Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 32 W (pat) 131/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 28 009.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Albrecht und Kruppa 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 11 – vom
7. Januar 2002 und vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
Heizungsapparate, -geräte und –anlagen, insbesondere Heizkessel, Wärmetauscher, Wärmerückgewinner, Wärmepumpen, Elektroboiler, Durchlauferhitzer, Kochendwassergeräte
am 3. Mai 2001 angemeldete Wortmarke
Eurospeicher
hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 7. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen,
einer Eintragung stünden die Versagungsgründe des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 zurückgewiesen.
Im Heizungsbereich seien Wärme- oder Energiespeicher sehr verbreitet; mithin sei
"Speicher" eine Beschaffenheitsangabe. Das voranstehende Kurzwort "Euro"
werde als Hinweis auf einen bestimmten europäischen Standard, auf ein europaweit tätiges Unternehmen oder auf ein europäisch orientiertes Warenangebot verwendet. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff "Eurospeicher" nur beschreibend im Sinne eines Speichers, der europäischen Normen oder Vorgaben
entspreche, verstehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. Januar 2002 und vom 28. Oktober 2002 aufzuheben.
Die Gesamtbezeichnung "Eurospeicher" enthalte keinen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die infrage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten
auf Anhieb erkannt würde. Es handele sich um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Der Begriff sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung
der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG entgegenstehen.
a) Die Bezeichnung Eurospeicher entbehrt für die beanspruchten Erzeugnisse
nicht des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren
(und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das
erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz –
streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604
- Libertel, Rdnr 59; GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rdnr 123). Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Waren in Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl.
BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Eurospeicher ist eine lexikalisch nicht belegbare Wortbildung aus den Bestandteilen "Euro" und "Speicher". Die Recherche im Internet (mit der Suchmaschine
Google) hat einen einzigen Treffer ergeben, wobei das Wort dort als Teil einer
Firmenbezeichnung – also nicht warenbeschreibend – verwendet wird. Allerdings
kann auch bei neuen Wortkombinationen ein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise stehen, wenn
die Einzelbestandteile für sich gesehen bereits eine Merkmalsbezeichnung für die
beanspruchten Waren darstellen und auch die Zusammenfassung keinen neuen,
im Bedeutungsgehalt darüber hinaus weisenden Sinn ergeben (vgl. EuGH aaO,
KPN Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD).
Zwar ist der zweite Wortbestandteil "Speicher" auf dem vorliegenden Warensektor
schutzunfähig. Das Speichern von Energie, insbesondere Wärme, ist eine seit
langem vertraute Technik; Bezeichnungen wie Speicherheizung, Speicherheizgerät, Speicherkollektor, Speicherwasserwärmer, Speicherzelle, Brauchwasserspeicher, Doppelmantelspeicher, Speicherofen, Nachtspeicher usw. begegnen
dem (Fach-)Verkehr ständig. Die Voranstellung der Kurzbezeichnung "Euro" führt
allerdings dazu, dass völlig unklar wird, was mit einem "Eurospeicher" warenbezogen gemeint sein soll. Dies ergibt sich auch aus der Argumentation der Markenstelle selbst, die (alternativ) auf europäische Standards, ein europaweit tätiges
Unternehmen oder ein europäisch orientiertes Warenangebot hinweist.
Dass im vorliegenden Zusammenhang "Euro" nicht im Sinne der Währungseinheit
zu verstehen ist, liegt auf der Hand. Zurückweisungen von Markenanmeldungen
unter diesem Gesichtspunkt
(z.B. der Beschluss des 30. Senats vom
11. Januar 1999, 30 W (pat) 197/98 – eurorechner) sind daher unbehelflich. Für
den im vorliegenden Fall angesprochenen Verkehr, insbesondere die Endabnehmer betreffender Geräte, bleibt völlig unklar, auf welche Eigenschaften die Bezeichnung "Eurospeicher" produktbezogen hinweisen soll. Das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft kann der angemeldeten Marke
deshalb nicht abgesprochen werden.
b) Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Von einer unmissverständlichen Produktmerksangabe kann nicht ausgegangen werden; dafür ist – wie ausgeführt – der
Sinngehalt der Gesamtbezeichnung zu unbestimmt. Die Markenstelle hätte darlegen müssen, weshalb der angesprochene Fachverkehr den Begriff "Eurospeicher"
ausschließlich rein beschreibend im Sinne eines Speichers, der europäischen
Normen oder Vorgaben entspricht, verstehen wird. Ein derartiges Verständnis
hätte nämlich die Existenz solcher europäischer Normierungen auf dem vorliegenden Warensektor zur Voraussetzung, was aber nicht belegt worden ist. Mithin
lässt sich das von der Markenstelle unterstellte Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Die angefochtenen Beschlüsse konnten daher keinen Bestand haben und waren
auf die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Hu