Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 55/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 55/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 597.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2002 und vom 3. Dezember 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle hat die für die Waren

„Plüsch- und Stoffspielzeug, Plüsch- und Stofftiere“

angemeldete Wortmarke

ROCKET

teilweise, nämlich für die Waren „Plüsch- und Stoffspielzeug“ zurückgewiesen,

weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art und der

Beschaffenheit dieser Waren dienen könne. Das englische Wort „ROCKET“ habe

die Bedeutung „Rakete“. Plüsch- und Stoffspielzeug könne auch die Form einer

Rakete haben. Dabei sei es unerheblich, dass das Wort „ROCKET“ neben dem

angenommenen warenbeschreibenden Begriffsinhalt noch andere Bedeutungen

habe, die nicht warenbeschreibend seien, weil es in der Bedeutung „Rakete“ zum

englischen Aufbauwortschatz zähle und dem deutschen Verkehr in dieser Bedeutung nahezu allgemein bekannt sei. Schon deshalb, aber auch für Zwecke des

Im- und Exports, sei es ebenso freihaltungsbedürftig wie der entsprechende

deutsche Begriff.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Marke sei zur Beschreibung von Plüsch- und Stoffspielzeug nicht

geeignet und ihr fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt

auf „Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Raketen, Plüsch- und

Stofftiere“. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und regt

hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Wortes „ROCKET“

als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG jedenfalls für die

Waren, die nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung im Warenverzeichnis der Anmeldung verblieben sind, nicht entgegen.

Die angemeldete Marke kann nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Eigenschaften der Ware

„Plüsch- und Stoffspielzeug, ausgenommen in Form von Raketen“ dienen. Bereits

vor der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses bestand nach Überzeugung des Senats nur eine allenfalls äußerst

entfernte und – wie eine entsprechende Internetrecherche bestätigt hat – eher

theoretische Möglichkeit, dass Plüsch- und Stoffspielzeug in Form von Raketen

hergestellt und angeboten werden könnte, was seinen Grund darin hat, dass

Plüsch- und Stoffspielzeug, das

für Kleinkinder und Babys bestimmt

ist,

regelmäßig aus der Nachbildung von Gegenständen und Formen besteht, die den

Kindern in diesem Lebensabschnitt in ihrer räumlich begrenzten Alltagswelt begegnen. Hierzu zählen Raketen in den ersten Lebensmonaten und -jahren nicht.

Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Herausnahme von

Spielzeugen

in Form von Raketen, die eine durch die Grundsätze des

„Postkantoor“-Beschlusses (EuGH Mitt 224, 225, Nr. 6) nicht ausgeschlossene

gegenständliche Einschränkung bedeutet, kann die angemeldete Bezeichnung in

keinem auch nur theoretisch denkbaren Fall mehr zur Bezeichnung der Art oder

der Beschaffenheit der verbliebenen Plüsch- und Stoffspielzeuge dienen. Für

andere Plüsch- und Stoffspielzeuge als Raketen ist die Bezeichnung „ROCKET“

keine beschreibende Angabe.

Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke

für die verbliebenen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich bei dem Wort „ROCKET“ insoweit weder um

eine beschreibende Angabe noch um ein, etwa in der Werbung, so gebräuchliches

Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, dass es vom Verkehr

für die maßgeblichen Waren nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würde.

Auch für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es an ausreichenden

tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.

Albert

Kraft

Reker

Bb