Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.04.2005 – 30 W (pat) 195/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 195/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 761 864

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 11. April 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und

Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Mai 2003 aufgehoben, soweit darin der

international registrierten Marke IR 761 864 der Schutz für die

Bundesrepublik Deutschland auch

für

folgende Waren der

Klasse 17 versagt worden ist, nämlich

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte

Marke 761 864

siehe Abb. 1 am Ende

nach, die nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren (in deutscher Fassung

eingereicht) noch für folgende Waren eingetragen werden soll:

Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metallrohre; Gehäuse aus Metall;

Bewegungslichtschalter; elektrische Transformatoren; elektrische

Signal- und Kontrollapparate und –instrumente zur Gebäudeautomatisierung; Kautschuk: Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer

und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus

Kunststoffen (Halbfabrikate); Kabelschächte sowie Verbindungselemente für Kabelschächte aus Kunststoff; Gehäuse aus Kunststoff; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht

aus Metall).

Die Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der

Marke den für diese und weitere Waren nachgesuchten Schutz wegen fehlender

Unterscheidungskraft verweigert, da die Bezeichnung THW wegen der hohen Bekanntheit des Technischen Hilfswerks in der Bundesrepublik Deutschland als eine

reine Beschaffenheitsangabe zu verstehen sei, nämlich als eine Art Zertifizierung

durch das THW verstanden werde, also die Bescheinigung der Unbedenklichkeit

im Sinne des Aufgabenkreises des THW.

Die IR-Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass es sich beim Deutschen THW um eine Behörde handele, die zivile Hilfe bei Katastrophenfällen leiste, aber keine Prüfung von Waren

der von der IR-Marke beanspruchten Art durchführe und im übrigen auch nicht am

kommerziellen Verkehr teilnehme.

Die Markeninhaberin hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf die oben genannten Waren beschränkt und zudem ausgeführt, dass es sich bei den tatsächlich von der Markeninhaberin vertriebenen

Geräten um hochspezielle elektrische Geräte sowie deren aus Kunststoff bestehenden Einzelteile aus dem Bereich der Gebäudeautomation handele, für die keinerlei Berührungspunkte zum Wirkungsbereich des THW bestünden. Diese stehe

zudem als staatliche Stelle nicht mit privaten Konkurrenten im Wettbewerb.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 IR vom 21. Mai 2003

aufzuheben.

Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sie sich mit dem Übergang in das schriftliche

Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist teilweise begründet.

1. Hinsichtlich der von der Markeninhaberin in den Klassen 6, 9 und 17 beanspruchten Waren außer den im Tenor genannten Waren Kautschuk, Guttapercha,

Gummi, Asbest, Glimmer unterliegt die schutzsuchende Marke THW als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach § 8 Abs 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Abkürzungen von Art oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind jedoch nur Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich, oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der

betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303).

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die von der IR-Marke noch beanspruchten Waren einer Eintragung der Buchstabenfolge THW ein Freihaltebedürfnis entgegen.

THW ist in der Bundesrepublik Deutschland die Abkürzung für das Technische

Hilfswerk als Anstalt des Bundes (vgl Duden, 4. Aufl., Deutsches Universalwörterbuch CD-ROM).

Dem inländischen Verkehr ist das THW durch seinen Einsatz und seine Hilfeleistungen bei weltweiten Katastophenfällen bekannt.

Das Technische Hilfswerk selbst sieht seine Aufgaben in Deutschland und weltweit nicht nur in der tatsächlichen Hilfeleistung im Katastrophenfall, sondern auch

in der hierfür notwendigen "... ständigen Optimierung seiner Einsatzpotentiale sowie auch in einer aktiven Fortführung der Harmonisierung mit anderen Einsatz-

und Hilfseinrichtungen wie der Feuerwehr, Bundeswehr und ähnlicher, neben anderem auch in den Bereichen der Ausstattung" und macht dies auch als ihr Behördenleitbild bekannt.

Dabei ist das THW eine technische Hilfsleistungsorganisation des Bundes, deren

Aufgaben neben der technischen Gefahrenabwehr auch die technische Hilfe im

Bereich der Infrastruktur umfasst, wie Elektroversorgung, Trinkwasserversorgung,

Abwasserentsorgung, Brückenbau sowie im Bereich Logistik die Aufgaben der

Materialerhaltung, Reparatur und Wartungsarbeiten für Einsatzausstattung.

Dabei betont das ThW in seiner technischen Leitbilddarstellung besonders die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge und Geräte und stellt besonders heraus, dass für

die technischen Hilfsmaßnahmen eine Ausstattung von höchster Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung steht. So unterstreicht das THW, dass es für den

weltweiten Einsatz seiner Spezialisten und Einheiten eine an den speziellen Anforderungen ausgerichtete Ausstattung vorhält. Nach Angaben des THW resultieren daraus besondere technische Qualitätsmaßstäbe des THW wie ein aktueller

technischer Standard, eine Kompatibilität der Ausstattung auf nationaler und EU-

Ebene, ein größtmögliches Verwendungsspektrum, hochleistungsfähige Spezialgeräte sowie wartungsarme bzw wartungsfreundliche Technik

(vgl dazu

http://www.thw.de/wir_ueber_uns/leitbild_neu/index.htm, der Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung übergeben).

Dem Verkehr ist zuletzt auch aus diesem Leitbildverständnis auch bekannt und

geläufig, dass das THW als staatliche Einrichtung selbst nicht die Fahrzeuge, Geräte und Hilfsmittel herstellt, die es für seinen Einsatz benötigt und auch keine

Produktverantwortung für solche Geräte tragen will oder mit diesen Handel treiben

würde (vgl BGH GRUR 2001, 240 bis 242 - Swiss Army).

Dem inländischen maßgeblichen Verkehr ist aber auch bekannt, dass das THW

bei verschiedenen Herstellern die benötigten Fahrzeuge, Geräte und Hilfsmittel

einkauft, die nach den Vorgaben des THW einheitlich – teils mit der Bezeichnung

THW versehen – und insbesondere entsprechend den hoch angesetzten Qualitätsstandard des THW gefertigt sind.

Entsprechend den oben genannten vielfältigen Einsatzbereichen des THW umfassen die konkreten Aufgaben des THW insbesondere die Herstellung und den Wiederaufbau der Infrastruktur in den von Unglücksfällen betroffenen Gebieten, wie

die Errichtung von Trinkwasserversorgungseinrichtungen, die Brunnenreinigung,

Stromversorgungseinrichtungen, Errichtung von Krankenhäusern und anderen

sanitären Einrichtungen.

Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin ist die Bezeichnung THW als Marke

der Markeninhaberin tatsächlich geeignet, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen ihr und dem technischen Hilfswerk hervorzurufen, da die von

der Markeninhaberin beanspruchten Waren für die oben genannten Aufgaben im

Bereich des Aufbaus und der Wiederherstellung der Infrastruktur Verwendung finden können und sich sowohl an das allgemeine Durchschnittspublikum als auch

an ein Fachpublikum richten können.

Damit gibt die Bezeichnung THW unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und insbesondere ihrer Bestimmung um Waren handeln kann, die als

Teil einer Trinkwasserversorgungsanlage, Stromversorgungsanlage oder sonstigen entweder sanitären oder Beherbergungs- oder Wohnzwecken dienenden Einrichtung Verwendung finden oder auch den speziellen Anforderungen bzw Qualitätsvorstellungen des Technischen Hilfswerks entsprechen.

So können neben den von der Markeninhaberin beanspruchten Waren als Fertigprodukte auch die beanspruchten Halbfabrikate und die aus den in Klasse 17 beanspruchten Rohstoffen gefertigten Waren für die oben genannten Bereiche Verwendung finden.

Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin verfügt die IR-Marke THW auch über

keine augenfällige graphische Ausgestaltung der Einzelbuchstaben. Es handelt

sich bei H und W um verkehrsübliche Schrifttypen, bei dem T um eine allenfalls

minimale Abänderung einer gewöhnlichen Schrift.

2. Für die von der Markeninhaberin beanspruchten im Tenor genannten Rohstoffe der Klasse 17 kann ein solches Freihaltebedürfnis nicht festgestellt werden.

Im Gegensatz zu den oben genannten Waren und Halbfabrikaten, die vor Ort unter Umständen sofort oder nach nur geringen Bearbeitungsschritten (zB Zuschneiden von Folien) verwendet werden, gibt es keine sicheren Anhaltspunkte dafür,

dass die oben genannten Rohstoffe als solche Verwendung finden bzw die bestimmten Anforderungen des THW erfüllen müssen.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind Gründe weder dargetan

noch ersichtlich.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1