; Filmvorführungen; Künstlervermittlung; Schaustellung von Tieren; Tierdressur; Vermietung von Zeitschriften;

Veröffentlichung und Herausgabe von Bücher", Zeitungen und

Zeitschriften; Nachrichtenwesen; Telekommunikation; Ton-, Text

und Bildübertragung durch Rundfunk, Fernsehen, Funk, Satelliten

und das Internet; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unternehmensberatung, Organisationsberatung; Managementberatung, betriebswirtschaftliche Beratung,

Vergütungsberatung; Personalberatung, Suche und Auswahl von

Führungskräften und sonstigem Personal, Durchführung von Assessment-Centern, nämlich die Beurteilungen von Personen in der

Gruppe oder durch Einzelgespräche, Beurteilung einzelner Führungsnachwuchskräfte und Manager durch Simulation von realitätsnahen Situationen, wie simulierten Vertriebs- und Führungsgesprächen, Präsentationen und Verhandlungen zur Ermittlung persönlicher Fähigkeiten und Mangement-Fertigkeiten in den Feldern

sozial- und Führungskompetenz, Problemlösekompetenz, Motive

und Einstellung, Dynamik, Persönlichkeitsstruktur und Geschäftskompetenz des Bewerbers; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;

Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Vermietung von Büromaschinen und –einrichtungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere;

Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung

von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung, Rundfunk- und Fernsehwerbung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke

hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Erstbeschluss vom 2. Januar 2001 teilweise, nämlich für alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme von "Schaustellung von Tieren; Tierdressur; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen

und Versteigerungen; Vervielfältigung von Dokumenten" zurückgewiesen. Der

Marke fehle für die versagten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die

englischsprachige Wortkombination "Human values for business" bedeute "menschliche Werte für das Geschäftsleben". Für die beteiligten Verkehrkreise stelle

die Marke eine die versagten Dienstleistungen rein beschreibende und zudem in

werbeüblich allgemeiner Weise anpreisende Angabe dar. Ob der Eintragung auch

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben.

Auf die von der Anmelderin gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung hat die

mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom

20. Januar 2003 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Künstlervermittlung; Vermietung von Zeitschriften; Nachrichtenwesen; Telekommunikation; Büroarbeiten; Schaufensterdekoration; Vermietung von Büromaschinen und –einrichtungen" zurückgewiesen worden

ist. Im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Für die weiterhin versagten

Dienstleistungen fehle der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft, da sie sich darin erschöpfe, den Inhalt bzw. Gegenstand der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu beschreiben. An der Bezeichnung bestehe in

Verbindung mit den versagten Dienstleistungen auch ein Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber der Anmelderin, da die Wortkombination eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die

Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Übersetzung "menschliche Werte für das Geschäftsleben" die einzig mögliche sei. Die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der angemeldeten Wortfolge würden deren Mehrdeutigkeit deutlich machen, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Deshalb könne auch nicht auf ein Freihaltebedürfnis geschlossen

werden. Gegen ein solches spreche auch, dass die Wortfolge nur von ihr - der

Anmelderin -, nicht aber von ihren Wettbewerbern benutzt werde, wie eine Internetrecherche ergeben habe. Für die in Rede stehenden Dienstleistungen stelle die

Marke keine unmittelbare und konkrete Beschreibung dar. Die Wortfolge sei von

gebotener Kürze und gewisser Originalität.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung

der angemeldeten Wortfolge keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG entgegenstehen.

1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, unbeschadet der erforderlichen

gründlichen Prüfung, grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge)

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVI-

DUELLE). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass insoweit unterschiedliche Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Bei einer aus mehreren Wörtern

bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH

GRUR, 2001, 162 – Rational Software Corporation).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann der angemeldeten Wortmarke "Human

values for business" die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden. Nach dem Dienstleistungsverzeichnis wendet sich die Marke nicht nur an

Fachkreise, sondern auch an das allgemeine Publikum. Im allgemeinen Verkehrskreisen bestehen bereits Bedenken, ob nicht ein erheblicher Teil mangels ausreichender Englischkenntnisse nicht in der Lage sein wird, den Sinngehalt der Wortfolge "Human values for business" in der von der Markenstelle angenommenen

Bedeutung "menschliche Werte für das Geschäftsleben" zu erfassen.

Letztlich kann die Frage nach dem Verständnis der englischsprachigen Wortfolge

jedoch dahingestellt bleiben. Selbst für den Teil des Verkehrs, der die angemeldete Wortfolge mit "menschliche Werte für das Geschäftsleben" übersetzen kann,

stellt die Wortfolge keine ersichtlich im Vordergrund stehende Sachangabe hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen dar. Für die erforderliche Unterscheidungskraft reicht es aus, dass der der Wortfolge entnehmbare Bedeutungsinhalt unscharf ist und ohne ergänzende weitere Angaben sich ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht erkennen lässt (BGH GRUR 2000, 323 – Partner with the

Best).

Der Sinngehalt der Wortfolge "Human values for business" bleibt auch dann vage

und unscharf, wenn man ihn, wie die Markenstelle, mit "menschliche Werte für das

Geschäftsleben" übersetzt. Die Wortfolge kann nämlich entweder als Hinweis auf

den Anbieter der Dienstleistungen oder als Hinweis auf den Empfänger der

Dienstleistungen verstanden werden. Bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst wird der angesprochene Verkehr mit der Wortfolge eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen verbinden. Bezogen auf den Anbieter der

Dienstleistungen wird der Verkehr die Marke so verstehen, dass der Anbieter der

Dienstleistungen für bestimmte Werte eintritt. Bezogen auf den Empfänger der

Dienstleistungen kann der Verkehr die Wortfolge auch als Aufforderung verstehen,

sich mit einer bestimmten Unternehmensphilosophie zu identifizieren. Unklar bleibt

für den von den Dienstleistungen angesprochenen Verkehr insbesondere auch,

was unter "menschliche Werte für das Geschäftsleben" zu verstehen ist, da die

Vorstellungen darüber, welche Werte im Unternehmensbereich menschlich sind,

weit auseinandergehen.

Die von der Markenstelle vorgenommene Differenzierung in der Bewertung der

beanspruchten Dienstleistungen ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Für eine

unterschiedliche Bewertung der Wortfolge etwa in Bezug auf die Dienstleistungen

"Büroarbeiten" einerseits und "Werbung" andererseits gibt es keinen sachlichen

Grund. Es kann damit nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass

der Verkehr die Marke nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft

versteht.

2.) Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung von Merkmalen der zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen können. Eine Verwendung der Wortfolge durch inländische Mitbewerber der Anmelderin wurde von der Markenstelle nicht belegt und konnte auch vom Senat nicht

festgestellt werden. Bei der Eingabe der Wortfolge in die Suchmaschine Google

für Deutschland war nur eine Verwendung durch die Anmelderin feststellbar. Für

eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen der Anmelderin fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

Viereck

Dr. Albrecht

Kruppa

Hu