Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 32 W (pat) 81/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 913 540
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2004 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marke 2 913 540 für "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" angeordnet worden
ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 14. Dezember 1991 angemeldete Wortmarke
Carrera
ist am 10. Dezember 1996 unter der Nr. 2 913 540 für die Dienstleistungen
Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, ausgenommen Laufveranstaltungen und Rennveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Bühnenanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von
Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, ausgenommen solche über
Laufen, Rennen und entsprechende Wettbewerbe; Filmproduktion,
ausgenommen solche über Laufen, Rennen und entsprechende
Wettbewerbe, Fahrschule, Sportunterricht; Dienstleistungen eines
Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten, Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen; Werbung
in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat u.a. die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke
946 370 (durchgesetztes Zeichen)
CARRERA
die für
Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen
Schutz genießt. Der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche Dienstleistungen
der jüngeren Marke.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat
in einem ersten Beschluss vom
12. November 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie ist dabei von Zeichenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, jedoch insgesamt fehlender Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ausgegangen.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 19. Februar 2004 die
Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Dienstleistungen "Fahrschule,
Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" angeordnet; im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Angebot von Fahrschulen beschränke sich nicht mehr auf die Ausbildung zur
Erlangung des Führerscheins, sondern umfasse zunehmend weiterführende Schulungsmaßnahmen (sog. Fahrsicherheitstraining). Andererseits böten auch verschiedene Kfz-Hersteller - in Eigenregie oder durch beauftragte Fahrschulen –
spezielle Kurse zur Verbesserung des Fahrverhaltens (sportliches oder kraftstoffsparendes Fahren) an. Die "Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung
technischer Gutachten" könnten sich auch auf Fahrzeuge/Sportwagen beziehen
(Entwicklung und Konstruktion von Karosserieteilen, Antriebssystemen u.ä., Unfallforschung, Gutachten zu Kfz-technischen Fragen). Es sei naheliegend, dass
die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen von Kfz-Herstellern etwa im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses derartige Dienstleistungen eigenständig
Dritten gegenüber anbieten würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung
der Marke 2 913 540 für die Dienstleistungen "Fahrschule; Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" verfügt worden ist.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten vertreten, teils unter Vorlage ergänzender Unterlagen, unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und zur
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig und teilweise - bezüglich der in
der Beschlussformel genannten Dienstleistungen - auch begründet, weil insoweit
keine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) besteht. Im übrigen - hinsichtlich der Dienstleistung "Fahrschule" - verbleibt es bei der Entscheidung des Erinnerungsprüfers.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Identität/Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit
der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der zu erwartenden Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 21, 27 bis
30).
1. Die sich gegenüberstehenden Marken sind identisch. Der unterschiedlichen
Schreibweise - einerseits Normalschrift, andererseits Großbuchstaben - kommt
keine Bedeutung zu.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist für "Sportwagen" überdurchschnittlich. Allerdings folgt dies noch nicht daraus, dass sie im Wege der Durchsetzung
eingetragen worden ist. Jedoch rechtfertigt der Umstand, dass es sich um eine für
sportliche Kraftfahrzeuge seit vielen Jahrzehnten gut benutzte Marke handelt, was
die seitens der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen belegen, die in einschlägigen Verkehrkreisen große Bekanntheit (und Ansehen) genießt, ihr einen
deutlich erhöhten Schutzumfang zuzuerkennen. Dass es sich in der spanischen
Sprache um einen Ausdruck mit produktbezogener Bedeutung handelt, vermag
sich auf die inländische Kennzeichnungskraft nicht entscheidend auszuwirken.
Bedeutung kann der (gesteigerten) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
allerdings nur insoweit zukommen, als ihr mit dem Gegenzeichen - wenn auch
entfernt - ähnliche Dienstleistungen gegenüberstehen. Bei vollständig unähnlichen
Dienstleistungen greift die Wechselwirkung dagegen nicht ein (vgl. z.B. Beschluss
des 33. Senats vom 16.12.2003, 33 W (pat) 390/02).
3. Angesichts der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer
unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware ist generell Zurückhaltung bei der Annahme von Ähnlichkeit in diesem Verhältnis geboten. Allerdings kann in besonderen Fällen auch hier Ähnlichkeit vorliegen, vor allem, wenn in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck
aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben
Unternehmens. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander
in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen
Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffender Vorstellung über deren betriebliche Herkunft unterliegen (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr. 126).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist - insoweit in Übereinstimmung
mit der Auffassung des Erinnerungsprüfers - Ähnlichkeit im Verhältnis von Sportwagen zu den Dienstleistungen einer Fahrschule anzunehmen. Zwar wird die Erstausbildung von Fahrschülern (zum Erwerb des Führerscheins) im allgemeinen
wohl kaum mit Sportwagen stattfinden. Jedoch ist ausreichend belegt, dass es inzwischen auch sog. Sportfahrschulen gibt, welche sich der Schulung und Weiterbildung von Fahrern, insbesondere im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings,
widmen. Nicht nur das Unternehmen der Widersprechenden selbst ("Porsche
Sportfahrschule"), sondern auch andere Hersteller von Sportwagen (z.B. Alfa Romeo, Ferrari) bieten entsprechende Kurse an. Dieser Umstand kann nicht ohne
Auswirkungen auf das Verständnis des Verkehrs bleiben.
Selbst wenn nicht von besonders großer Ähnlichkeit auszugehen ist, muss es angesichts der Zeichenidentität und des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke bei
der Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistung "Fahrschule" sein Bewenden haben.
b) Anders ist aber das Verhältnis von "Sportwagen" zu den "Dienstleistungen
eines Ingenieurbüros, Erstellung technischer Gutachten" zu bewerten. Dass Automobilhersteller diese als selbstständige Dienstleistungen - unabhängig von Vertrieb und Wartung ihrer Fahrzeuge - Dritten gegenüber anbieten, stellt derzeit
noch eine große Ausnahme dar. Das von der Widersprechenden angeführte Entwicklungszentrum ihres eigenen Unternehmens kann (bisher) nicht als branchenüblich angesehen werden. Im allgemeinen wird der Verkehr entsprechende
Dienstleistungen bei unabhängigen Kfz-Sachverständigen, Unternehmen wie T…
oder D…, mit Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Unfallregulierung
zusammenarbeitenden Ingenieuren usw. nachfragen, nicht aber bei Kfz-Herstellern. Es ist deshalb (derzeit) nicht von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit im Verhältnis zu "Sportwagen" auszugehen. Folglich besteht in diesem Verhältnis auch
keine Verwechslungsgefahr, so dass es insoweit bei der den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung des Erstbeschlusses verbleibt.
4. Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Viereck
Kruppa
Merzbach
Hu