Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.04.2005 – 17 W (pat) 5/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 23 818.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch
und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Lizenzmanager"
ist am 15. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 22. Juli 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 mangels Neuheit ihrer Gegenstände nicht gewährbar seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 9 und Beschreibung S 1 - 15, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2005, sowie
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 6 vom Anmeldetag
(15. Mai 2000),
hilfsweise
Patentansprüche 1 - 8 und Beschreibung S 1 - 15, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2005, sowie
Zeichnungen wie vorgenannt.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Lizenzierung und/oder Zugangsautorisierung von Softwaremodulen für industrielle Steuerungen und/oder Computersysteme,
dadurch gekennzeichnet,
dass Wertepunkte (WP, WP1-WPn) als Benutzungsberechtigung für gewünschte Softwaremodule in einer verteilten Umgebung der industriellen
Steuerung und/oder dem Computersystem zugänglich gemacht werden,
wobei jedem Softwaremodul eine Wertigkeit in Form von Wertepunkten (WP, WP1-WPn) zugeordnet ist
und dass eine Autorisierung für die Nutzung des Softwaremoduls erfolgt,
wenn die Anzahl der der industriellen Steuerung und/oder dem Computersystem zugewiesenen Wertepunkte (WP, WP1-WPn) mindestens die
Summe der Wertepunkte (WP, WP1-WPn) der aktuell gewünschten Softwaremodule erreicht,
wobei von einem Lizenzmanager permanent die aktuelle Bilanz zwischen
den der industriellen Steuerung und/oder dem Computersystem zugänglich
gemachten Wertepunkten (WP, WP1-WPn) und der Summe der Wertepunkte (WP, WP1-WPn) der aktuell genutzten Softwaremodule berechnet
und überwacht wird,
wobei die Wertepunkte (WP, WP1-WPn) an einer Stelle bzw in einem Gerät (G, G1-G3) oder an verschiedenen Stellen, dh an mehreren Geräten (G, G1-G3) für ein gesamtes System bzw für eine gesamte Anlage eingespeist werden,
wobei ein lokales Defizit an Wertepunkten durch die Wertepunkte, die auf
den restlichen Geräten aufgebracht wurden, kompensiert wird."
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zur Lizenzierung und/oder Zugangsautorisierung von Softwaremodulen für industrielle Steuerungen und/oder Computersysteme,
dadurch gekennzeichnet,
dass Wertepunkte (WP, WP1-WPn) als Benutzungsberechtigung für gewünschte Softwaremodule in einer verteilten Umgebung der industriellen
Steuerung und/oder dem Computersystem zugänglich gemacht werden,
wobei jedem Softwaremodul eine Wertigkeit in Form von Wertepunkten (WP, WP1-WPn) zugeordnet ist
und dass eine Autorisierung für die Nutzung des Softwaremoduls erfolgt,
wenn die Anzahl der der industriellen Steuerung und/oder dem Computersystem zugewiesenen Wertepunkte (WP, WP1-WPn) mindestens die
Summe der Wertepunkte (WP, WP1-WPn) der aktuell gewünschten Softwaremodule erreicht,
wobei von einem Lizenzmanager permanent die aktuelle Bilanz zwischen
den der industriellen Steuerung und/oder dem Computersystem zugänglich
gemachten Wertepunkten (WP, WP1-WPn) und der Summe der Wertepunkte (WP, WP1-WPn) der aktuell genutzten Softwaremodule berechnet
und überwacht wird,
wobei die Wertepunkte (WP, WP1-WPn) an einer Stelle bzw in einem
Gerät (G, G1-G3) oder an verschiedenen Stellen, dh an mehreren
Geräten (G, G1-G3) für ein gesamtes System bzw für eine gesamte Anlage
eingespeist werden,
wobei ein lokales Defizit an Wertepunkten durch die Wertepunkte, die auf
den restlichen Geräten aufgebracht wurden, kompensiert wird,
wobei der Lizenzmanager als mobiler Agent realisiert ist."
Die Anmelderin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass sich das vorliegende Verfahren mit der Lizenzierung von Softwaremodulen befasse, die in den
Komponenten einer industriellen Steuerung oder eines vernetzten Computersystems verteilt seien. Hier solle die Lizenzierung von Softwaremodulen so gestaltet werden, dass bei Bedarf einzelne Komponenten ausgetauscht werden
könnten, ohne dass eine Änderung des Lizenzvertrags erforderlich sei. Hierin sei
ein technischer Effekt zu sehen, da eine Entfernung oder Hinzufügung von Komponenten keine Betriebsunterbrechung erforderlich mache. Deshalb sei anzuerkennen, dass dem beanspruchten Verfahren technischer Charakter zukomme. Mit
dem Hilfsantrag werde daneben Schutz für die konkrete technische Ausführung
des Lizenzmanagers als mobiler Agent beansprucht.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht auf technischem Gebiet liegt (§ 1 PatG).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass es heute üblich sei, die Lizenzierung und Zugangsautorisierung von Softwaremodulen explizit an einzelne
Softwarekomponenten zu koppeln. Dies habe den Nachteil, dass bei einem Umtausch von Lizenzen der Lizenzvertrag geändert werden müsse (vgl S 1, Z 9 - 19
der geltenden Fassung). Mit dem Anmeldungsgegenstand solle einem Benutzer
von Softwaremodulen ein einfaches, flexibles und seinen wechselnden Anforderungen angepasstes Verfahren zur Lizenzierung oder Zugangsautorisierung von
Softwaremodulen in verteilten Systemen zur Verfügung gestellt werden (vgl S 2,
Z 4 - 9 der geltenden Fassung).
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag schlägt zur Lösung dieser Problemstellung vor, einer industriellen Steuerung und/oder einem Computersystem
insgesamt ein Wertepunkteguthaben als Benutzungsberechtigung zuzuweisen,
jedem Softwaremodul des verteilten Systems eine Wertigkeit in Form von Wertepunkten zuzuordnen und die Nutzung der Softwaremodule erst dann zu autorisieren, wenn ein Lizenzmanager feststellt, dass das zugewiesene Wertepunkteguthaben mindestens der Summe der Wertepunkte der aktuell benutzten Softwaremodule entspricht. Hierbei soll der Lizenzmanager fortlaufend die Bilanz zwischen
zugewiesenem Wertepunkteguthaben und Summe der Wertepunkte der aktuell
benutzten Softwaremodule berechnen und weiterhin das Wertepunkteguthaben
der industriellen Steuerung und/oder dem Computersystem an einer oder an verschiedenen Stellen eingespeist werden.
Dass hierbei entsprechend dem letzten Merkmal des Anspruchs ein lokales Defizit
an Wertepunkten in einem Gerät durch die Wertepunkte, die auf den restlichen
Geräte aufgebracht wurden, kompensiert wird, ergibt sich dabei schon als Folge
dessen, dass der Lizenzmanager für die Erstellung der Bilanz die Summe der
Wertepunkte der aktuell benutzten Softwaremodule bildet, ohne dass der Ort der
Einspeisung eine Rolle spielt.
Insgesamt gesehen sind dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die Maßnahmen zu
entnehmen, mit denen die beabsichtigte flexiblere Lizenzierung von Softwaremodulen in einer verteilten Umgebung gelingt.
Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist jedoch von
geschäftlichen Überlegungen geprägt und kann daher nicht als auf technischem
Gebiet liegend anerkannt werden, so dass keine Erfindung iSd § 1 PatG vorliegt.
Dies ergibt sich letztlich daraus, dass die Lösung des gestellten Problems einer
flexibleren Lizenzierung nicht durch den Einsatz technischer Mittel bewirkt wird,
sondern durch das erläuterte Lizenzierungsmodell, das darin besteht, dass ein Lizenznehmer von einem Lizenzgeber das Recht erwirbt, im Rahmen eines Lizenzguthabens beliebige Softwaremodule zu nutzen und nicht, wie bisher, nur das
Recht zur Nutzung genau spezifizierter Module. Das vorliegende Verfahren befasst sich deshalb - jedenfalls in seinem Hauptaspekt - mit der Vergabe von Lizenzen für die Benutzung von Softwaremodulen und fällt damit unter den im § 1 Abs 3
Nr 3 u Abs 4 PatG nF aufgeführten Tatbestand der geschäftlichen Tätigkeiten, die
als solche "insbesondere nicht" als Erfindungen iSd § 1 Abs 1 PatG anzusehen
sind.
Was den Umstand anbelangt, dass das beanspruchte Verfahren computerimplementiert ausgeführt wird, wie sich aus den Angaben im Anspruch zur Einspeisung
der Wertepunkte und hinsichtlich des Lizenzmanagers aus S 10, Z 14 - 17 der ursprünglichen Beschreibung ergibt, so kann dieser den technischen Charakter des
Verfahrens nicht begründen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
"Rentabilitätsermittlung" (vgl GRUR 2005, 143, 144) ausführt, ist "ein Verfahren,
das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient,
mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen
Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich". Diesen Ausführungen nach ist
(auch) ein computerimplementiert ausgeführtes Verfahren dem Patentschutz nur
zugänglich, wenn die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, "die der Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen".
Solche Anweisungen enthält die in Diskussion stehende Anspruchsfassung aber
nicht.
Die Anmelderin verweist hierzu darauf, dass das Verfahren nach dem Anspruch 1
gemäß Hauptantrag einen technischen Effekt hervorbringe, weil bei Bedarf einzelne (Software-) Komponenten ausgetauscht werden könnten, ohne dass eine
Änderung des Lizenzvertrags erforderlich sei.
Dieser Auffassung ist nur insoweit beizutreten, als bei dem vorgeschlagenen Verfahren ein autorisierter Tausch oder eine autorisierte Hinzufügung von Softwarekomponenten möglich ist, soweit das Wertepunkteguthaben nicht überschritten
wird. Dieser Umstand beruht jedoch nicht auf einer technischen Problemstellung,
sondern ist durch das vorgeschlagene Lizenzierungsmodell bedingt, nach dem der
Lizenznehmer eben nicht Lizenzen für genau bestimmte Softwaremodule erwirbt,
sondern ein Wertepunkteguthaben, innerhalb dessen er Softwaremodule entsprechend seinen aktuellen Bedürfnissen benutzen darf. Dieses Argument vermag daher den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens nicht zu stützen.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist sonach dem
Patentschutz grundsätzlich nicht zugänglich.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag lediglich durch die Hinzufügung des Merkmals, dass der Lizenzmanager als mobiler Agent realisiert ist. Als mobiler Agent wird in der Informatik ein
Programm bezeichnet, das die Fähigkeit hat, sich innerhalb eines Computersystems zu bewegen oder zu vervielfältigen. In den ursprünglichen Unterlagen (vgl
Anspruch 2 und Beschreibung S 4, Abs 3 und S 15, Abs 2) findet sich hierzu keine
weitere Erläuterung dieses Begriffs, so dass davon auszugehen ist, dass auch die
Anmelderin die genannten Fähigkeiten von "mobilen Agenten" als bekannt voraussetzt.
Die Anweisung, den Lizenzmanager als Programm in Form eines "mobilen Agenten" realisieren, geht sonach nicht über eine Implementierung der vorliegenden
geschäftlichen Tätigkeit mit (üblichen) Mitteln der Datenverarbeitung hinaus. Diese
aber reicht den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach nicht
aus, um ein geschäftliches Verfahren dem Patentschutz zugänglich zu machen.
Eine darüber hinausgehende Lösung eines konkreten technischen Problems mit
technischen Mitteln ist auch in dieser Fassung des Patentanspruchs 1 nicht gegeben.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit ergibt sich auch für diese Fassung des Anspruchs 1 keine Änderung gegenüber dem Hauptantrag.
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts war daher
zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt ist verhindert,
Prasch
Schuster
seine Unterschrift beizufügen, da er sich seit dem
1. Mai 2005 im Ruhestand
befindet.
Dr. Fritsch
Bb