Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 29 W (pat) 37/03

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 65 417.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Body & Soul

Angemeldet ist die Wortmarke

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Kl. 16, 35 und 41.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften;

Verlagswesen, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckerzeugnissen aller Art.

Die englischsprachige Wortkombination sei dem inländischen Verkehr in der Bedeutung von "Körper & Seele" ohne weiteres verständlich und mit dieser Bedeutung bereits zur Beschreibung gebräuchlich von Waren und Dienstleistungen, die

Körper und Seele gleichermaßen ansprechen sollten. Der Verkehr verstehe das

Zeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung erfassten Waren und

Dienstleistungen daher lediglich als thematische Angabe und nicht als Unternehmenshinweis.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es fehle an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, dass der

Verkehr die angemeldete Wortfolge nicht als Herkunftshinweis verstehe. Das Zeichen sei auf Grund seiner Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig. Die Wortfolge

"body and soul" sei in der englischen Sprache in verschiedenen idiomatischen

Wendungen gebräuchlich, die im Deutschen jeweils unterschiedlich übersetzt

würden. Der Annahme eines eindeutigen Aussagehalts stehe außerdem entgegen, dass die beiden Zeichenbestandteile ein begriffliches Gegensatzpaar bildeten

und auch für sich betrachtet mehrere unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Hilfsweise stellt sie den Antrag das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

durch den Zusatz einzuschränken "alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen

nicht für Themen, die sich mit Wellness und Musik befassen".

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Wortkombination, die ein begriffliches Gegensatzpaar in sich vereint und

dadurch eine Mehrdeutigkeit in sich trägt.

Zur Frage der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge "Body & Soul" hat der

Senat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internetrecherche übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn die Marke entweder eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage

darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Diese

Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von

Wortfolgen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001,

162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei kommt es für die

Frage, ob eine Wortfolge nur als allgemeinsprachliche Redewendung verstanden

wird, maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges

Interesses der

Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Zeichens

feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht

(vgl. BPatG 2004, 333 - Zeig der Welt dein schönstes Lächeln).

2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als

Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unterscheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE COR-

PORATION). Die englische Redewendung "body and soul" bedeutet in deutscher

Übersetzung "ganz und gar; mit Leib und Seele" (vgl. Pons, Großwörterbuch

Englisch-Deutsch, 2002). Im deutschen Sprachgebrauch ist die Wortfolge darüber

hinaus als Ausdruck der Ganzheitlichkeit von Körper und Seele zur Bewerbung

unterschiedlicher Dienstleistungen gebräuchlich, z.B. "Body and Soul, Körper und

Seele. Der Geist wird gespeist, wenn Körper und Seele im Einklang miteinander

sind. - www.spiritproject.de; Body and Soul. Ihr Gastgeber: Hotel am Schlosspark

– www.thueringen-tourismus.de; Therapie für Body and Soul: Sauna und Dampfbad von unserer Expertin für Beauty&Wellnes – www.women.web.de; Body and

Soul (4 Ü), Hotel am Tollensesee; Thalasso – www.beauty.de). Auch die

Anmelderin selbst verwendet die Wortfolge in diesem Sinne (Body and Soul - Ihr

Magazin

für Körper und Seele – www.mueller.de). Angesichts dieser

beschreibenden Verwendungen sind die verschiedenen deutschen Übersetzungen

der beiden Zeichenbestandteile

"Body" und

"Soul" ebensowenig entscheidungserheblich wie die weiteren möglichen Bedeutungen des Ausdrucks im

englischen Sprachgebrauch. Das angesprochene inländische Publikum, auf

dessen Auffassung es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich

ankommt, erfasst die angemeldete Wortfolge nämlich ohne weiteres im Sinne von

"Körper und Seele".

3. In dieser Bedeutung erschöpft sich das Zeichen für die beanspruchten Waren

"Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften"

in dem Hinweis auf deren

thematischen Inhalt. Damit ist es eine reine Sachangabe, nämlich den Inhalt

beschreibend. Der Verkehr wird dies auch ohne weiteres hinsichtlich der

Dienstleistungen des Verlagswesens und der Herausgabe und Veröffentlichung

von Druckereierzeugnissen aller Art so verstehen, weil sie unmittelbar auf die

Entstehung dieser Waren ausgerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343

- Winnetou). Die begriffliche Unschärfe der Wortfolge steht dem nicht entgegen,

denn die Angabe "Body & Soul" umreisst den thematischen Bereich des

Zusammenwirkens von Körper und Seele präzise. Dass es sich dabei um ein sehr

weit gefasstes Themengebiet handelt, steht der Annahme einer beschreibenden

Angabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere

Welt). Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergibt sich entgegen der

Auffassung der Anmelderin auch nicht aus den unterschiedlichen philosophischen

Standpunkten zum Verhältnis von Körper und Seele. Gerade dieser Diskurs

bezieht sich auf ein ganzheitliches Menschenbild und wird mit der Angabe "Body &

Soul" treffend bezeichnet.

5. Die im Rahmen des Hilfsantrages erklärte Einschränkung des Verzeichnisses

ist unzulässig und vermag nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Eintragung

eines Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Wortes, bei der die Waren

und Dienstleistungen ausgenommen sind, die das beschriebene Merkmal

aufweisen, die Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Mitbewerber, denen die

Marke als Kennzeichen der betreffenden Waren und Dienstleistungen am Markt

begegnet, sind über die rein merkmalsbezogene Einschränkung regelmäßig nicht

informiert mit der Folge, dass sie von einem vollumfänglichen Schutz ausgehen

und auf die Verwendung des Zeichens auch für die Waren und Dienstleistungen

verzichten, die das von der Einschränkung betroffene Merkmal aufweisen (EuGH

GRUR Int. 2004, 500, Rn. 114 ff - Postkantoor). Dies entspricht im Ergebnis der

deutschen Rechtsprechung, wonach nur eine Einschränkung nach der

gattungsmäßigen Art oder Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen

den Schutzbereich der Marke wirksam einschränkt (vgl. BGH GRUR 1961, 181,

182 - Mon Chéri BPatG GRUR 2004, 61, 62 – BVerwGE; Fezer, MarkenG,

3. Aufl., § 32 Rn 39;

Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl., § 32 Rn 14;

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 290, 491).

Die thematische Einschränkung auf Waren und Dienstleistungen, die sich nicht mit

Wellness und Musik befassen, stellt daher eine unzulässige merkmalsbezogene

Einschränkung im Sinne der europäischen Rechtsprechung dar und führt zudem

nicht zu einer Einschränkung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer

Art nach, weil die verbleibenden Waren und Dienstleistungen unverändert der

Gattung der Druckereierzeugnisse und Verlagsdienstleistungen zuzurechnen sind.

4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung der angemeldeten Wortfolge und insbesondere ihres Bedeutungsgehalts im inländischen

Sprachgebrauch liegt im Wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitliche Rechtssprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung

nicht

von

den Grundsätzen

der Rechtssprechung

zur

Unterscheidungskraft von Wortfolge abweicht.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl