Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 24 W (pat) 23/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 23/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 22 756

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. November 2004 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 22 756

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 069 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 22 756 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 085 069 angeordnet. Dagegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb