Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 24 W (pat) 23/05
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 23/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 22 756
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. November 2004 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 22 756
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 069 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 22 756 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 2 085 069 angeordnet. Dagegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb