Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 29 W (pat) 37/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 65 417.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Body & Soul
Angemeldet ist die Wortmarke
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Kl. 16, 35 und 41.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften;
Verlagswesen, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckerzeugnissen aller Art.
Die englischsprachige Wortkombination sei dem inländischen Verkehr in der Bedeutung von "Körper & Seele" ohne weiteres verständlich und mit dieser Bedeutung bereits zur Beschreibung gebräuchlich von Waren und Dienstleistungen, die
Körper und Seele gleichermaßen ansprechen sollten. Der Verkehr verstehe das
Zeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung erfassten Waren und
Dienstleistungen daher lediglich als thematische Angabe und nicht als Unternehmenshinweis.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es fehle an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, dass der
Verkehr die angemeldete Wortfolge nicht als Herkunftshinweis verstehe. Das Zeichen sei auf Grund seiner Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig. Die Wortfolge
"body and soul" sei in der englischen Sprache in verschiedenen idiomatischen
Wendungen gebräuchlich, die im Deutschen jeweils unterschiedlich übersetzt
würden. Der Annahme eines eindeutigen Aussagehalts stehe außerdem entgegen, dass die beiden Zeichenbestandteile ein begriffliches Gegensatzpaar bildeten
und auch für sich betrachtet mehrere unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Hilfsweise stellt sie den Antrag das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
durch den Zusatz einzuschränken "alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen
nicht für Themen, die sich mit Wellness und Musik befassen".
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Wortkombination, die ein begriffliches Gegensatzpaar in sich vereint und
dadurch eine Mehrdeutigkeit in sich trägt.
Zur Frage der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge "Body & Soul" hat der
Senat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internetrecherche übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke
ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn die Marke entweder eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage
darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Diese
Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von
Wortfolgen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001,
162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei kommt es für die
Frage, ob eine Wortfolge nur als allgemeinsprachliche Redewendung verstanden
wird, maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges
Interesses der
Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Zeichens
feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht
(vgl. BPatG 2004, 333 - Zeig der Welt dein schönstes Lächeln).
2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als
Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unterscheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE COR-
PORATION). Die englische Redewendung "body and soul" bedeutet in deutscher
Übersetzung "ganz und gar; mit Leib und Seele" (vgl. Pons, Großwörterbuch
Englisch-Deutsch, 2002). Im deutschen Sprachgebrauch ist die Wortfolge darüber
hinaus als Ausdruck der Ganzheitlichkeit von Körper und Seele zur Bewerbung
unterschiedlicher Dienstleistungen gebräuchlich, z.B. "Body and Soul, Körper und
Seele. Der Geist wird gespeist, wenn Körper und Seele im Einklang miteinander
sind. - www.spiritproject.de; Body and Soul. Ihr Gastgeber: Hotel am Schlosspark
– www.thueringen-tourismus.de; Therapie für Body and Soul: Sauna und Dampfbad von unserer Expertin für Beauty&Wellnes – www.women.web.de; Body and
Soul (4 Ü), Hotel am Tollensesee; Thalasso – www.beauty.de). Auch die
Anmelderin selbst verwendet die Wortfolge in diesem Sinne (Body and Soul - Ihr
Magazin
für Körper und Seele – www.mueller.de). Angesichts dieser
beschreibenden Verwendungen sind die verschiedenen deutschen Übersetzungen
der beiden Zeichenbestandteile
"Body" und
"Soul" ebensowenig entscheidungserheblich wie die weiteren möglichen Bedeutungen des Ausdrucks im
englischen Sprachgebrauch. Das angesprochene inländische Publikum, auf
dessen Auffassung es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich
ankommt, erfasst die angemeldete Wortfolge nämlich ohne weiteres im Sinne von
"Körper und Seele".
3. In dieser Bedeutung erschöpft sich das Zeichen für die beanspruchten Waren
"Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften"
in dem Hinweis auf deren
thematischen Inhalt. Damit ist es eine reine Sachangabe, nämlich den Inhalt
beschreibend. Der Verkehr wird dies auch ohne weiteres hinsichtlich der
Dienstleistungen des Verlagswesens und der Herausgabe und Veröffentlichung
von Druckereierzeugnissen aller Art so verstehen, weil sie unmittelbar auf die
Entstehung dieser Waren ausgerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343
- Winnetou). Die begriffliche Unschärfe der Wortfolge steht dem nicht entgegen,
denn die Angabe "Body & Soul" umreisst den thematischen Bereich des
Zusammenwirkens von Körper und Seele präzise. Dass es sich dabei um ein sehr
weit gefasstes Themengebiet handelt, steht der Annahme einer beschreibenden
Angabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere
Welt). Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergibt sich entgegen der
Auffassung der Anmelderin auch nicht aus den unterschiedlichen philosophischen
Standpunkten zum Verhältnis von Körper und Seele. Gerade dieser Diskurs
bezieht sich auf ein ganzheitliches Menschenbild und wird mit der Angabe "Body &
Soul" treffend bezeichnet.
5. Die im Rahmen des Hilfsantrages erklärte Einschränkung des Verzeichnisses
ist unzulässig und vermag nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Eintragung
eines Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Wortes, bei der die Waren
und Dienstleistungen ausgenommen sind, die das beschriebene Merkmal
aufweisen, die Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Mitbewerber, denen die
Marke als Kennzeichen der betreffenden Waren und Dienstleistungen am Markt
begegnet, sind über die rein merkmalsbezogene Einschränkung regelmäßig nicht
informiert mit der Folge, dass sie von einem vollumfänglichen Schutz ausgehen
und auf die Verwendung des Zeichens auch für die Waren und Dienstleistungen
verzichten, die das von der Einschränkung betroffene Merkmal aufweisen (EuGH
GRUR Int. 2004, 500, Rn. 114 ff - Postkantoor). Dies entspricht im Ergebnis der
deutschen Rechtsprechung, wonach nur eine Einschränkung nach der
gattungsmäßigen Art oder Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen
den Schutzbereich der Marke wirksam einschränkt (vgl. BGH GRUR 1961, 181,
182 - Mon Chéri BPatG GRUR 2004, 61, 62 – BVerwGE; Fezer, MarkenG,
3. Aufl., § 32 Rn 39;
Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl., § 32 Rn 14;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 290, 491).
Die thematische Einschränkung auf Waren und Dienstleistungen, die sich nicht mit
Wellness und Musik befassen, stellt daher eine unzulässige merkmalsbezogene
Einschränkung im Sinne der europäischen Rechtsprechung dar und führt zudem
nicht zu einer Einschränkung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer
Art nach, weil die verbleibenden Waren und Dienstleistungen unverändert der
Gattung der Druckereierzeugnisse und Verlagsdienstleistungen zuzurechnen sind.
4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung der angemeldeten Wortfolge und insbesondere ihres Bedeutungsgehalts im inländischen
Sprachgebrauch liegt im Wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitliche Rechtssprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung
nicht
von
den Grundsätzen
der Rechtssprechung
zur
Unterscheidungskraft von Wortfolge abweicht.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl