Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 7 W (pat) 63/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 63/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 42 22 298.2-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse F 02 P des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Dämpfung von auftretenden Ruckelschwingungen für Brennkraftmaschinen
A n m e l d e t a g :
8. Juli 1992.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 9. April 2002, Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 6, eingegangen am 10. Juli 1992, Beschreibung Seiten 2 und 2a, eingegangen am 8. August 2002,
Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift DE 42 22 298 A1.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 42 22 298.2-13 ist am 8. Juli 1992 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen.
In einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 02 P des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 2001 hat der Prüfer der Anmelderin mitgeteilt, daß die Erteilung eines Patents mit den vorgelegten Unterlagen nicht in
Aussicht gestellt werden könne, da der beanspruchte Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die Druckschriften DE 40 09 791 A1, DE 32 43 235 A1, DE 29 06 782 C2 und US-
PS 4 527 523 genannt.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2002, eingegangen am 9. April 2002, hat die Anmelderin der Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen und neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht. Sie hat geltend gemacht, daß die Gegenstände dieser Ansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und erfinderisch seien.
Durch Beschluß vom 10. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der
Begründung zurückgewiesen, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig sei. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei bereits vor dem Anmeldetag dem Fachmann durch DE 40 09 791 A1
bekannt geworden.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. August 2002
am 8. August 2002 Beschwerde erhoben und zugleich neue Beschreibungsseiten 2 und 2a vorgelegt. Sie hat sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluß der Prüfungsstelle vom 10. Juli 2002 aufzuheben
und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 vom 4. April 2002, der Beschreibungsseiten 2, 2a vom
5. August 2002, der ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 und 3
bis 6 sowie der ursprünglichen Zeichnung, Figuren 1 und 2.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Dämpfung von auftretenden Ruckelschwingungen
für Brennkraftmaschinen durch Zündwinkelverstellung, wobei bei
Drehzahlzunahme eine Drehmomentenverkleinerung und bei
Drehzahlabnahme eine Drehmomentenvergrößerung erfolgt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Drehzahl sowie
die angreifende Last zyklisch erfasst und zwischengespeichert
wird und eine durch Vergleich aufeinanderfolgender Lastwerte
erkannte Laständerung eine Zündwinkelverstellung bewirkt, deren
Ausmaß durch die Laständerung und die Drehzahl bestimmt wird.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet
und zumindest mittelbar auf ihn rückbezogen.
Gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2a Absatz 1 soll ein Verfahren zur
Dämpfung von Ruckelschwingungen für Brennkraftmaschinen angegeben werden,
das (gegenüber bekannten Verfahren) eine frühere Auslösung der Antiruckelmaßnahmen und eine Erhöhung des Fahrkomforts ermöglicht.
Das Beschwerdeverfahren, das zwischenzeitlich aufgrund der fiktiven Zurücknahme der Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der 11. Jahresgebühr beendet
worden war, wurde nach Wiedereinsetzung der Patentanmelderin in den vorherigen Stand
(Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. August 2003) fortgesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der Fassung der geltenden Patentansprüche
eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Die Ansprüche 1 und 2
sind durch Teilung des ursprünglichen Anspruchs 1 hervorgegangen. Die Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen sachlich den ursprünglichen Patentansprüchen 2
bis 4. Das Merkmal des Patentanspruchs 6 ist in der ursprünglichen Beschreibung
offenbart (S 4 Z 14 bis 18).
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1.
Ein Verfahren zur Dämpfung von Ruckelschwingungen für Brennkraftmaschinen
durch Zündwinkel- bzw. Zündzeitpunktverstellung, wobei bei Drehzahlzunahme
eine Drehmomentenverkleinerung und bei Drehzahlabnahme eine Drehmomentenvergrößerung erfolgt, gemäß den Oberbegriffsmerkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten aus der DE 40 09 791 A1 (Sp 1 Z 43 bis 65)
bekannt. Bei diesem Verfahren werden in weiterer Übereinstimmung mit Merkmalen im kennzeichnenden Teil des vorliegenden Patentanspruchs 1 zur betriebspunktabhängigen Zündwinkeleinstellung ua die Eingangsgrößen Last und Drehzahl zyklisch erfaßt und gespeichert (Sp 2 Z 5 bis 21). Zum Zwecke der Dämpfung
der Ruckelschwingungen wird das Drehzahlsignal derart ausgewertet, daß aus
aufeinanderfolgenden Signalen ein Drehzahlgradient ermittelt und je nach Vorliegen eines Maximums oder eines Minimums des Drehzahlgradienten auf eines von
zwei Zündkennfeldern, von denen eines in Richtung "spät" verschobene Zündzeitpunkte aufweist (Sp 2 Z 25 bis Z 35), umgeschaltet wird (Sp 1 Z 43 bis 65).
Damit unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 vom aus der
DE 40 09 791 A1 bekannten Verfahren dadurch, daß aus aufeinanderfolgenden
Lastwerten eine Laständerung ermittelt wird und abhängig von dieser Laständerung und der Drehzahl das Ausmaß der Zündwinkelverstellung bestimmt wird.
Dieses Unterschiedsmerkmal
ist auch den weiteren Entgegenhaltungen
DE 32 43 235 A1, DE 29 06 782 C2 und US 4 527 523, die die Prüfungsstelle lediglich in ihrem Prüfungsbescheid pauschal zu den Unteransprüchen genannt hat,
nicht zu entnehmen.
3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur Dämpfung von Ruckelschwingungen für Brennkraftmaschinen nach Patentanspruch 1 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein auf dem Gebiet der Regel- und Steuerungstechnik für
Brennkraftmaschinen tätiger und erfahrener Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik, findet im aufgezeigten Stand der Technik keine
Anregungen für das die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 begründende
Merkmal, durch das aufgabengemäß eine Dämpfung der Ruckelschwingungen
frühzeitig, nämlich mit dem Erkennen einer Laständerung, ausgelöst wird.
Bei dem Verfahren nach der DE 40 09 791 A1 ist eine Laständerung weder als
Kriterium für die Auslösung noch als Kriterium für die Bestimmung des Ausmaßes
der Zündwinkelverstellung zum Zwecke der Dämpfung der Ruckelschwingungen
angesprochen. Wie beim Neuheitsvergleich schon ausgeführt, ist dort als Auslösekriterium für die schwingungsdämpfende Zündwinkelverstellung allein der Gradient
der Motordrehzahl (Ansprüche 1 und 3) herangezogen. Anregungen in Richtung
auf ein Verfahren gemäß dem geltenden Schutzanspruch 1 sind nicht ersichtlich.
Das aus der DE 29 06 782 C2 bekannte Verfahren zur Dämpfung von Ruckelschwingungen bei Brennkraftmaschinen nutzt ebenfalls den ermittelten Drehzahlgradienten für eine Änderung des Betriebs der Brennkraftmaschine, wobei jedoch
nicht der Zündwinkel, sondern die Kraftstoffzumessung verändert wird. Die Kraftstoffkorrektur ist zusätzlich abhängig von der Systemlaufzeit und der Frequenz der
Ruckelschwingung (Anspruch 1). Dieses Verfahren liegt ersichtlich weiter ab vom
erfindungsgemäßen Verfahren.
Ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung offenbart auch die DE 32 43 235 A1 (Titelblatt). Der Korrekturzündwinkel ist
bei diesem Verfahren abhängig von Parametern der Brennkraftmaschine, ua der
Drehzahl und der Last, variierbar (Anspruch 3), wobei zur Richtungsvorgabe der
Zündwinkelverstellung nach früh oder spät ein Drehzahldifferenzsignal ausgewertet wird (Anspruch 5). Von der Auswertung einer ermittelten Lastdifferenz zum
Zwecke der Dämpfung von Ruckelschwingungen ist an keiner Stelle dieser Entgegenhaltung die Rede. Hinweise in Richtung dieser Maßnahme lassen sich deshalb aus dieser Druckschrift nicht herleiten. Entsprechendes gilt für die US-
PS 4 527 523, die
eine Nachanmeldung
der Patentanmeldung
nach
DE 32 43 235 A1 betrifft.
Der Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf weitere Ausgestaltungen des Verfahrens
nach Patentanspruch 1 gerichtet. Ihre Patentfähigkeit ergibt sich daher schon aus
der des Anspruchs 1.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu