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BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 32 W (pat) 81/04

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 2 913 540

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2004 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marke 2 913 540 für "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" angeordnet worden

ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 14. Dezember 1991 angemeldete Wortmarke

Carrera

ist am 10. Dezember 1996 unter der Nr. 2 913 540 für die Dienstleistungen

Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, ausgenommen Laufveranstaltungen und Rennveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Bühnenanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, ausgenommen solche über

Laufen, Rennen und entsprechende Wettbewerbe; Filmproduktion,

ausgenommen solche über Laufen, Rennen und entsprechende

Wettbewerbe, Fahrschule, Sportunterricht; Dienstleistungen eines

Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten, Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen; Werbung

in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat u.a. die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke

946 370 (durchgesetztes Zeichen)

CARRERA

die für

Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen

Schutz genießt. Der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche Dienstleistungen

der jüngeren Marke.

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat

in einem ersten Beschluss vom

12. November 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie ist dabei von Zeichenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, jedoch insgesamt fehlender Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ausgegangen.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 19. Februar 2004 die

Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Dienstleistungen "Fahrschule,

Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" angeordnet; im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Das Angebot von Fahrschulen beschränke sich nicht mehr auf die Ausbildung zur

Erlangung des Führerscheins, sondern umfasse zunehmend weiterführende Schulungsmaßnahmen (sog. Fahrsicherheitstraining). Andererseits böten auch verschiedene Kfz-Hersteller - in Eigenregie oder durch beauftragte Fahrschulen –

spezielle Kurse zur Verbesserung des Fahrverhaltens (sportliches oder kraftstoffsparendes Fahren) an. Die "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung

technischer Gutachten" könnten sich auch auf Fahrzeuge/Sportwagen beziehen

(Entwicklung und Konstruktion von Karosserieteilen, Antriebssystemen u.ä., Unfallforschung, Gutachten zu Kfz-technischen Fragen). Es sei naheliegend, dass

die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen von Kfz-Herstellern etwa im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses derartige Dienstleistungen eigenständig

Dritten gegenüber anbieten würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er

stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung

der Marke 2 913 540 für die Dienstleistungen "Fahrschule; Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" verfügt worden ist.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten vertreten, teils unter Vorlage ergänzender Unterlagen, unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und zur

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig und teilweise - bezüglich der in

der Beschlussformel genannten Dienstleistungen - auch begründet, weil insoweit

keine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1

und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) besteht. Im übrigen - hinsichtlich der Dienstleistung "Fahrschule" - verbleibt es bei der Entscheidung des Erinnerungsprüfers.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Identität/Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen für das Publikum die

Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit

der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der zu erwartenden Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 21, 27 bis

30).

1. Die sich gegenüberstehenden Marken sind identisch. Der unterschiedlichen

Schreibweise - einerseits Normalschrift, andererseits Großbuchstaben - kommt

keine Bedeutung zu.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist für "Sportwagen" überdurchschnittlich. Allerdings folgt dies noch nicht daraus, dass sie im Wege der Durchsetzung

eingetragen worden ist. Jedoch rechtfertigt der Umstand, dass es sich um eine für

sportliche Kraftfahrzeuge seit vielen Jahrzehnten gut benutzte Marke handelt, was

die seitens der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen belegen, die in einschlägigen Verkehrkreisen große Bekanntheit (und Ansehen) genießt, ihr einen

deutlich erhöhten Schutzumfang zuzuerkennen. Dass es sich in der spanischen

Sprache um einen Ausdruck mit produktbezogener Bedeutung handelt, vermag

sich auf die inländische Kennzeichnungskraft nicht entscheidend auszuwirken.

Bedeutung kann der (gesteigerten) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

allerdings nur insoweit zukommen, als ihr mit dem Gegenzeichen - wenn auch

entfernt - ähnliche Dienstleistungen gegenüberstehen. Bei vollständig unähnlichen

Dienstleistungen greift die Wechselwirkung dagegen nicht ein (vgl. z.B. Beschluss

des 33. Senats vom 16.12.2003, 33 W (pat) 390/02).

3. Angesichts der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer

unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware ist generell Zurückhaltung bei der Annahme von Ähnlichkeit in diesem Verhältnis geboten. Allerdings kann in besonderen Fällen auch hier Ähnlichkeit vorliegen, vor allem, wenn in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck

aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben

Unternehmens. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander

in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen

Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffender Vorstellung über deren betriebliche Herkunft unterliegen (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr. 126).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist - insoweit in Übereinstimmung

mit der Auffassung des Erinnerungsprüfers - Ähnlichkeit im Verhältnis von Sportwagen zu den Dienstleistungen einer Fahrschule anzunehmen. Zwar wird die Erstausbildung von Fahrschülern (zum Erwerb des Führerscheins) im allgemeinen

wohl kaum mit Sportwagen stattfinden. Jedoch ist ausreichend belegt, dass es inzwischen auch sog. Sportfahrschulen gibt, welche sich der Schulung und Weiterbildung von Fahrern, insbesondere im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings,

widmen. Nicht nur das Unternehmen der Widersprechenden selbst ("Porsche

Sportfahrschule"), sondern auch andere Hersteller von Sportwagen (z.B. Alfa Romeo, Ferrari) bieten entsprechende Kurse an. Dieser Umstand kann nicht ohne

Auswirkungen auf das Verständnis des Verkehrs bleiben.

Selbst wenn nicht von besonders großer Ähnlichkeit auszugehen ist, muss es angesichts der Zeichenidentität und des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke bei

der Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistung "Fahrschule" sein Bewenden haben.

b) Anders ist aber das Verhältnis von "Sportwagen" zu den "Dienstleistungen

eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" zu bewerten. Dass Automobilhersteller diese als selbstständige Dienstleistungen - unabhängig von Vertrieb und Wartung ihrer Fahrzeuge - Dritten gegenüber anbieten, stellt derzeit

noch eine große Ausnahme dar. Das von der Widersprechenden angeführte Entwicklungszentrum ihres eigenen Unternehmens kann (bisher) nicht als branchenüblich angesehen werden. Im allgemeinen wird der Verkehr entsprechende

Dienstleistungen bei unabhängigen Kfz-Sachverständigen, Unternehmen wie T…

oder D…, mit Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Unfallregulierung

zusammenarbeitenden Ingenieuren usw. nachfragen, nicht aber bei Kfz-Herstellern. Es ist deshalb (derzeit) nicht von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit im Verhältnis zu "Sportwagen" auszugehen. Folglich besteht in diesem Verhältnis auch

keine Verwechslungsgefahr, so dass es insoweit bei der den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung des Erstbeschlusses verbleibt.

4. Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Viereck

Kruppa

Merzbach

Hu