Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 50/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 50/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 595.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 und vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle hat die für die Waren

„Plüsch- und Stoffspielzeug, Plüsch- und Stofftiere“

angemeldete Wortmarke

NUTS

teilweise, nämlich für die Waren „Plüsch- und Stoffspielzeug“ zurückgewiesen,

weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art und der

Beschaffenheit dieser Waren dienen könne. Das englische Wort „NUTS“ habe die

Bedeutung „Nüsse“. „Plüsch- und Stoffspielzeug“ könne auch die Form von

Nüssen haben. Dabei sei es unerheblich, dass das Wort „NUTS“ neben dem

angenommenen warenbeschreibenden Begriffsinhalt noch andere Bedeutungen

habe, die nicht warenbeschreibend seien, weil es in der Bedeutung „Nüsse“ zum

englischen Grundwortschatz zähle und dem deutschen Verkehr in dieser Bedeutung nahezu allgemein bekannt sei. Schon deshalb, aber auch für Zwecke des

Im- und Exports, sei es ebenso freihaltungsbedürftig wie der entsprechende

deutsche Begriff.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie verweist unter

Vorlage der entsprechenden Registrierungsnachweise darauf, dass die angemeldete Marke in Irland und Großbritannien als Marke eingetragen worden sei und

vertritt die Ansicht, dass Eintragungen fremdsprachiger Begriffe im Mutterland der

Sprache nach ständiger Rechtsprechung indizielle Bedeutung für die Schutzfähigkeit in anderen Staaten hätten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie

das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf „Plüsch- und Stoffspielzeug,

ausgenommen in Form von Nüssen, Plüsch- und Stofftiere“. Sie beantragt die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und regt hilfsweise die Zulassung der

Rechtsbeschwerde an.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Wortes „NUTS“ als

Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG jedenfalls für die Waren,

die nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung im Warenverzeichnis der Anmeldung verblieben sind, nicht entgegen.

Die angemeldete Marke kann nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Eigenschaften der Ware

„Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Nüssen“ dienen. Bereits

vor der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses bestand nach Überzeugung des Senats nur eine allenfalls äußerst

entfernte und – wie eine entsprechende Internetrecherche bestätigt hat – eher

theoretische Möglichkeit, dass Plüsch- und Stoffspielzeug in Form von Nüssen

hergestellt und angeboten werden könnte, was seinen Grund darin hat, dass

Plüsch- und Stoffspielzeug, das für Kleinkinder und Babys bestimmt ist, regelmäßig aus der Nachbildung von Gegenständen und Formen besteht, die den

Kindern in ihrer räumlich begrenzten Alltagswelt begegnen. Hierzu zählen Nüsse

in den ersten Lebensmonaten und -jahren nicht.

Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Herausnahme von

Spielzeugen

in Form von Nüssen, die eine durch die Grundsätze des

„Postkantoor“-Beschlusses (EuGH Mitt 224, 225, Nr. 6) nicht ausgeschlossene

gegenständliche Einschränkung bedeutet, kann die angemeldete Bezeichnung in

keinem auch nur theoretisch denkbaren Fall mehr zur Bezeichnung der Art oder

der Beschaffenheit der verbliebenen Plüsch- und Stoffspielzeuge dienen. Das

Warenverzeichnis entspricht insoweit nunmehr auch dem Verzeichnis, mit dem die

angemeldete Marke in Großbritannien zur Eintragung zugelassen worden ist. Für

andere Plüsch- und Stoffspielzeuge als Nüsse ist die Bezeichnung „NUTS“ keine

beschreibende Angabe.

Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke

für die verbliebenen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich bei dem Wort „NUTS“ insoweit weder um eine

beschreibende Angabe noch um ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches

Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr

für die maßgeblichen Waren nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.

Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an ausreichenden

tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.

Albert

Kraft

Reker

Bb