Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 55/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 55/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 44 597.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 und vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die für die Waren
„Plüsch- und Stoffspielzeug, Plüsch- und Stofftiere“
angemeldete Wortmarke
ROCKET
teilweise, nämlich für die Waren „Plüsch- und Stoffspielzeug“ zurückgewiesen,
weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art und der
Beschaffenheit dieser Waren dienen könne. Das englische Wort „ROCKET“ habe
die Bedeutung „Rakete“. Plüsch- und Stoffspielzeug könne auch die Form einer
Rakete haben. Dabei sei es unerheblich, dass das Wort „ROCKET“ neben dem
angenommenen warenbeschreibenden Begriffsinhalt noch andere Bedeutungen
habe, die nicht warenbeschreibend seien, weil es in der Bedeutung „Rakete“ zum
englischen Aufbauwortschatz zähle und dem deutschen Verkehr in dieser Bedeutung nahezu allgemein bekannt sei. Schon deshalb, aber auch für Zwecke des
Im- und Exports, sei es ebenso freihaltungsbedürftig wie der entsprechende
deutsche Begriff.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Marke sei zur Beschreibung von Plüsch- und Stoffspielzeug nicht
geeignet und ihr fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt
auf „Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Raketen, Plüsch- und
Stofftiere“. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und regt
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Wortes „ROCKET“
als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG jedenfalls für die
Waren, die nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung im Warenverzeichnis der Anmeldung verblieben sind, nicht entgegen.
Die angemeldete Marke kann nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Eigenschaften der Ware
„Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Raketen“ dienen. Bereits
vor der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses bestand nach Überzeugung des Senats nur eine allenfalls äußerst
entfernte und – wie eine entsprechende Internetrecherche bestätigt hat – eher
theoretische Möglichkeit, dass Plüsch- und Stoffspielzeug in Form von Raketen
hergestellt und angeboten werden könnte, was seinen Grund darin hat, dass
Plüsch- und Stoffspielzeug, das
für Kleinkinder und Babys bestimmt
ist,
regelmäßig aus der Nachbildung von Gegenständen und Formen besteht, die den
Kindern in diesem Lebensabschnitt in ihrer räumlich begrenzten Alltagswelt begegnen. Hierzu zählen Raketen in den ersten Lebensmonaten und -jahren nicht.
Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Herausnahme von
Spielzeugen
in Form von Raketen, die eine durch die Grundsätze des
„Postkantoor“-Beschlusses (EuGH Mitt 224, 225, Nr. 6) nicht ausgeschlossene
gegenständliche Einschränkung bedeutet, kann die angemeldete Bezeichnung in
keinem auch nur theoretisch denkbaren Fall mehr zur Bezeichnung der Art oder
der Beschaffenheit der verbliebenen Plüsch- und Stoffspielzeuge dienen. Für
andere Plüsch- und Stoffspielzeuge als Raketen ist die Bezeichnung „ROCKET“
keine beschreibende Angabe.
Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke
für die verbliebenen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich bei dem Wort „ROCKET“ insoweit weder um
eine beschreibende Angabe noch um ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches
Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr
für die maßgeblichen Waren nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.
Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an ausreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Albert
Kraft
Reker
Bb